Hallo Ihr Lieben,
ich hätt´ da mal eine Frage zur Löschung im Grundbuch.
Folgendes: In Abteilung II ist zu Gunsten von XYZ ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht eingetragen mit dem Vermerk: Zur Löschung des Rechtes soll der Todesnachweis genügen.
Eigentümer des Grundbesitzes: Herr Donald Duck und eine Erbengemeinschaft (bestehend aus Dagobert Duck und Daisy).
Mir liegt nunmehr die Sterbeurkunde der Berechtigten vor.
Reicht es aus, wenn einer der Eigentümer, z.B. Herr Donald Duck den Löschungsantrag allein unterschreibt oder muss der Antrag auch von der Erbengemeinschaft unterschrieben werden?
Anna
Löschung eines Nießbrauchrechtes im Grundbuch
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Ich würde jetzt mal ganz tollkühn behaupten dass der Eigentümer (bei dir also Donald Duck und die Erbengemeinschaft den Löschungsantrag unterschreiben müssen oder?
Begründung:
Donald ist nicht Alleineigentümer und hat somit auch keine alleinige Verfügungsgewalt
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Donald ist nicht Alleineigentümer und hat somit auch keine alleinige Verfügungsgewalt
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Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie getrost behalten
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Ne, das stimmt so nicht unbedingt...
Bei Rechten in Abt. II reicht die Bewilligung EINES Berechtigten...
Da der Vermerk eingetragen ist kann ein Eigentümer die Sterbeurkunde einreichen und die Löschung beantragen. Keine Beglaubigung erforderlich!
Bei Rechten in Abt. II reicht die Bewilligung EINES Berechtigten...
Da der Vermerk eingetragen ist kann ein Eigentümer die Sterbeurkunde einreichen und die Löschung beantragen. Keine Beglaubigung erforderlich!
Liebe Grüße
Lena
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Hmmm also entweder ich stehe tierisch aufm Schlauch oder aber ich übersehe was.
Wir reden doch hier von einem Löschungsantrag oder?
Der Eigentümer is ja nich der Berechtigte. Berechtigter is der verstorbene Inhaber des Nießbrauchsrechtes. Der kann aus nachvollziehbaren Gründen nichtmehr bewilligen. Unter anderem um das zu umgehen wird die Klausel....Löschbar mit Todesnachweis....benutzt.
ANTRAGSBERECHTIGT ist jeder, der von der Eintragung betroffen oder begünstigt wird. HIer also entweder der Nießbrauchsberechtigte (verstorben) oder der Eigentümer (A + Erbengemeinschaft B & C).
Wir reden doch hier von einem Löschungsantrag oder?
Der Eigentümer is ja nich der Berechtigte. Berechtigter is der verstorbene Inhaber des Nießbrauchsrechtes. Der kann aus nachvollziehbaren Gründen nichtmehr bewilligen. Unter anderem um das zu umgehen wird die Klausel....Löschbar mit Todesnachweis....benutzt.
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Hallo Ihr Zwei, danke für die Antworten.
Jetzt kommt´s.
Hab grad mal bei ein Grundbuch-Rechtspflegerin angerufen. Die hat zu mir gesagt, dass der Antrag eines Eigentümers erforderlich ist und dieser seine Unterschrift beglaubigen lassen muss. Grund: Die öffentliche Beglaubigung ist zwar materiell-rechtlich nicht notwendig, aber die Grundbuchordnung sieht dies bei solchen Rechten vor (ohne UB geht nur bei Grundbuchberichtigung auf Grund Erbscheines etc.).
Was stimmt denn hier nun? Muss der Antrag vom Eigentümer beglaubigt werden oder ist das nicht erforderlich??
Anna
Jetzt kommt´s.
Hab grad mal bei ein Grundbuch-Rechtspflegerin angerufen. Die hat zu mir gesagt, dass der Antrag eines Eigentümers erforderlich ist und dieser seine Unterschrift beglaubigen lassen muss. Grund: Die öffentliche Beglaubigung ist zwar materiell-rechtlich nicht notwendig, aber die Grundbuchordnung sieht dies bei solchen Rechten vor (ohne UB geht nur bei Grundbuchberichtigung auf Grund Erbscheines etc.).
Was stimmt denn hier nun? Muss der Antrag vom Eigentümer beglaubigt werden oder ist das nicht erforderlich??
Anna
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Mist...hatte ich doch Unrecht *g* Asche auf mein Haupt.
Zu der Frage der Beglaubigung:
§ 30 GBO
Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.
Wenn man jetzt davon ausgeht, dass der Todesnachweis die Bewilligung mehr oder minder ersetzt, wäre das wohl ein Fall des § 30 GBO i.V.m. § 29 GBO, also Beglaubigung
(Oh bitte Gott lass mich diesesmal richtig interpretieren)
Zu der Frage der Beglaubigung:
§ 30 GBO
Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.
Wenn man jetzt davon ausgeht, dass der Todesnachweis die Bewilligung mehr oder minder ersetzt, wäre das wohl ein Fall des § 30 GBO i.V.m. § 29 GBO, also Beglaubigung
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Im Haegele/Schöner/Stöber - GRundbuchrecht (was auch die Gerichte benutzen) heißt es...:
Für die Löschung eines Nießbrauchs im Grundbuch gelten §§ 23 und 24 GBO. Da beim Erlöschen Rückstände nicht ausgeschlossen sind, kann das Recht auf Antrag Antrag des Eigentümers und Unrichtigkeitsnachweis in der Form § 29 GBO (z.B. Sterbeurkunde oder ähnliche Personenstandsurkunden... s.u.!) gelöscht werden wenn eine Vorlöschungsklausel ("Löschbar bei Todesnachweis!) eingetragen ist.
Also ohne Beglaubigung...
§ 29 GBO (1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
Für die Löschung eines Nießbrauchs im Grundbuch gelten §§ 23 und 24 GBO. Da beim Erlöschen Rückstände nicht ausgeschlossen sind, kann das Recht auf Antrag Antrag des Eigentümers und Unrichtigkeitsnachweis in der Form § 29 GBO (z.B. Sterbeurkunde oder ähnliche Personenstandsurkunden... s.u.!) gelöscht werden wenn eine Vorlöschungsklausel ("Löschbar bei Todesnachweis!) eingetragen ist.
Also ohne Beglaubigung...
§ 29 GBO (1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
Liebe Grüße
Lena
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Man muss mich nicht mögen, kennen reicht
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Normal kann man sich als Regel merken (wurde uns in der Schule so eingetrichtert).
Egal ob Eintragung oder Löschung
Rechte Abt. III: Bewilligung und Antrag in öffentlich beglaubigter Form.
Rechte Abt. II: Bewilligung in öffentlich beglaubigter Form (z.B. halt auch durch Sterbeurkunde) und Antrag (und da reicht einer der Berechtigten) kann formlos gestellt werden...
Egal ob Eintragung oder Löschung
Rechte Abt. III: Bewilligung und Antrag in öffentlich beglaubigter Form.
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*zustimm*Lena hat geschrieben:Normal kann man sich als Regel merken (wurde uns in der Schule so eingetrichtert).
Egal ob Eintragung oder Löschung
Rechte Abt. III: Bewilligung und Antrag in öffentlich beglaubigter Form.
Rechte Abt. II: Bewilligung in öffentlich beglaubigter Form (z.B. halt auch durch Sterbeurkunde) und Antrag (und da reicht einer der Berechtigten) kann formlos gestellt werden...
Löschung Abt. III ist wegen § 27 GBO zu beglaubigen, für Abt. II genügt idR formloser Antrag des Eigentümers.