Genehmigungserklärung Formulierung

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Ollimolli
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#1

30.03.2017, 09:24

Moin,

die Chefin ist zur Betreuerin für einen Grundstückskaufvertrag bestellt worden. Parteien hatten schon unterschrieben, die beiden Töchter für die Betreute und Notar hat gesagt - nee, geht nicht, muss Betreuer rein. Nun muss sie nachgenehmigen. Geht hier in Hessen durch eine Unterschriftsbeglaubigung beim Ortsgericht. Nun soll ich eine solche Erklärung formulieren, denn Notar nimmt dafür ja richtig Kohle - finde dooferweise keine alten Akten, wo ich abpinseln kann und wir haben kein Notariat. Hätte so formuliert:

Genehmigungserklärung

Mit Beschluss des Amtsgerichts xxx vom xxxx mit dem Aktenzeichen xxxx bin ich zur Betreuerin der Frau xxx, geboren am xxxxx, wohnhaft xxxx estellt worden.

In Ausübung meines Amtes als Betreuerin genehmige ich,

Frau Rechtsanwältin xxxx, geboren am xxxx, xxxxx

die Erklärungen der Frau xxx, geb. xxx, geb. xxxx in Weimar, wohnhaft xxxx in xxxxl sowie der Frau xxxx, geboren xxxx, wohnhaft xxxx x für die Betreute xxxx in dem am 17.01.2017 vor dem Notar xxxx mit dem Amtssitz in xxxx unter der URNr 22/2017 geschlossenen Kaufvertrag

über das Grundstück Gemarkung xxx Flur 11 Flurstück 7/5, Gebäude und Freifläche, xxx zur Größe von 749 m2

sowie die Grundschuldbestellungsurkunde vom 10.03.2017 mit der URNr 91/2017 vor dem Notar xxxxnd erteile vorsorglich die Befreiung von § 181 BGB.



xxx, den 31.03.2017 Pxxx – als Betreuerin
Martin Filzek
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#2

30.03.2017, 12:33

Ollimolli hat geschrieben:Moin,

Weshalb "Moin"? Ich dachte, das wär Plattdeutscch und nur bei Nord- und Ostfriesen bzw. nördlichen angrenzenden Gebieten verbreitet. Jetzt auch in Oberhessen?


die Chefin ist zur Betreuerin für einen Grundstückskaufvertrag bestellt worden. Parteien hatten schon unterschrieben, die beiden Töchter für die Betreute und Notar hat gesagt - nee, geht nicht, muss Betreuer rein. Nun muss sie nachgenehmigen. Geht hier in Hessen durch eine Unterschriftsbeglaubigung beim Ortsgericht. Nun soll ich eine solche Erklärung formulieren, denn Notar nimmt dafür ja richtig Kohle

Das sind bloße Vermutungen von dir, die wahrscheinlich fast jedermann hätte, der nicht gerade die aktuellen Feinheiten des Notarkosten-Rechts kennt und vor dem 1.8.2013 (Inkrafttreten GNotKG statt bis dahin gültiger KostO) hätte die Vermutung, dass beim Notar für einen Entwurf von Genehmigungserklärungen zu einem von ihm beurkundeten Vertrag anfallen, auch zugetroffen (damals 0,5 Gebühr §§ 38 II Nr. 1, 145 I 1 KostO aus Wert § 40 KostO = Wert des genehmigten Rechtsverhältnisses, ggf. Anteilswert). Inzwischen ist jedoch die Lage nach GNotKG anders, indem man Entwurfstätigkeiten solcher Genehmigungen (und anderen zum Vollzug benötigten Errklärungen, z. B. Löschungsbewilligungen) unter die Vollzugsgebühr gerechnet hat und es einfach so geregelt hat, dass der Notar, der eine Genehmigung anfordert, wenn er sie im Entwurf beifügt, dafür keine besondere Gebühr erhält, nur die schon für die Anforderung anfallende Vollzugsgebühr (siehe Vorbem. 2.2 Abs. 2, Vollzugsgebühr KV 22110 ff.). Deshalb wird also höchstwahrscheinlich diese Vermutung nicht zutreffen und der Notar wäre nach herrschender Meinung verpflichtet, den für ihn kostenfreien Entwurf der Genehmigungserklärung selbst zu liefern (wenn ihr ihn darum bitten würdet).
Nicht umfasst von der insoweit also kostenfreien Entwurfsfertigung nach Vorbem. 2.2 Abs. 2 KV GNotKG ist die anschließende Unterschriftsbeglaubigung unter der Erklärung. Hier entsteht sowohl beim beurkundenden Notar (der den Vertrag entworfen und die Genehmigung entworfen hat) als auch bei jedem anderen Notar die Unterschriftsbeglaubigungsgebühr KV 25100 aus einem Wert nach § 98 (jetzt grundsätzlich halber Wert des zu gnehmigenden Geschäfts, bei Anteilsberechtigung weiter gequotelt nach dem Bruchteil). Die U.-Begl.-gebühr hat einen Mindestbetrag von 20 Euro und höchstens 70 Euro, so dass also die Beglaubigung beim hessischen Ortsgerichtsvorsteher - ich vermute für 5 Euro? oder ist es inzwischen teurer geworden - also immer noch kostensparender wäre was die Kosten der Unterschriftsbeglaubigung betrifft.


- finde dooferweise keine alten Akten, wo ich abpinseln kann und wir haben kein Notariat. Hätte so formuliert:

Genehmigungserklärung

Mit Beschluss des Amtsgerichts xxx vom xxxx mit dem Aktenzeichen xxxx bin ich zur Betreuerin der Frau xxx, geboren am xxxxx, wohnhaft xxxx estellt worden.

In Ausübung meines Amtes als Betreuerin genehmige ich,

Frau Rechtsanwältin xxxx, geboren am xxxx, xxxxx

die Erklärungen der Frau xxx, geb. xxx, geb. xxxx in Weimar, wohnhaft xxxx in xxxxl sowie der Frau xxxx, geboren xxxx, wohnhaft xxxx x für die Betreute xxxx in dem am 17.01.2017 vor dem Notar xxxx mit dem Amtssitz in xxxx unter der URNr 22/2017 geschlossenen Kaufvertrag

über das Grundstück Gemarkung xxx Flur 11 Flurstück 7/5, Gebäude und Freifläche, xxx zur Größe von 749 m2

sowie die Grundschuldbestellungsurkunde vom 10.03.2017 mit der URNr 91/2017 vor dem Notar xxxxnd erteile vorsorglich die Befreiung von § 181 BGB.



xxx, den 31.03.2017 Pxxx – als Betreuerin
Zum Inhalt des Entwurfs kann ich bis auf zwei Tippfehler estelle und nd statt bestelle und und nichts entdecken, was man noch besser machen könnte, bin da aber kein Experte und bitte Ratschläge anderer abzuwarten. Habe irgendwo mal gelesen, dass bei Grundschulden einzelne Rechtspfleger noch verlangt haben, dass auch die sofortige Zwangsvollstreckungsunterwerfung § 800 ZPO nach deren Meinung mit erwähnt werden müsste, bin mir aber nicht sicher, und wenn ist es sicher nur eine einzelne Meinung.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Ollimolli
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#3

30.03.2017, 13:58

Auch hier ist das gängig ;-), weil ich aus dem Norden stamme!

Notar hatte gesagt, er nimmt ca 120,- €, wenn Chefin dahin fährt und er es entwirft und die Unterschrift beglaubigt. 0,5 aus Gegenstandswert oder so und da meine Chefin zum Ortsgericht der Länge nach zweimal hinschlagen muss, macht sie es jetzt selbst... 8) Danke für den Tipp, ich suche mal oder frage ganz blöd beim Notar nach.... :kopfkratz
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#4

30.03.2017, 14:42

Moin; will mich auch zu Wort melden. :wink2
Den Ausführungen von Herrn Filzek zur Kostenfrage ist absolut nichts hinzuzufügen. Die Genehmigungserklärung würde ich textlich nur insoweit ergänzen, dass auch einem in der Urkunde vermutlich enthaltenen Vollzugsauftrag des beurkundenden Notars zugestimmt wird und eine vermutlich ebenfalls enthaltene Mitarbeitervollmacht ebenfalls (unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB) erteilt wird. Hab's gerade nicht mehr vor Augen, aber hast Du die Grundbuchbezeichnung erwähnt?? Ich würde die in der Grundschuld vermutlich enthaltene Zwangsvollstreckungsunterwerfung auch kurz erwähnen; kann nicht schaden. ;)
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Ollimolli
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#5

30.03.2017, 15:40

Merci :thx
Martin Filzek
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#6

30.03.2017, 17:21

Ollimolli hat geschrieben:Auch hier ist das gängig ;-), weil ich aus dem Norden stamme!

Notar hatte gesagt, er nimmt ca 120,- €, wenn Chefin dahin fährt und er es entwirft und die Unterschrift beglaubigt. 0,5 aus Gegenstandswert oder so und da meine Chefin zum Ortsgericht der Länge nach zweimal hinschlagen muss, macht sie es jetzt selbst... 8) Danke für den Tipp, ich suche mal oder frage ganz blöd beim Notar nach.... :kopfkratz
Ja, das sieht so aus, als hätte der Notar die berichteten Änderungen zur Entwurfstätigkeit im Rahmen des Vollzugs nach GNotKG noch nicht so ganz mitbekommen, da ist er aber wegen der Komplexität der Regelungen nicht ganz der Einzige und ich würde wegen der meiner Meinung nach únrichtigen Kostenauskunft auch empfehlen, ihn auf Vorbem. 2.2 Abs. 2 hinzuweisen und als nur ein Beispiel für die relative Unstreitigkeit der Kostenfolgen auf Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 11. Aufl. 2015, Rn. 2521 ff. hinweisen - jedenfalls für andere künftige Fälle in seinem Noariat. Wenn Ihr den Entwurf von ihm fordert (und Euch übersenden lasst) wäre ja auch ein Vorteil, dass er für die Fehlerfreiheit seines Entwurfs haftet und etwaige Fehler hinterher auch kostenlos durch erneuten Entwurf berichtigen müsste (vgl. § 21 GNotKG). Der billigste Weg wäre, sich den Entwurf vom Notar schicken zu lassen und dann für die beim Ortsgericht geringere Beglaubigungsgebühr dort beglaubigen zu lassen, denn wie gesagt würde sonst eine U.-Begl.-gebühr bei einem Notar - egal ob Entwurfsnotar oder anderer - entstehen (OLG Hamm Beschluss 16.07.2015 Az. 15 W 152/15 nach Vorinstanz LG Bielefeld 23 T 433-439/14, jeweils zu finden über Rechtsprechungsdatenbank NRW und in einigen Fachzeitschriften), die dort 20 - 70 Euro je nach Wert kostet, wahrscheinlich bei höheren Werten eher 70 Euro.

Was ich nicht ganz verstanden habe ist die Formulierung "da meine Chefin zum Ortsgericht der Länge nach zweimal hinschlagen muss"?
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Ollimolli
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#7

30.03.2017, 17:45

:lol: Na, das Ortsgericht ist um die Ecke (da schlägt man zwei Mal der Länge nach hin und ist da) und der Notar in der nächsten Stadt...Zeitersparnis...Aber Danke!
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