Dringende Bitte um Hilfe wg. Rückauflassungsvormerkung

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19blume71
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#1

20.08.2010, 10:07

Hallo,

ich bin zur Zeit Urlaubsvertretung für meine - bisher allein - für das Notariat zuständige Kollegin. Habe selbst das letzte Mal vor fast 20 Jahren in dem Bereich gearbeitet und stehe gerade ein wenig auf dem Schlauch. Daher bitte ich "die alten Hasen" hier mal um Hilfe:

Ich habe einen Wohnunngskaufverrtag vorzubereiten, bei dem der Kaufpreis in monatlichen Raten gezahlt wird. Das bedeutet eine Laufzeit von rd. 14 Jahren. Zur Absicherung des Verkäufers möchte der Notar die Alternative einer Rückauflassungsvormerkung in den Entwurf aufgenommen haben. Nun ist er heute und Montag nicht im Haus und ich stehe hier mit meinem Halbwissen. :?
Hat hier vielleicht jemand eine Formulierungshilfe für mich. Das wäre supernett! :thx

Im Voraus vielen Dank und allen ein schönes Wochenende.

Es grüßt

blume
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rebru82
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#2

20.08.2010, 15:59

Wenn ich dich richtig verstehe, dann soll die Eigentumsänderung bereits sofort erfolgen, während der Kaufpreis dann ratenweise weiter gezahlt wird.

Dann solltest du eine Regelung in den Kaufvertrag, in etwa wie folgt aufnehmen.

"Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Eigentumsänderung bereits vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgen soll. Der Notar hat den Verkäufer auf die Risiken dieser Vorleistung hingewiesen.

Zur Absicherung des Verkäufers für den Fall, dass der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Ratenzahlungsvereinbarung hinsichtlich des Kaufpreises nicht nachkommt, soll nach Eigentumsänderung in das Grundbuch zugunsten des Verkäufers eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen werden. Dieses Recht ist vererblich. Die Eintragung wird bereits jetzt vom dem Käufer bewilligt und beantragt.

Zugleich verpflichtet sich der Käufer für den Fall der Rückübertragung aufgrund Nichtzahlung, die Wohnung auf Anforderung geräumt an den Verkäufer oder dessen Erben herauszugeben. Er unterwirft sich wegen dieser Verpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde.

Der Käufer ermächtigt den amtierenden Notar, dem Veräufer oder dessen Erben eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Vertrages zu erteilen. Die Ausübung der Rückauflassungsvormerkung ist dem Notar nachzuweisen."


Ist jetzt von mir ein selbst gefertigter Text. Ich denke aber, dass du bzw. dein Notar eine derartige Absicherung meinte.
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
Jupp03/11

#3

20.08.2010, 16:19

also der Verkäufer, der nur aufgrund einer Vormerkung -wie vorgesehen- sein Eigentum nach Belehrung durch den Notar hergibt, hat es auch nicht besser verdient, doch mit dem Knüppel
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