Gesammelte Fragen zur KostO

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flavourmind
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#1

13.03.2010, 05:26

Guten Abend - oder besser gesagt: Morgen - zusammen :D,


so, ich habe einmal alle noch verbleibenden Unklarheiten bezüglich der notariellen Vergütung aufgeschrieben und insgesamt belaufen sich diese auf 17 Fragen, die aus meiner Sicht natürlich enorm schwer, aber für euch wahrscheinlich leicht zu beantworten sind. Im Großen und Ganzen sind es noch jene Dinge, die ich wissen muss, um Kostenberechnungen des Notars halbwegs vernünftig aufstellen zu können, insofern wäre ich euch für eure Mithilfe bei der Beantwortung meiner Fragen sehr dankbar, auch wenn es leider recht viele sind, die ich nun auflisten muss. Fangen wir an:


1)
Stellt ein Vertragsangebot einen Vertrag oder eine einseitige Willenserklärung dar? Dies ist wichtig für mich zu wissen, da hinsichtlich der Dokumentenpauschale gem. § 136 Abs. 4 Nr. 1 bei Beurkundung von Verträgen zwei Ausfertigungen und bei sonstigen Beurkundungen nur eine Ausfertigung anfällt. Ich selbst bin der Meinung, dass es sich hier nur um eine einseitige Willenserklärung handeln könne, aber sicher bin ich mir nicht. Ich gebe mal ein Beispiel für einen Fall, in dem so etwas vorkommen kann:


Herr Müller aus Kamen unterbreitet den Eheleuten Meier aus Hamm ein not. Kaufangebot über ein Grundstück mit Haus zum Preis von 280.000 €. Das Angebot ist 8 Seiten lang, es werden 4 begl. Ablichtungen und 1 Ausfertigung benötigt.


2)
Stellt die Annahme eines Vertragsangebots einen Vertrag oder eine einseitige Willenserklärung dar?


3)
Ich nehme an, dass sowohl beim Vertragsangebot als auch bei der Annahme desselben für den den Geschäftswert nicht § 20 Abs. 1 KostO (maßgeblich immer für Grundstücks-kaufverträge), sondern § 18 KostO anzugeben ist. Welcher Absatz des § 18 KostO ist jedoch beim Vertragsangebot als auch bei seiner Annahme anzugeben?


4)
Ist die Bestellung einer Grundschuld eine einseitige oder eine zweiseitige Willenserklärung? Ich frage das aus denselben Gründen, die auch in Frage 1 genannt sind. Sollte es sich bei der Grundschuldbestellung um eine einseitige Willenserklärung handeln, würde sich dann daran etwas ändern, wenn die Bestellung eine ZV-Unterwerfung enthielte?


5)
Wenn folgender Fall gegeben ist:


E verkauft an F eine Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 90.000 €,


handelt es sich dann um einen Kauf - was zur Folge hätte, dass der Geschäftswert hier auch der Kaufpreis wäre - oder aber um die Begründung von Wohnungseigentum (denn dann wäre der Geschäftswert gem. § 21 Abs. 2 KostO ja die Hälfte, also 90.000 € : 2 = 45.000 €)?


6)
Ich habe gelernt, dass für eine Unterschriftsbeglaubigung gem. § 45 Abs. 1 KostO eine 5/20-Gebühr, max. aber 130 € anfallen. Fertigt der Notar jedoch nur den Entwurf einer Urkunde, so wird die für die Beurkundung bestimmte Gebühr erhoben (§ 145 Abs. 1 KostO). Nun ist es aber so, dass der Notar sowohl den Entwurf anfertigen als auch anschließend eine Unterschrift beglaubigen kann. Beispiel: Fertigt der Notar den Entwurf einer Grundschuld-bestellungsurkunde und beglaubigt anschließend die Unterschrift unter diese, so fällt eine 5/20-Gebühr gem. §§ 32, 38 Abs. 2 Nr. 5a, 145 Abs. 1 KostO an. Nun stellt sich mir die Frage, warum die Kostenberechnung so aussehen muss und nicht etwa sowohl eine Gebühr nach § 145 Abs. 1 als auch gleichzeitig eine Gebühr nach § 45 Abs. 1 entstehen dürfen. Die §§ 45 Abs. 1 und 145 Abs. 1 KostO dürfen ja bekanntlich niemals zusammen innerhalb einer Kostenrechnung auftauchen, aber warum nicht? Es ist nämlich verwunderlich, dass die KostO die Fertigung eines Entwurfs und die Unterschriftsbeglaubigung gebührenrechtlich nicht als zwei verschiedene, voneinander unabhängige Tätigkeiten behandelt, sondern quasi als eine. Woran liegt das?


7)
Die 7. Frage bezieht sich zum Teil auf die 6. Wenn in einer Prüfungsaufgabe nicht erwähnt sein sollte, ob bei einer Grundschuldbestellung oder Ähnlichem der Entwurf der Urkunde vom Notar gefertigt wird oder sie bereits fremdgefertigt, also von jemand anderem (z. B. der Bank bei der Grundschuldsbestellung) gefertigt wurde, von welcher der beiden Möglichkeiten soll ich dann ausgehen? Hier einige Beispiele dafür, dass manchmal die Angabe über den Entwurf fehlen kann:


D bestellt eine Grundschuld mit ZV-Unterwerfung zugunsten der Volksbank über 95.000 €.
Und wer hat den Entwurf gemacht? Notar oder Volksbank?


1. Urkunde: A kauft ein Grundstück von B zu einem Kaufpreis von 150.000 €. 2. Urkunde: Um den Kaufpreis zu finanzieren, bestellt A eine Grundschuld über 100.000 € mit ZV-Unterwerfung.
Auch hier fehlt wieder die notwendige Angabe zum Entwurf.


Um den Kaufpreis finanzieren zu können, nimmt Herr Gut eine Grundschuld auf.
Dasselbe Spiel.


8a)
Löst die Vertretung durch eine Notariatsfachangestellte eine Gebühr aus? Beispielsfall:


Herr Gut hat ein Grundstück in Bayern gekauft. Bei der Beurkundung ist er durch eine Notariatsangestellte vertreten worden. Er genehmigt den Vertrag bei Ihrem Chef. Der Kaufpreis betrug 137.000 €. Ihr Chef entwirft die Genehmigungsurkunde und Herr Gut leistet seine Unterschrift darunter um 18:30 Uhr.


b)
Variation zu a): Was ändert sich, wenn das Notariat in Bayern die Genehmigungsurkunde entworfen hat und Herr Gut nur noch unterschreiben muss?


9)
Bei folgendem Fall bin ich mir nicht ganz über den Geschäftswert im Klaren:


Die Eheleute Erna und Erich Klein sind Eigentümer eines Grundstücks in Hamm mit Einfamilienhaus, das sie auf ihren Sohn Eberhard Klein im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Sie behalten sich jedoch in dem Übertragsvertrag ein Wohnungsrecht vor. Der Jahreswert des Wohnungsrechts beträgt 5.400 €. Der Wert des Grundeigentums 225.000 €. Da der Notar keine anderen Termine frei hat, findet die Beurkundung montags um18:45 Uhr statt.


Ich bin geneigt, gem. § 24 Abs. 3 KostO hier das Fünffache des einjährigen Bezugs, also 5.400 € mal 5 = 27.000 € als Geschäftswert anzusetzen, bin jedoch verwirrt, da ja auch der Übertragsvertrag beurkundet werden soll, in dem ja von einem Grundstück mit einem Wert von 225.000 € die Rede ist. Ich weiß also nicht, ob ich diese 225.000 € gänzlich außer Acht lassen oder nicht doch irgendwie in den Geschäftswert miteinbeziehen muss.


10)
Wie hoch ist der Geschäftswert in folgendem Fall?


Die Hans Meyer GmbH, vertreten durch Herrn Hans Meyer, bestellt Herrn Fähig zum Prokuristen. Herr Meyer hat den Notar mit der Erstellung des Entwurfs zur Anmeldung an das Handelsregister beauftragt. Der Notar erstellt den Entwurf und beglaubigt anschließend die Unterschrift des Herrn Mayer unter der Anmeldung.


11)
Wenn im Laufe des Abschlusses eines Grundstückskaufvertrags irgendeine Genehmigungs-erklärung gleich welcher Art - egal ob nun Verwaltergenehmigung etc. - eingeholt werden muss, ist es dann richtig, wenn dann dafür eine Gebühr in Höhe von 5/10 gem. §§ 32, 146 Abs. 1 KostO anfällt oder muss anstelle des Abs. 1 der Abs. 2 zitiert werden?


12a)
Löst die Fertigung eines Vorblatts mit Personalien wie im folgenden Fall eine Gebühr aus?


In Ihrem Notariat erscheint Herr H mit dem Auftrag, den von ihm bereits entworfenen Gesellschaftsvertrag für die Neugründung einer Ein-Mann-GmbH zu beurkunden. Das Stammkapital beträgt 25.000 €. In Ihrem Notariat wird lediglich das Vorblatt mit den Personalien des Herrn H und die Anmeldung zum Handelsregister gefertigt. Erstellen Sie unter Angabe der gesetzl. Bestimmungen die Kostenberechnung a) für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und b) für die Handelsregisternanmeldung.


b)
Obwohl es sich um eine Ein-Mann-GmbH handelt, wird in der Aufgabe von einem Gesellschaftsvertrag gesprochen. Kommt nun also eine 10/10-Gebühr nach § 36 Abs. 1 KostO in Frage oder muss eine 20/10-Gebühr nach Abs. 2 abgerechnet werden?


13)
Wie hoch ist der Geschäftswert bei einer Erbausschlagung und welche Rechtsvorschrift zieht man zur Begründung dieses Wertes heran? Folgender Fall:


Frau Pfeiffer erscheint in Ihrem Büro und erklärt, dass vor 3 Wochen ihr Bruder verstorben sei. Der Bruder war nicht verheiratet und hatte auch keine Kinder. Frau Pfeiffer ist von dem zuständigen Nachlassgericht schriftlich mitgeteilt worden, dass sie als Erbin nach ihrem Bruder in Betracht kommt. Frau Pfeiffer teilt dem Notar mit, dass der Nachlass ihres Bruders überschuldet ist und sie aus diesem Grunde die Erbschaft ausschlagen möchte. Die Urkunde für die Erbausschlagung wird in Ihrem Notariat gefertigt. Es entstehen 4 Schreib- und 6,50 € für Postgebühren.


14)
Gibt es einen Grund dafür, warum man die Gebühr für die Überwachung der Kaufpreiszahlung gem. §§ 32, 147 Abs. 2 KostO aus einem Wert von 10 % vom Ursprungsgeschäftswert und die Gebühr für die Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit gem. §§ 32, 147 Abs. 2 KostO aus einem Wert von 30 % vom Ursprungsgeschäftswert berechnet?


15)
Werden Zinsen zum Geschäftwert hinzugerechnet?:


Ein Notar beurkundet in seinem Amtsbezirk die Bestellung einer Grundschuld in Höhe von 12.500 € nebst 18 % Jahreszinsen.


16)
Lassen Sätze wie "Nach Zahlung des Kaufpreises lässt der Notar durch seine Mitarbeiter die Auflassung erklären" oder "In dem Vertragsangebot ist die Bestimmung enthalten, dass der bei dem Notar X tätige Bürovorsteher die Auflassung erklären soll, wenn Verkäufer und Käufer dem Notar X die Bezahlung des Kaufpreises nachgewiesen haben" darauf schließen, dass ich zwingend eine 5/10-Gebühr für die Beurkundung der Auflassung gem. §§ 32, 38 Abs. 2 Nr. 6a KostO abrechnen muss?


17)
Bei folgendem Fall stellt sich mir eine Frage bzgl. des Unterhalts:


Die Eheleute Marion und Stefan Bode sind bereits seit geraumer Zeit geschieden. Die Eheleute Bode haben zwei gemeinschaftliche Kinder, Finja und Sven, die beim Vater leben. Da Frau Bode den Kindesunterhalt nur unregelmäßig zahlt, unterwirft sie sich in not. Urkunde auf Verlangen des Kindesvaters der sofortigen ZV in ihr gesamtes Vermögen und zwar wegen folgender Ansprüche:

a) Kindesunterhalt für Finja in Höhe von monatl. 348 €
b) Kindesunterhalt für Sven in Höhe von monatl. 296 €



Gem. § 24 Abs. 3 KostO ist hier das Fünffache des einjährigen Bezugs als Geschäftswert zu nehmen, also 38.640 € [= (348 € mal 12) + (296 € mal 12) = 7.728 € mal 5]. Die Wahl des Abs. 3 zur Begründung des Geschäftswerts begründete meine Lehrerin damit, dass sich Marion Bode ja dem Vater gegenüber verpflichtet. Abs. IV dürfe nur dann genommen werden, wenn sie sich den Kindern gegenüber verpflichten würde. An welcher Stelle im Text/an welcher Textstruktur soll ich denn aber festmachen, ob sie sich entweder gegenüber dem Vater oder den Kindern verpflichtet? Woran kann man das innerhalb einer Aufgabe erkennen? Für die Berechnung des Geschäftswerts in solchen Fällen ist nämlich ganz entscheidend, ob ich Abs. 3 heranziehe - denn dann berechne ich das Fünffache des einjährigen Bezugs - oder aber, ob ich Abs. 4 zugrunde lege, denn dann darf ich nur den einjährigen Bezug nehmen.

Wie sieht es im folgendem Fall aus:


Frau Stochkausen will sich mittels not. Urkunde mit ZV-Unterwerfung verpflichten, an ihre Tochter Heike einen monatl. Unterhalt in Höhe von 900 € und für ihren Sohn Lars einen monatl. Unterhalt in Höhe von 600 € zu Händen ihres Vaters zu zahlen. Sie beauftragt den Notar Rüter mit dem Entwurf und der Beurkundung.


Wie immer geht ein ganz großes :thx an euch für die Aufmerksamkeit, mit der ihr dieses Thema gelest habt und für all eure Mühen.


Mit freundlichen Grüßen


flavourmind
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#2

13.03.2010, 20:41

Ich fange einfach mal an (weiß nicht, ob ich bis zum Ende durchhalte :mrgreen: )

Zu 1.) und 2.) einseitig (weil zusammen ergeben sie einen Vertrag)

zu 3.) doch auch bei Angebot und Annahme richtet sich der Wert nach §§ 20 I, 19 II KostO.

zu 4.) GS ist ebenfalls einseitige WE

zu 5.) Kauf einer Eigentumswohnung = Kauf = §§ 20 I, 19 II KostO / nicht Begründung, das betrifft die Aufteilung in Wohnungseigentum

zu 6.) weil es auf die Gesamtheit der Urkunde ankommt, einzeln werden § 145 I und 45 berechnet, wenn jeweils nur das eine oder das andere vorliegt. Entwirft er die Urkunde und beglaubigt sie, ist zu gucken: was wird erklärt? Gilt die Privilegierung des § 38? Das ist bei Grundbuchanträgen z.B. der Fall (§ 38 II 5a KostO - hast du ja auch schon erwähnt), dann bekommt der Notar eine 5/10-Gebühr (nicht 5/20). Das gilt bei der GS aber auch nur für den Fall, dass ausschließlich Grundbuchanträge in der Urkunde enthalten sind. Ist eine Abtretung mit drin, muss nach 36 I (10/10) abgerechnet werden.

zu 7.) Bei einer ZV-Unterwerfung in der GS muss der Notar beurkunden, d.h. in Form einer Niederschrift, dann ist unwichtig, wer den Entwurf gefertigt hat, weil der Notar dann die Gebühr § 36 I (10/10) bekommt.
Gruß Tina

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#3

13.03.2010, 20:49

Zu 8 a) Hat nichts mit Vertretung durch ReNo zu tun, sondern um die Genehmigungserklärung. Gebühr § 38 II 1 KostO (5/10) plus Unzeitgebühr § 58 III (5/10, höchstens 30 €) bei Beurk. nach 18.00 Uhr.

8 b) nur Gebühr für Unterschriftsbegl. § 45 (5/20) plus Unzeitgebühr, aber nicht mehr als die Gebühr für die UB.

zu 9) Übergabevertrag ist ein Austauschvertrag. Hier werden die Leistungen beider Parteien gem. § 39 Abs. 2 KostO gegenübergestellt. Also einerseits der Grundstückswert gem. § 19 Abs. 2 KostO (Leistung der Übergeber) und andererseits das Wohnungsrecht (Leistung des Übernehmers). Der höhere Wert ist Geschäftswert. (Das wohnrecht ist von dir richtig bewertet).
Die Beurkundung nach 18.00 Uhr wird übrigens nicht berechnet, da dies nicht auf wunsch der Beteiligten erfolgte, sondern weil der Notar nicht anders konnte.

zu 10) siehe § 41 a Abs. 4 Nr. 1 KostO: 25.000 €, Gebühr § 38 II 7 KostO 5/10
Gruß Tina

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#4

13.03.2010, 20:55

zu 11) ja 5/10 § 146 Abs. 1 S. 1 HS 1 KostO, nicht Abs. 2 (gilt nur für unterschriftsbeglaubigte GSn)

zu 12) die Fertigung eines Vorblattes nicht, aber die Beurkundung des Gesellschafts"vertrages" und der HR-Anmeldung.
Ges.Vertrag 1-Mann-GmbH 10/10-Gebühr § 36 Abs. 1 KostO

zu 13) Wir nehmen Gebühr aus Wert gem. § 30 Abs. 2 KostO: 3.000 €. Manche nehmen auch nur 1.000 €.
Gruß Tina

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#5

13.03.2010, 21:02

zu 14) das ist Ermessenssache des Notars. Wert gem. § 30 Abs. 1 KostO. Wir nehmen bei beiden Gebühren 30 % des Kaufpreises. Hier geht es darum, was die Rechtssprechung dazu sagt.

zu 15) nein

zu 16) wenn dann die Auflassung entsprechend erklärt wurde, kannst du diese nach § 38 II 6a abrechnen.

zu 17) tut mir leid, aber § 24 Abs. 4 KostO kann ich hier gar nicht nachvollziehen. Meine Meinung § 24 Abs. 3 KostO 5-facher Jahreswert.

Hoffe, es hat dir geholfen.
Gruß Tina

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#6

13.03.2010, 22:09

Zu 17.:
Wahrscheinlich hatte flavourmind den alten § 24 Abs. 4 gemeint, der ohnehin nur einen kleinen Anwendungsbereich hatte (vgl. Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009, bei § 24 Rn. 33 - 36; 1253 Seiten nur 48 Euro, broschierte Ausg. RENO-Verlag nur 42 Euro, auch bei mir zu beziehen = Neustadt 15, 25813 Husum, Fax 04841 / 23 29, ebenso Neuauflage von Notakrosten-ABC, 8. Aufl. 2010, in 4 Wochen lieferbar, nur 19,50 EUR für 180 S.), und der seit 1.9.2009 auch ganz aufgehoben ist (vgl. neueren KostO-Text, z. B. bei http://www.gesetze-iminternet.de;" target="blank Hinweise auf die Änderung auch bei Filzek, KostO, § 24 Rn. 41 durch FGG-Reformgesetzt FamFG.
Seitdem ist neuer Abs. 4 des § 24 der frühere Abs. 5, wo es zwar auch um den einjährigen Wert von Nutzungen geht, aber der hier wohl auf keinen Fall gemeint war (?).

Bei 12. kommt natürlich noch die Entwurfsgebühr §§ 141, 32, 38 II Nr. 7, 145 I 1 (5/10) für die HR.-Anmedung hinzu und die insoweit entsteh. weiteren Kosten der elektr. HR.-Anmeldung. Wert § 41 a I Nr. 1 Stammkapital bzw. neuer Mindestwert 25.000 Euro.

Bei Nr. 13 bin ich mit dem Wert von 3.000 Euro nicht einverstanden. Wenn der Nachlass überschuldet ist, und die Erbausschlagung ist ja vermögensrechtlich, dann ist der Wert unter 0 und das ist der Wert. Deshalb kann nur richtig sein den Wert "unter 0" zu nennen, was bei der KostO-Tabelle natürlich genauso gut ist wie alle Werte unter 1.000 Euro.

3.000 Euro nach § 30 II ist m. E. falsch (richtig §§ 112 Abs. 2) und müsste eigentlich beanstandet werden von Notakrostenprüfern; viellelicht haben sie es bisher übersehen oder aus Mitleid nicht gemacht, weil der Unterschied bei der 1/4-Gebühr in der Gebührenhöhe gar nicht besteht und beide Werte zu nur 10 Euro Gebühr führen.

Dann sollte noch die Gebühr angegeben werden: §§ 141. 32. 38 III, 145 I 1. Wenn man die Gebührenvorschrift § 38 III liest, ist dort auch die Wertvorschrift ausdrücklich genannt.

Habe bisher aus Zeitgründen nur einen kleinen Teil der Aufg. durchgesehen bzw. habe sonst nur viel überflogen und es kann gut sein, dass ich mit allen weiteren Vorschlägen von Tina einverstanden bin; ist ja eine riesige Fleißarbeit, die bisherigen freundlichen Antworten von Mrs. Bloom!
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#7

13.03.2010, 22:47

Vielen lieben Dank Mrs. Bloom und Herr Filzek für die bisherigen Mühen :thx ... Die Antworten helfen mir schon viel weiter und können dazu beitragen, dass ich mich in der KostO besser zurecht finde.

Dankeschön :D
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#8

14.03.2010, 07:01

Martin Filzek hat geschrieben: 3.000 Euro nach § 30 II ist m. E. falsch (richtig §§ 112 Abs. 2) und müsste eigentlich beanstandet werden von Notakrostenprüfern; viellelicht haben sie es bisher übersehen oder aus Mitleid nicht gemacht, weil der Unterschied bei der 1/4-Gebühr in der Gebührenhöhe gar nicht besteht und beide Werte zu nur 10 Euro Gebühr führen.
Eine gewisse Unsicherheit habe ich da eh schon immer verspürt :mrgreen: Aber dein Verweis auf § 112 Abs. 2 KostO leuchtet mir auch nicht ganz ein, da der ja gerade auch auf § 30 Abs. 2 KostO mit seinem "Regelwert" von 3.000 € verweist. Aber wie gesagt, wahrscheinlich ist es nicht ganz so wichtig, weil die Gebühr eh nicht über die 10 €-Marke schreitet.
Martin Filzek hat geschrieben:ist ja eine riesige Fleißarbeit, die bisherigen freundlichen Antworten von Mrs. Bloom!
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Da ich mich gerade auf die Notarfachwirt-Prüfung vorbereite, war das eine nette, kleine Übung!
Gruß Tina

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#9

14.03.2010, 19:31

Die Verweisung in § 112 Abs. 2 auf § 30 Abs. 2 steht aber nur im zweiten Halbsatz für den Fall, dass es sich nicht um vermögensrechtl. Angelegenheiten handelt. I.d.R. ist die Erbausschlagung aber vermögensrechtlich und nichts Ideelles; auch Schulden sind ja "vermögensrechtlich" und nichts Ehrenhaftes / nicht vermögensrechtliches für die § 30 II anwendbar sein könnte.
Auch wenn jemand aus ideellen Gründen (von dem will ich nichts erben) eine Erbschaft von 100.000 Euro ausschlägt, könnte man das wohl nicht nach § 30 II behandeln, sondern würde von den Vermögensfolgen, hier 100.000 Euro, ausgehen.

Viele Grüße u. schönes Restwochenende bzw. schöne Arbeitswoche Martin
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#10

21.03.2010, 17:14

Leider bleiben noch ein paar Fragen offen. Was die Unterhaltsverpflichtung angeht, weiß ich leider immer noch nicht woran man an einer Aufgabenstellung erkennen kann, ob sich eine zum Unterhalt verpflichtende Ehefrau entweder gegenüber dem Ehemann oder aber gegenüber den Kindern verpflichtet. Das muss ja irgendwo im Text zu erkennen sein und daran mache ich ja auch die Berechnung des Geschäftswertes fest. Gibt es da gewisse Signalwörter oder Signalsätze, auf die ich achten muss?

Einige weitere Fragen:

18)
Wenn ich ein Wohnrecht bestellen möchte, so ist ja, wenn das Recht z.B. dem Ehegatten zustehen soll, höchstens das Fünffache des Jahreswerts zu beachten. Welcher Jahreswert ist hier gemeint? Muss ich dann den Wert des Grundstücks mal 12 und dann mal 5 nehmen? Und falls dem so sein sollte, muss ich den Wert zugrunde legen, den das Grundstück beim Kauf hatte oder den Wert, den es heute haben würde? (Ich stelle mir das nämlich schwierig vor, wenn ein Wohnrecht für eine Person hinsichtlich eines Hauses eingetragen werden soll, dass sich schon seit 30 Jahren im Eigentum einer Person befindet. Müsste man dann nicht mittels Gutachten den Wert des Hauses neu schätzen lassen und dann diesen Wert zur Berechnung des Geschäftswertes zugrunde legen?)

19)
Wir haben hier oft genug die Tatsache besprochen, dass nur die für die Beurkundung bestimmte Gebühr erhoben wird gem. § 145 I KostO, falls der Notar sowohl den Entwurf eines Schriftstücks fertigt, als auch anschließend die Unterschrift unter diesem Entwurf beglaubigt. Der Vollständigkeit halber verweise ich auf den beschriebenen Fall in meinem Thread "Vereinsregisteranmeldung", wo solch ein Fall vorkam. Halten wir fest: Fertigt der Notar den Entwurf und nimmt die Unterschriftsbeglaubigung unter dem entworfenen Dokument vor, so findet § 145 I KostO Anwendung.

Interessanterweise hat diese Regel in meinem Notariatsvorbereitungskurs eine seltsame Wendung erfahren. In einem Skript, dass uns von unserer Kursleiterin ausgehändigt wurde, fand sich folgende Textstelle:

Entwuf mit Unterschriftsbeglaubigung

Fertigt der Notar z.B. den Entwurf einer Genehmigungserklärung in seinen Amtsräumen[/b] und wird die Unterschrift
des Beteiligten vor dem Notar außerhalb der Amtsräume vollzogen oder anerkannt, so fällt nur eine 1/4-Gebühr gem. § 58 Abs. 1 KostO an.

Voraussetzung ist jedoch, dass der Entwurf in den Amtsräumen des Notars vollständig fertiggestellt war, sich die Auswärtstätigkeit somit nur auf die Beglaubigung der Unterschrift bezieht.


Verstehe ich das richtig, dass sich diese Vorschrift nur auf die Auswärtsgebühr bezieht und durch diese Vorschrift der Sachverhalt "Fertigt Notar Entwurf und beglaubigt die Unterschrift unter dem Entwurf, dann nach § 145 I abrechnen" in keiner Weise aufgehoben, außer Kraft gesetzt oder in sonstiger Weise "vernichtet" wird?


20)
Besteht - ähnlich wie beim Rechtsanwalt - auch bei dem Notar die Möglichkeit eines Beratungsgesprächs für den Mandanten? Falls ja, wieviel kostet das?


21)
Folgende Aufgabe bereitet mir hinsichtlich des Geschäftswertes Kopfzerbrechen:

A und B haben in Ihrer Kanzlei einen Kaufvertrag ohne Auflassung beurkunden lassen. Nach 2 Tagen erscheinen A und B erneut in Ihrem Büro und erklären, dass sie zu notariellem Protokoll einvernehmlich die Aufhebung des Grundstückskaufvertrages beurkunden lassen wollen. Der Kaufpreis war mit 70.000 € vereinbart. Dokumentenpauschale ist in Höhe von 11 € entstanden und Telekommunikationsauslagen in Höhe von 4,59 €.

Es fällt hier eine 5/10-Gebühr gem. § 38 Abs. 2 Nr. 3 KostO an, da es sich um die Aufhebung eines noch nicht erfüllten Vertrages handelt. Doch woran erkennt man sowas? Woher soll ich wissen, ab wann ein Vertrag als erfüllt gilt? Mit welcher Tathandlung (z.B. Übermittlung der Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Finanzamt oder so) gilt ein Grundstückskaufvertrag als restlos abgeschlossen? Mit der Übergabe der Schlüssel des Verkäufers an den Käufer? Mit der erfolgten Umschreibung im Grundbuch? Woher kann ich generell an der Aufgabe erkennen, ob der Vertrag erfüllt wurde (dann zieht die Aufhebung ja 20/10 nach sich) oder nicht (denn deann sind es ja bekanntlich nur 20/10).


22)
Ich wurde neulich danach gefragt, welche Inhalte ein Unterschriftsbeglaubigungsvermerk enthalten müsste. Klar, ich habe erst einmal dass runtergerattert, was ich wusste, also Personendaten, Notarsunterschrift, Ort, Datum und Siegel. Ich war ganz perplex, als dann noch von jemand anderem "Kostenrechnung" ergänzt wurde.

Trifft das zu? Endet jede Urkunde mit einem Unterschriftsbeglaubigungsvermerk und dieser wiederum mit einer Kostenrechnung? Sind also Unterschriftsbeglaubigungsvermerk und Kostenrechnung auf jeder notariellen Urkunde zu finden?
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