elektronisches Grundbuch

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Stromberg
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#1

20.01.2017, 15:17

Guten Tag,

ich habe ein kleines Problem mit dem hiesigen Grundbuchamt. Wie wird es von Euch gesehen:

1. Ich habe einen Antrag auf Eintragung einer GS in Höhe von 100.000 € gestellt (rangerst).
Lt. Protokoll / Eingangsbestätigung , das wir ja nach dem Übermitteln ausdrucken, ist mein 1. Antrag auf dem Gerichtsserver eingegangen am 14.12.2016 um 15:50:04 .

2. Mein 2. Antrag auf Eintragung einer GS von 50.000 € (zweite Rangstelle) ist lt.Protokoll auf dem Server des Gerichts am 14.12.2016 um 16:22:06 Uhr eingegangen.

Bewusst zeitversetzt.

Da aber zu dem Zeitpunkt keiner mehr beim GBA gearbeitet hat, hat die 1. Kraft am nächsten Morgen den PC angestellt und mein 2. Antrag ist am 15.12.2016 um 7:42:21 Uhr eingegangen und mein 1. Antrag am 15.12.2016 um 7:43:09, also später als wie der 2.

Nun bekomme ich eine Verfügung.

Was meint Ihr? Welche Uhrzeit ist maßgebend? Ich bin der Meinung, die mir angezeigte Zeit des Eingangs auf dem Gerichtsserver. Wann die Damen die Eingänge abholen, spielt für mich m.E. keine Rolle.
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Whoville
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#2

20.01.2017, 16:40

Guten Tag,

ich meine, dass die Uhrzeit der Absendung egal ist, es ja grundsätzlich der Zugang bei der Zustellung maßgeblich.
Ihr hättet eine Rangbestimmung treffen sollen. ;-)
Stromberg
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#3

20.01.2017, 22:32

Der Zeitpunkt der Absendung ist egal, das stimmt. Aber der Zugang auf dem Gerichtsserver ist doch maßgebend. Das ist doch so, als wenn ich zum Grundbuchamt gehe und einen Antrag abliefere um z.B. 11:00 mittags, gehe nach Hause und komme um 13:00 Uhr wieder und liefere den 2. Antrag ab.
Und genauso ist es auf dem Server eingegangen.
Wann die Dame vom Servicepoint die eingegangenen Anträge von mir und hundert anderen "abholt", kann das doch nicht als Eingang gewertet werden.

Irre ich mich da so sehr?
Stromberg
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#4

20.01.2017, 22:34

P.S.

....und auf dem gedruckten Sendeprotokoll steht explizit: EINGANG AUF DEM SERVER und nicht ABSENDEZEITPUNKT......
larifari
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#5

21.01.2017, 09:10

Ich würde Stromberg zustimmen. Siehe § 136 GBO.
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