Prüf- und Einreichungspflichten / Gesetzesänderung FamFG

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cocos94
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#21

08.08.2017, 16:39

Melde mich auch noch kurz:

Ja, bei uns geht das. Von unserer Notarkammer wurde ebenfalls mitgeteilt, dass eine feste Form ja nicht vorgeschrieben sei. Von einer Extraurkunde wurde abgeraten, könnte ein Fall für die Urkundenrolle sein, wird aber noch geprüft und mit der Dienstaufsicht besprochen.

Also integrieren wir den Prüfvermerk entweder in den Beglaubigungsvermerk oder aber unser Antragsschreiben.

Es gab noch keine Probleme damit.

Liebe Grüße
Mareen82
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#22

11.09.2017, 15:37

Hallo Zusammen,

ich hoffe es ist okay, wenn ich das Thema noch einmal aufgreife.

Wir haben hier unter einer Fremdurkunde (Eintragungsbewilligung Ferngasleitung) die Unterschrift des Eigentümers beglaubigt.

Nochmal zu Verständnis: Der Notar muss den Prüfvermerk auch dann abgeben, wenn er die Urkunde gar nicht beim Amtsgericht eingereicht hat?

Wir wurden von der Begünstigten angeschrieben, dass sie ein kurzes Bestätigungsschreiben benötige, wonach der Notar die Prüfung nach § 15 Abs. 3 vorgenommen hat.
D.h. ich bestätige dies in meinem Anschreiben an die Begünstigte und setze das Notarsiegel darunter?

Danke schonmal im Voraus :)
Stromberg
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#23

14.09.2017, 12:17

Guten Morgen,

da ich darauf auch so schnell keine Antwort wusste, habe ich unsere Revisorin angerufen, die sich wiederum mit einer Kollegin abgesprochen hat:

Also, beide sind der Meinung, dass dem Notar, der nur die Unterschrift beglaubigt, aber nicht den Antrag eingereicht hat, keine Prüfpflicht trifft....
Martin Filzek
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#24

14.09.2017, 19:20

Was die Revisorin und ihre Kollegin in Schleswig-Holstein "meinen" - und was ich nach Lektüre von Gesetz und den diversen oben genannten Rundschreiben und Aufsätzen dazu für sehr zweifelhaft bzw. ein Missverständnis über die Frage, ob neben der Prüfungspflicht auch eine Pflicht zu einem Vermerk besteht (vgl. insbesondere Heinemann ZNotP 2017, 166 ff.) halte - nützt der Fragestellerin aus Nordrhein-Westfalen nicht viel.

Zu ihrer Frage hilfreich vielleicht die auszugsweise Wiedergabe der Ausführungen des Hamburger Bürovorstehers Elsing in notarbüro "Blitzausgabe" Nr. 2 Juni 2017 S. 14 f. unter 4. Überschrift Der zuständige Notar der Vorprüfung (§ 378 Abs. 3 FamFG, § 15 Abs. 3 GBO): "... Will ein Mandant vom Notar allerdings lediglich eine Unterschriftsbeglaubigung und die Einreichung der Urkunde selbst beim Grundbuchamt vornehmen, dann sollte der Notar die Vorprüfung erledigen, weil er der einzige Notar ist, der dafür in Frage kommt.
Für den Fall, dass mehrere Notare mit einer Register- oder Grundbuchsache befasst sind, regelt das Gesetz den zuständigen Notar für die Prüfungspflicht auch nicht. Auch hier sollte immer der Notar, der die Einreichung einer Fremdurkunde unterschriftsbeglaubigt, die Vorprüfung vornehmen.
Da ader Notar diese Vorprüfung auf Eintragungsfähigkeit für das Amtsgericht (Registergericht oder Grundbuchamt) erledigt, muss er auch keinen Nachweis oder Dokumentation dieser Pflicht führen. Gleichwohl sollte der Notar m. E. in seinem Beglaubigungsvermerk oder für die Akte dokumentieren, dass er die Vorprüfung auf Eintragungsfähigkeit gem. § 15 Abs. 3 GBO n. F. bei Eintragungsbewilligungen bzw. gem. § 378 Abs. 3 FamFG n. F. bei Registeranmeldungen vorgenommen hat. So kann die Dienstaufsicht prüfen, ob der Notar seiner Amtspflicht auf Vorprüfung der unterschriftsbeglaubigten Fremdurkunden nachgekommen ist. Auch jeder andere Notar kann damit erkennen, dass ein Notar bereits eine Vorprüfung vorgenommen hat. ..."

Ich finde das oben vom Kollegen Elsing auszugsweise Zitierte ganz passend und sinnvoll.

Da eine Pflicht zur Dokumentation in den U.-Begl.-vermerk selbst nicht besteht, sondern dies auch anders geschehen kann (vgl. Heinemann im genannten ZNotP-Aufsatz) ist die gesonderte Bestätigung, nach der die Fragestellerin aus Nordrhein-Westfalen gefragt hat, also ein Weg. Ein Dienstsiegel müsste da nicht hinzu gefügt werden, schadet andererseits aber auch nicht und sollte dann, um Irrtümern der Rechtspfleger über deren Notwendigkeit (die eigentlich nicht besteht) ruhig hinzugefügt werden meiner Meinung nach.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Mareen82
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#25

15.09.2017, 16:55

Recht herzlichen Dank für die Bemühungen und Antworten!

Nachdem ich auch diese Antworten mit unserem Notar diskutiert habe, werden wir nun bei allen (relevanten) Urkunden den Prüfvermerk hinzusetzen und haben im besagten Fall das Anschreiben entsprechend angepasst. Ansonsten werden wir nun unter allen UBegl. den Prüfvermerk aufnehmen.
Stromberg
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#26

18.09.2017, 12:57

und ich werde die Revisorin auf Herrn Elsing aufmerksam machen ....
Martin Filzek
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#27

18.09.2017, 13:40

Vielleicht besser auf die gesetzliche Neuregelung insgesamt und deren Sinn und Zweck sowie die vielfältig dazu erschienene Merkblatlt- und Aufsatzliteratur, wie sie sich aus den o.a. Diskussionsbeiträgen ergibt, von denen Elsing "nur" die oben genannte, zu der letzten Frage passende, kurze Antwort "geliefert" hat, ohne dies hier jetzt schmälern wollen. Aber es wäre ja nicht angebracht so zu tun, als ob das alles nur die Idee eines bestimmten Hamburger Bürovorstehers wäre, sondern ergibt sich einfach aus dem Gesetz und allem was dazu umfangreich veröffentlicht wurde.

P.S. Weiterer Aufsatz zu dem Thema ist inzwischen erschienen in notar Heft 9/2017 S. 323 ff. von Matthias Damm.
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