Grundschuld

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stef
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#1

19.06.2009, 08:48

Hallo,

gestern hatten wir wieder so einen Fall, erst wurde der Kaufvertrag beurkundet und dann die Grundschuld, woran aber der Eigentümer nicht mitgewirkt hat, schließlich hat er ja seine Vollmacht erteilt und die Schuldner handeln im eigenen Namen und kraft dieser Vollmacht.

Nun meinte aber der Rechtspfleger, dass wird er wohl nie verstehen, warum der Eigentümer nicht noch 5 min. da bleibt und die Urkunde unterschreibt. Er bekommt ja sowieso eine Nachricht. Gründe wegen Vertraulichkeit etc. würde er nicht gelten lassen.
Ähm, wir müssen nun auch nichts weiter veranlassen, aber das hat mich zum Nachdenken gebracht, klar ist das der Eigentümer, aber sollte er wirklich Einsicht in die Urkunde haben?

Meine Chefin meinte nein, da die Beteiligten das auch nicht wünschen und sie möchte es weiterhin so handhaben. Ich kenne es auch aus anderen Notarbüros, dass es dort so läuft.

Aber wie macht ihr es und warum?

Gruß Steffi
Jupp03/11

#2

19.06.2009, 09:51

Wir machen es genau wir ihr; der Verkäufer will mit der Finanzierung des Käufers nichts zu tun haben. Er wurde ja entsprechend vom Notar belehrt, als die Finanzierungsvollmacht mit den Einschränkungen zu seinen Gunsten vorgelesen wurde.
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stefan2209
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#3

19.06.2009, 12:49

Auch bei uns läuft es nicht anders, und der Rechtspfleger kann ja wohl kaum die Eintragung verweigern ...

Aber ist nicht vielleicht die Kostenhaftungsfrage hier ein Grund? Wenn der Verkäufer / Eigentümer persönlich an der Grundschuld mitwirkt, kann er dann nicht für die GK (und ggf. auch für die Notarkosten) als Zweitschuldner in Anspruch genommenr werden?

:wink:
:-) alles im (Siegel-)Lack
fury02
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#4

19.06.2009, 12:53

Wir machen es genauso. Was soll der Verkäufer sich die Hinweise des Notars über Vollstreckungsunterwerfungen pp. anhören, hat er überhaupt nix mit zu tun.
Zur Info (wenn ihr es nicht eh so macht): Ich stelle dann zuerst den Antrag auf Eintragung der Grundschuld, überreiche die begl. Kopie des Kaufvertrages zum Nachweis der Belastungsvollmacht und stelle dann zwei Tage später (weil das GB das hier so will) den Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung für den Erwerber. Wenn erst der Antrag auf Eintragung der AV gestellt wird und dann die Grundschuld, muss der Käufer die Kosten der Rangänderung bei Gericht bezahlen, weil die AV ja mit Rang vor der Grundschuld eingetragen werden soll.
Martin Filzek
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#5

19.06.2009, 13:13

Das mit den zwei Tagen zwischen Antrag auf GS. und Antrag AV. halte ich für überflüssig u. wg. der Verzögerung der AV. nicht ratsam. Es geht doch auch durch persönliche Abgabe beim Grundbuchamt mit je einer Minute Unterschied beim Empfangsbeamten (zum Teil auch mit bloßer Kennzeichnung von zwei getrennten Anträgen als I und II, aber das ist natürlich von der Übung beim Grundbuchamt abhängig und nur sicher, wenn ein Bote die Anträge in dieser Reihenfolge mit kleinem Abstand dem zum Empfang best. Beamten, der die Uhrzeit notiert, überreicht), oder auch eine kostenlose Rangbestimmung kann in eine der Urkunden aufgenommen werden (gegenstandsgleich gem. § 44 I KostO), so dass keine Mehrkosten einer Rangänderung entstehen.

Wird doch sicher noch mehrheitlich so gemacht?
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Jupp03/11

#6

19.06.2009, 16:53

fury02 hat geschrieben:Wir machen es genauso. Was soll der Verkäufer sich die Hinweise des Notars über Vollstreckungsunterwerfungen pp. anhören, hat er überhaupt nix mit zu tun.
Zur Info (wenn ihr es nicht eh so macht): Ich stelle dann zuerst den Antrag auf Eintragung der Grundschuld, überreiche die begl. Kopie des Kaufvertrages zum Nachweis der Belastungsvollmacht und stelle dann zwei Tage später (weil das GB das hier so will) den Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung für den Erwerber. Wenn erst der Antrag auf Eintragung der AV gestellt wird und dann die Grundschuld, muss der Käufer die Kosten der Rangänderung bei Gericht bezahlen, weil die AV ja mit Rang vor der Grundschuld eingetragen werden soll.
Den Antrag auf Eintragung der Grundschuld und im Range danach der AV kann der Notar in einem Schreiben stellen.
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Gruftie
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#7

19.06.2009, 19:27

Den Antrag auf Eintragung der Grundschuld und im Range danach der AV kann der Notar in einem Schreiben stellen.
:genau

Wir nehmen im übrigen den Antrag auf vorranigiger Eintragung der Grundschuld vor der AV gleich in der Grundschuldbestellungsurkunde mit auf...
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
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stef
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#8

19.06.2009, 19:45

Schließe mich meinen Vorredner an, bei uns gehen die Anträge mit gleicher Post raus, werden lediglich als Antrag I und II gekennzeichnet, so wünscht es auch unser Grundbuchamt. Damit hatten wir noch nie Probleme. Abgesehen von dem Fall, dass die Grundschuld erst später beurkundet wird.

Die Rangbestimmung nehmen wir auch gleich in die Grundschuldbestellungsurkunde auf, wir haben aus Erfahrung gelernt, dass es so am besten ist.

So weiß ich demnächst auch noch ein paar Argumente, die ich unserem Rechtspfleger um die Ohren hauen kann, was ich aber sehr gut finde, wir bekommen niemals Verfügungen vom ihn, wenn mal 'ne Kleinigkeit ist, dann gibt es einen Anruf und die Sache ist vom Tisch. ;)

Das würde ich mir öfters wünschen!
Jupp03/11

#9

19.06.2009, 19:47

Stef, das machen die Rechtspfleger in aller Regel -zumindest im GB- nur, wenn sie sich mit einem im Büro unterhalten können, um es jetzt mal vorsichtig auszudrücken.
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stef
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#10

19.06.2009, 19:56

Das könnte gut sein, wir sind zwar ein kleines Büro, aber als ich ans Telefon ging, kaum seinen Namen gesagt, sagte er gleich "ach Frau ..., sind Sie wieder zurück?" Und dann fragt er auch immer, welche Arbeiten ich gemacht habe usw., mit dem kann man sogar rumalbern, gibts ja wohl nicht oft...

Ich war ein paar Monate nicht in der Kanzlei und jetzt halt wieder zurück, da war die Freude gleich auf beiden Seiten, aber er weiß ja, dass wir sowas lieber gleich abklären. Ich finds schon gut, wenn man einen Rechtspfleger etwas besser kennt, den mal auch mal so anrufen darf, wenn man irgendwo nicht weiter kommt und das sogar, wenn es an ein anderes Gericht geht. Er hilft da immer gerne weiter und hat Spaß daran gefunden, mir die Paragraphen um die Ohren zu hauen. ;)
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