KV Erbbaurecht - gibt's was besonderes zu beachten?

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Notargehilfe

#11

16.08.2007, 11:08

@jupp

Ihr werdet doch hoffentlich keine Verlängerung anraten. Erbbaurechte sollte man aufheben nicht verlängern :teufel
Jupp03/11

#12

16.08.2007, 11:18

Sicherlich hast du da recht. Aber die liebe Kirche, gerade die aus dem alten Rom, geben die Erbbaurechte nicht ab.
Und wenn dann schon 40 Jahre weg sind, empfiehlt sich immer, allein aus Beleihungsgründen, die Verlängerung.
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#13

16.08.2007, 14:07

Erbbaurechte haben ja auch ihren Sinn.. warum verkaufen, wenn ich noch Geld draus schlagen kann
andere leute haben ein dach übern kopf und ich mein grundstück, alles prima..
Gast

#14

16.08.2007, 20:40

Hai mal wieder,

also in Abt. II sind Erbbauzins, Erhöhungsvermerk und Vorkaufsrecht für ALLE Fälle für den Eigentümer eingetragen, aber m. E. nicht gleichrangig.

Problem ist auch, dass die Gläubigerin von zwei Grundschulden in III (Bank) die gesamte Akte verschlampt hat und kaum einer weiß, wie hoch die 20 Jahre alten Rechte noch valutieren... aber das wird glaub ich eine andere Baustelle. *seufz* Verkauft wird übrigens 1/2 Miteigentumsanteil an den Ehepartner, so daß er Alleineigentümer ist.

Ich gehe mal davon aus, daß ich nur den Grundstückseigentümer anschreibe wg. Vorkaufsrecht, die Gläubiger wg. Löschung und ansonsten ... An Genehmigungen dürfte es das doch sein, oder?
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#15

10.06.2008, 14:37

Ich brauche mal wieder Eure Hilfe!

Leider habe ich hier keinerlei Bücher und wäre dankbar für ein paar Denkanstöße. Derzeit bearbeite ich den Entwurf für den KV über ein Erbbaurecht, wie kann ich die Begriffe wie "Eigentum" "Auflassung", "Kaufgrundstück" durch passende ersetzen?

Danke Steffi
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#16

10.06.2008, 19:49

in welchem Hinblick?

Auflassung, Eigentum kann bleiben, Kaufgrundstück... hm schreib doch Erbbaurecht
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stef
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#17

11.06.2008, 09:53

Jepp, habe ich jetzt auch so gelassen, halt nur Erbbauberechtigter anstatt Eigentümer und Erbbaurecht anstatt Grundstück.

Der "Notargehilfe" hatte dies geschrieben, aber Auflassung dürfte doch bleiben, da es sich um einen Kauf handelt.
Gast

#18

07.07.2008, 15:26

Hallo zusammen,

hab diesen Thread erst heute gelesen, wollte trotzdem noch mal meinen Senf hinzugeben, weil ich denke, dass das ganz wichtig ist:

Der "Notargehilfe" hatte dies geschrieben, aber Auflassung dürfte doch
bleiben, da es sich um einen Kauf handelt.

Nein, leider nicht!!
Haben wir gerade von einem GB-Rechtspfleger um die Ohren gehauen bekommen, weil wir diesbezügl. leider gepennt haben:

Auflassungsvormerkung = Erbbaurechtsübertragungsvormerkung
Auflassung = Übertragung des Erbbaurechts

Es handelt sich nicht um einen Eigentumsübergang (Auflassung) sondern den Übergang eines Rechts an einem Grundstück!!.

Noch etwas ist ganz wichtig, wird bei uns auch in die Erbbaurechtskaufverträge reingenommen:
Die Beleihungsgrenze, nämlich 80 % des Beleihungswertes nachrangig (nach den Rechten des Eigentümers wie Erbbauzins etc.), 60 % vorrangig - ansonsten braucht der Eigentümer nämlich nicht zustimmen.
Banken beachten dass nämlich oft nicht und dann platzt plötzlich die Finanzierung.

So das wars erstmal
Gruß
Margratete
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#19

07.07.2008, 16:16

Hallo Margratete,

vielen Dank für Deine Hinweise, man lernt nie aus.

Viele Grüße,
Steffi
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#20

13.08.2015, 16:52

Hallo,
ich sitze gerade auch an einem Entwurf eines Erbbaurechtsvertrages. Zwangsversteigerungsvermerk ist eingetragen.
Wäre jemand so lieb und könnte mir so einen Vertrag zuschicken? Stehe irgendwie total auf dem Schlauch...
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