Beratung gem. § 147 II KostO - ja oder nein?

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AnjaZ
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#1

14.03.2012, 12:07

Hallo zusammen,

Der Eigentümer E hat auf seinem Flurstück eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit nebst Vormerkung zugunsten der XY Windpark eintragen lassen. Nun möchte die XY Windpark, dass die Eltern des E einen Rangrücktritt mit ihrem Altenteil einräumen.

Die Eltern sprachen hier vor und haben sich beraten lassen, ob sie den Vorrang gewähren lassen sollten, da die Dienstbarkeit bislang auf den halben Hof eingetragen worden ist. Nach Genehmigung des Windparks ist die Berechtigte jedoch bereit, die benötigte Fläche herausmessen zu lassen und die Dienstbarkeit dann auf das neue Flurstück zu beschränken. Wann das passiert ..... man weiß es nicht.... Hierzu haben die MA jede Menge Unterlagen und Verträge eingereicht, die gelesen und geprüft worden sind.

Nach Beratung sind die Eltern zum Rangrücktritt bereit und wir haben die Unterschriften unter der von der Berechtigten vorbereiteten Rangrücktrittserklärung beglaubigt (§ 45 KostO).

Kann hier noch eine Beratung nach § 147 II abgerechnet werden?
Gruß Anja
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Omahelga

#2

14.03.2012, 14:15

Hallo Anja,
da es sich um eine reine Unterschriftsbeglaubigung handelt, kannst du §§ 147 II, 30 I eine Gebühr abrechnen. Ich würde je nach Arbeitsaufwand 30 - 50 % ansetzen.
Gruß Omahelga
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AnjaZ
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#3

15.03.2012, 08:50

Vielen Dank. Dann werde ich gleich mal die Rechnung schreiben.

:thx
Gruß Anja
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