Notariatsexperten gefragt!

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Sunnynixe
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#1

13.07.2011, 16:18

Hallo,

ich habe eine Frage. Und zwar liegt mir für den Kauf eines Erbbaurechtsgrundstückes die Rechnung vom Grundbuchamt vor.

Meine Frage ist dahingehend, ich habe in der Urkunde den Wert der Urkunde angegeben. Die Gebühren wurden aber nach Kosto also nach ERbbaurecht (Erbbauzins höchstens x 25) abgerechnet.

Ist das so ok? Klingt noch sinnig für mich.

Meine zweite Frage geht dahin, dass auch der Wert des Erbbaurechts für die Eintragung der Reallast genommen wurde! (Also die eintragung, dass jährlich der Erbbauzins geschuldet wird). Wir der Wert für diese Eintragung auch nach Erbbaurecht berechnet und zählt dann Wert der Urkunde?

U. dann steht da noch Katasterforschreibungsgebühr! Wie sieht es hier aus, nach welchem Wert wird sie berechnet?

Danke für Eure Hilfe
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Martin Filzek
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#2

13.07.2011, 17:11

Hier nur eine teilweise Antwort; im Moment habe ich für weitergehende Nachfragen usw. keine Zeit und evtl. können andere Dir die noch offenen Fragen weiter beantworten:

Es muss unterschieden werden, ob der Kauf eines Erbbaurechts vorliegt (maßgeblich ist hier nicht der Erbbauzins, sondern der Kaufpreis, siehe z.B. Notarkasse München, Streifzug ... 8. Aufl. 2010, Rn. 511 ff.) oder ob der Kauf eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks vorliegt (vgl. Hinweise zum Wert in Notarkasse, Streifzug, Rn. 517 ff.

Es kann gut sein, dass eine evtl. falsche Angabe zum Wert vom Gericht übernommen wurde und auch beim Gericht kommen bei Gerichtskostenrechnungen gelegentlich Fehler vor, die nur selten jemandem auffallen ... das Gericht genießt ja eine höhere Autorität als der RA oder Notar und oft werden solche Rechnungen selten überprüft und auch vom Bezirksrevisor, der dafür zuständig ist, evtl. übersehen.

Allerdings ist nun der Bereich der Erbbaurechte und späteren Geschäfte dazu auch extrem unübersichtlich und zum Teil streitig.

Zu der Katasterfortführungsgebühr steht was im Kommentar Korintenberg, KostO, 18. Aufl. 2010, § 60 Rn. 75 ff.
Es handelt sich um nur in einigen Bundesländern vorkommende Besonderheiten; in Bayern beträgt die Gebühr 30 % der Eintragungsgebühr, in Bremen 35 %.
Einzelheiten dazu am besten beim zuständigen Grundbuchamt / Ksotenbeamten im jeweiligen Land erfragen.
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Sunnynixe
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#3

13.07.2011, 21:06

Also es liegt der Kauf eines Grundstückes vor per erbbaurecht. das geht 99 jahre und ein erbbauzins ist zahlbar.

also eigentümerwechsel u. eintragung erbbaurecht per reallast.
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Martin Filzek
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#4

13.07.2011, 22:00

Das, was jetzt in #3 gesagt wird, ist etwas ganz Anderes als das, was man nach dem in #1 Geschriebenen vermuten musste.

Nach dem zuletzt Geschriebenen ist weder ein Erbbaurecht verkauft noch ein mit dem Erbbaurecht belastetes Grundstück verkauft worden, sondern es ist ein Erbbaurecht bestellt worden.
Die Kostenregelung hierzu ist in § 21 I KostO enthalten und grundsätzlich ist wohl in vielen Fällen der kapitalisierten Erbbauzins, 25facher Jahreswert nach § 24, maßgeblich, sofern nicht die nach § 21 I damit zu vergleichen 80 % des Grundstückswerts den höheren Wert bilden. Nach überwieg. Mng. ist dann noch ein dem Eigentümer am Erbbaurecht evtl. bestelltes Vorkaufsrecht am Erbbaurecht zusätzlich zu bewerten, ebenso wäre ein einmalig zu zahlendes Entgelt (neben dem Erbbauzins) hinzuzurechnen, und alles kann im Einzelnen der Kommentarliteratur zu § 21 oder nach Stichworten wie "Erbbaurecht" sortierten Erläuterungswerken wie dem alphab. aufgebauten Kommentar von Göttlich / Mümmler (jetzt Assenmacher / Mathias), dem genannten Streifzug der Bayer.Notarkasse unter diesem Begriff, oder auch Einführungswerken wie Waldner, Die KostO für Anfänger, oder dem Notarkosten-Teil bei Faßbender u.a. (Grauel) entnommen werden. Einzelne Fragen sind streitig und schwierig zu verstehen, z. B. ob die Baukosten bei der Bewertung des Vorkaufsrechts für den Eigentümer am Erbbaurecht mit zu bewerten sind (nach überw. Mng. ja), und wie gesagt kann das alles eine so komplizierte Frage sein (was die richtigen Kosten sind), wenn man den ganzen Vertrag nicht vor sich hat.
Ich schlage vor, den genannten Lektürevorschlägen zu folgen und dann die konkrete Urkunde u. die bisherige Kostenrechnung und Wertangabe von Euch und dem Gericht zu überprüfen.

Zum letzten Satz noch in #3: ein Eigentümerwechsel wäre - wenn meine Vermutung zur Bestellung eines Erbbaurechts richtig ist - natürlich nicht erfolgt, das Grundstück bleibt ja beim bisherigen Eigentümer, wird nur in Abt. II mit dem Erbbaurecht belastet und für den neuen Erbbauberechtigten wird ein Erbbaugrundbuch neu angelegt. Von einer "Veräußerung" durch Erbbaurechtsbestellung ist aber schon berechtigt, denn schließlich kann der Eigentümer die nächsten 99 Jahre das Grundstück nicht selbst nutzen; trotzdem ist es natürlich kein "Kaufvertrag" u. kein Eigentumswechsel am Grundstück, vgl. zu googelnde Informationen zum Begriff "Erbbaurecht" o. Ä.
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Sunnynixe
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#5

13.07.2011, 22:50

hmm... so wirklich schlauer, welche gebühren gerichtskasse nun ansetzen darf, bin ich nicht. sie haben jedenfall eigentümerwechsel, katasterfortschreibung u. eintragung reallast berechnet
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Martin Filzek
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#6

14.07.2011, 13:12

Dann muss ich mich jetzt wohl entschuldigen dafür, dass ich keine hellseherischen Fähigkeiten habe.

Wie wäre es denn, wenn die in früheren Beiträgen (s. o.) von mir angesprochenen Zweifelsfragen und Widersprüche zum Sachverhalt von Dir aufgeklärt würden (dann könnte man überlegen, welche Werte und Gebühren für den Notar richtig waren) und hinsichtlich der erwähnten Gerichtskostenrechnung deren vollständiger Inhalt einschließlich der dazu angegebenen §§ KostO u. Wertangaben usw. mitgeteilt würde?

Möglicherweise war auch die erteilte Notarkostenrechnung vielleicht zu gering ausgefallen; dann wäre es kein Problem, eine neue berichtigte Kostenrechnung zu fertigen und evtl. Differenzen nachzufordern (vgl. Filzek, KostO, vor § 18 Rn. 19).

Am liebsten wäre mir, wenn Du Deinen Chef überreden könntest, wegen der vielen mit der Prüfung im Einzelnen verbundenen Arbeit einen entgeltlichen Auftrag zur Prüfung der entstandenen Notar- u. Gerichtskosten an mich (siehe Angebot Notarkosten-Dienst bei http://www.filzek.de" target="blank) zu erteilen und die Unterlagen - bis auf Anfangsbuchstaben anonymisiert - an meine im Internet ersichtliche Adresse oder Faxnr. 04841 / 23 29 zu senden. Das würde evtl. vielel weitere Nachfragen zum Inhalt des Erbbaurechtsvertrages (bzw. was die Urkunde sonst ist, siehe obige Zweifel zum nur kurz mitgeteilten SV.) erübrigen u. evtl. auch schneller u. sicherer sein als die oftmalige "Nachbohrung" zum Geschehenen in diesen Forumsfeldern.

Bei den allgem. Hinweisen in #4 2. Abs. hatte ich mich noch in dem Punkt geirrt, dass ich schrieb, streitig sei, ob bei der Bewertung des Vorkaufsrechts für Eigentümer am Erbbaurecht die Baukosten hinzuzurechnen seien. Das war Blödsinn, für die Baukosten, d. h. den Bau, der vom ERbbauberechtigten errichtet wird bzw. ein schon vorhandenes Haus, sind die Gebäudekosten unstreitig mit 10 - 50 % (Wertschätzung §§ 20 II, 30 I, Einelheiten streitig, je nachdem ob Eigentümer zugleich dem Verk. zustimmen muss) zu berücksichtigen, nur ob auch der Wert des Erbbaurechts vor der Bebauung = 80 % Grundstückswert zu berücksichtigen ist, wird unterschiedl. beurteilt (vgl. Kommentarliteratur).
Du siehst, beim Erbbaurecht ist alles total kompliziert und schwer nur in wenigen kurzen Sätzen zu beantworten. Auch ich, der sich quasi hauptberuflich nur mit KostO-Fragen befasst, muss mich bei mit der Bewertung von Erbbaurechten verbundenen Fragen mit dem selbst in Kommentaren von mir und anderen Geschriebenen dann wieder einlesen, um konkrete Fragen richtig zu beantworten (versuchen).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Jupp03/11

#7

14.07.2011, 13:19

Am besten dürfte sein, hier mal die ersten beiden Seiten vom Vertrag einzustellen :mrgreen:
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