Hallo!
Nachdem mir meine Bücher nicht mehr weiter helfen, muss ich mich mal wieder vertrauensvoll an euch wenden!
Die Gemeinde X schickt uns folgenden Auftrag - natürlich zur kurzfristigen Erledigung -:
Die Gemeinde ist Eigentümerin eines Grundstücks von 1.315 qm Größe. Dieses Grundstück ist mit einem Erbbaurecht belastet, dessen Eigentümerin Frau A ist.
Frau A soll/möchte nun das Erbbaurecht an einer noch nicht vermessenen Teilfläche von ca. 125 qm aufheben. Sodann soll diese noch nicht vermessene Teilfläche an Eheleute B verkauft werden.
Geht das überhaupt?
Irgendwie verkrampfen meine Gedanken dabei. Sollte man nicht ggfs. erst die noch nicht vermessene Teilfläche an dem Grundstück (mit dem Erbbaurechte belastet) verkaufen und dann das Erbbaurecht aufheben? Und wäre es dann nicht am besten alle Parteien zur gleichen Zeit erscheinen zu lassen und das Ganze in einen Vertrag zu packen? Wirkt sich dies evtl. auf die (Gerichts-)Kosten aus?
Hilfe!
Viele Grüße
Aufhebung Erbbaurecht an n.n.v. Teilfläche
Der Schritt, der von der Gemeinde aufgezeigt ist, ist der richtige. Erst Aufhebung, dann Verkauf. Man kann alles in einen Vertrag reinnehmen, muss dieses jedoch nicht zwingend machen.
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- Foren-Praktikant(in)
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- Registriert: 31.10.2007, 12:05
Ähm....Wie hebe ich denn das Erbbaurecht an einer noch nicht vermessenen Teilfläche auf?
(Chef sagt jetzt: 1 Vertrag, erst Verkauf "lastenfrei" und die Erbbauberechtigte erklärt die Aufhebung des ErbbauR für das künftige neue Flurstück)
??
(Chef sagt jetzt: 1 Vertrag, erst Verkauf "lastenfrei" und die Erbbauberechtigte erklärt die Aufhebung des ErbbauR für das künftige neue Flurstück)
??
und die Erbbauberechtigte übt dann ihr Vorkaufsrecht aus. Das von der Gemeinde aufgezeigte ist der vernünftige Weg. Ob das Grundstück bereits vermessen ist oder nicht, ist völlig egal. Nach Vorlage des Vermessungsergebnisses wird Zusatzurkunde vom Notarmitarbeiter gemacht. Und schon läuft die Geschichte.
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- Foren-Praktikant(in)
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Auf das VKR würde sie natürlich in der Urkunde verzichten...
Nein, jetzt mal ganz ernst:
Es ist also völlig ausreichend, wenn sie das Erbbaurecht an einer n.n.v. Teilfläche von ca. 125 qm an dem Flurstück......in der Anlage im Lageplan.......aufhebt und die genaue Bezeichnung dann später in der Identitätserklärung folgt.
- ich weiß, ich stelle mich heute etwas dumm an -
Nein, jetzt mal ganz ernst:
Es ist also völlig ausreichend, wenn sie das Erbbaurecht an einer n.n.v. Teilfläche von ca. 125 qm an dem Flurstück......in der Anlage im Lageplan.......aufhebt und die genaue Bezeichnung dann später in der Identitätserklärung folgt.
- ich weiß, ich stelle mich heute etwas dumm an -
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- Foren-Praktikant(in)
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- Registriert: 31.10.2007, 12:05
Zum Abschluss:
Alles hat wunderbar geklappt.
Es wurde ein Vertrag beurkundet der I. die Erbbaurechtsaufhebung und II. den Verkauf umfasste. Nach Vermessung wurde die Teilfläche noch identifiziert und nach Antragstellung hat das Gericht die Eintragungen ohne Rückfrage innerhalb von zwei Wochen vorgenommen.
Nochmals DANKE!
Alles hat wunderbar geklappt.
Es wurde ein Vertrag beurkundet der I. die Erbbaurechtsaufhebung und II. den Verkauf umfasste. Nach Vermessung wurde die Teilfläche noch identifiziert und nach Antragstellung hat das Gericht die Eintragungen ohne Rückfrage innerhalb von zwei Wochen vorgenommen.
Nochmals DANKE!