KV Erbbaurecht - gibt's was besonderes zu beachten?

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Gast

#1

15.08.2007, 18:16

Hai,

wir beurkunden demnächst einen Kaufvertrag über ein Erbbaurecht.

Habe ich lange nicht mehr gemacht - daher meine Frage: Gibt es dabei etwas besonderes zu beachten? Oder ist die Sache so zu behandeln wie ein "normaler" Grundstückskaufvertrag?

Ok, ich nehme an, dass der Grundstückseigentümer zustimmen muß, aber leider sind meine Kenntnisse auf diesem Gebiet etwas eingerostet.

Kann mir jemand auf die Sprünge helfen? Stichwortartig dürfte reichen..

Vielen lieben Dank!

Sylvia
Jupp03/11

#2

15.08.2007, 18:19

oh ja, viele Sachen, wenn du GB-Auszug vorliegen hast, kannst vielleicht mal eben die Belasungen in Abt. II nacheinander auflisten wie
Erbbauzins
Erhöhungsvormerkung
Vorkaufsrecht

Erbbauzins und Vormerkung gleichrangig?
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#3

15.08.2007, 18:57

jo die Zustimmung des Eigentümers ist z.B. schonmal wichtig
diese brauchst du dann auch bei der Belastung
Gast

#4

15.08.2007, 19:04

> Erbbauzins und Vormerkung gleichrangig?

Hi,

hab den GB-Auszug grad nicht vorliegen (is ja schon Feierabend...) ;-) Aber ich meine mich zu erinnern, dass es gleichrangig war. Wäre nicht darauf gekommen, dass das wichtig sein könnte. Wofür? :-)

(Mensch, bin ich planlos. Zu lange aus dem Notariat raus. *seufz*)
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#5

15.08.2007, 19:06

das frag ich mich auch grad.. jupp hilf uns mal auf die sprünge..
Jupp03/11

#6

15.08.2007, 19:48

zunächst nur eine kurze Frage an River:

habt ihr das Formularbuch von Krauß, ich frage das deswegen, wenn ihr dieses habt, ist das weitere sehr einfach und schnell zu erklären.
Gast

#7

15.08.2007, 21:21

Ich gucke morgen mal nach (bin noch neu in dem Büro...) und melde mich dann wieder. Ich fürchte aber, wir haben es nicht. :?

Melde mich - WV also spätestens morgen abend :wink:
Jupp03/11

#8

15.08.2007, 21:25

wichtig wäre vor allem noch:
wie lange das Erbbaurecht noch läuft, die qm des Grundsütcks und die Höhe des Erbbauzinses.
Mußt du den Vertrag machen?
Ist eine Privatperson Eigentümer oder eine "Gesellschaft" kirche oder ähnliches.
vielleicht habt ihr ja den Kersten/bühling, oder so ähnlich.
Notargehilfe

#9

16.08.2007, 10:17

Beim Entwerfen des Vertrages ist zunächst einmal zu beachten, dass es sich um ein Erbbaurecht handelt, dass heisst, dass Begriffe wie "Eigentum" "Auflassung", "Kaufgrundstück" o.ä. durch passende Begriffe ersetzt werden müssen.

I.d.R. nimmt man in den Vertrag einen Passus auf, dass der Erwerber in alle Verpflichtung aus dem Erbbaurechtsvertrag eintritt, um auch eventuelle schuldrechtliche Vereinbarungen auf den Erwerber übergehen zu lassen.

Ggf. kann im Erbbaurechtsvertrag eine Verpflichtung enthalten sein, dass der Erwerber sich gegenüber dem Eigentümer des Erbbaurechtsgrundstückes wegen des Erbbauzinses der Zwangsvollstreckung zu unterwerfen hat.

Die Zustimmung des Eigentümers sowie der Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes (sofern eingetragen) sollten jedenfalls Fälligkeitsvoraussetzung sein.

I.d.R. bedarf auch die Belastung des Erbbaurechtes der Zustimmung des Eigentümers. Deshalb sollte eine etwaige Finanzierungsgrundschuld möglichst zusammen mit dem Kaufvertrag erfolgen, um eine gemeinsame Genehmigung zu ermöglichen.

Wenn Kirchen (insbes. die katholischen) Erbbaurechtsausgeber sind, sollte man für die Genehmigung auch ausreichend Zeit einkalkulieren, da neben der Zustimmung der Kirche (durch den Vorstand) auch eine kirchenaufsichtliche Genehmigung erforderlich ist. Das dauert - zumindest hier - meist recht lange, da Kirchenvorstandssitzungen nicht so häufig tagen und zusätzlich der Beschluss auf der Tagesordnung stehen muss (so zumindest die hiesige Praxis).

Grüße aus dem Rheinland
Jupp03/11

#10

16.08.2007, 10:30

Klasse
hinzu kommt noch folgendes:
In den Formularbüchern steht nicht drin, dass zur KP-Fälligkeit auch die Belastungsgenehmigung des Eigentümers vorliegen muss. Dieses ist jedoch unbedingt erforderlich, da sich der Notar ansonsten schadensersatzpflichtig machen kann. Insoweit gibt es eine Entscheidung, ich meine sogar vom BGH, wonach ein Notar verdonnert wurde. Jedenfalls werden bei uns nur Verträge mit dieser zusätzlichen Voraussetzung seitdem gemacht.
Wegen meiner Frage von gestern bzgl. der Laufzeit des Erbbaurechts sollte man prüfen, ob nicht gleich in diesem Zuge, wenn vielleicht schon 40 Jahre weg sind, eine Velrängerung in Frage kommt. Könnte dann alles zusammen gemacht werden.
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