§ 17 Abs. 2a BeurkG

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Stromberg
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#1

04.04.2017, 17:42

Guten Abend,

ich habe eine kurze Frage zu § 17 Abs. 2a BeurkG:

Ich habe einen Vertragsentwurf zwischen einer Privatperson und und der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein. Greift da auch die Vorschrift des § 17 Abs. 2a BeurkG?


Vielen Dank
KerStinW
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#2

06.06.2017, 12:00

Ich würde auf alle Fälle ja sagen - schon alleine zur Sicherheit!
Wir handhaben das mit der örtlichen Stiftung der Stadt auch immer so!
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Manfred Fisch
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#3

08.06.2017, 11:29

Ja, auf jeden Fall (Eylmann/Vaasen, 4. Aufl., § 17 Rz. 43 am Ende)
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