Gesammelte Fragen zur KostO

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#11

22.03.2010, 15:39

flavourmind hat geschrieben:Leider bleiben noch ein paar Fragen offen. Was die Unterhaltsverpflichtung angeht, weiß ich leider immer noch nicht woran man an einer Aufgabenstellung erkennen kann, ob sich eine zum Unterhalt verpflichtende Ehefrau entweder gegenüber dem Ehemann oder aber gegenüber den Kindern verpflichtet. Das muss ja irgendwo im Text zu erkennen sein und daran mache ich ja auch die Berechnung des Geschäftswertes fest. Gibt es da gewisse Signalwörter oder Signalsätze, auf die ich achten muss?
Wie Martin Filzek schon geschrieben hat. § 24 Abs. 4 KostO ist aufgehoben! Daher gilt jetzt immer § 24 Abs. 3 iVm Abs. 2 KostO.
flavourmind hat geschrieben: Einige weitere Fragen:

18)
Wenn ich ein Wohnrecht bestellen möchte, so ist ja, wenn das Recht z.B. dem Ehegatten zustehen soll, höchstens das Fünffache des Jahreswerts zu beachten. Welcher Jahreswert ist hier gemeint? Muss ich dann den Wert des Grundstücks mal 12 und dann mal 5 nehmen? Und falls dem so sein sollte, muss ich den Wert zugrunde legen, den das Grundstück beim Kauf hatte oder den Wert, den es heute haben würde? (Ich stelle mir das nämlich schwierig vor, wenn ein Wohnrecht für eine Person hinsichtlich eines Hauses eingetragen werden soll, dass sich schon seit 30 Jahren im Eigentum einer Person befindet. Müsste man dann nicht mittels Gutachten den Wert des Hauses neu schätzen lassen und dann diesen Wert zur Berechnung des Geschäftswertes zugrunde legen?)
Gemeint ist der Jahres-Nutzungswert, also z.B. der Mietwert
flavourmind hat geschrieben: 19)
Wir haben hier oft genug die Tatsache besprochen, dass nur die für die Beurkundung bestimmte Gebühr erhoben wird gem. § 145 I KostO, falls der Notar sowohl den Entwurf eines Schriftstücks fertigt, als auch anschließend die Unterschrift unter diesem Entwurf beglaubigt. Der Vollständigkeit halber verweise ich auf den beschriebenen Fall in meinem Thread "Vereinsregisteranmeldung", wo solch ein Fall vorkam. Halten wir fest: Fertigt der Notar den Entwurf und nimmt die Unterschriftsbeglaubigung unter dem entworfenen Dokument vor, so findet § 145 I KostO Anwendung.

Interessanterweise hat diese Regel in meinem Notariatsvorbereitungskurs eine seltsame Wendung erfahren. In einem Skript, dass uns von unserer Kursleiterin ausgehändigt wurde, fand sich folgende Textstelle:

Entwuf mit Unterschriftsbeglaubigung

Fertigt der Notar z.B. den Entwurf einer Genehmigungserklärung in seinen Amtsräumen[/b] und wird die Unterschrift
des Beteiligten vor dem Notar außerhalb der Amtsräume vollzogen oder anerkannt, so fällt nur eine 1/4-Gebühr gem. § 58 Abs. 1 KostO an.

Voraussetzung ist jedoch, dass der Entwurf in den Amtsräumen des Notars vollständig fertiggestellt war, sich die Auswärtstätigkeit somit nur auf die Beglaubigung der Unterschrift bezieht.


Verstehe ich das richtig, dass sich diese Vorschrift nur auf die Auswärtsgebühr bezieht und durch diese Vorschrift der Sachverhalt "Fertigt Notar Entwurf und beglaubigt die Unterschrift unter dem Entwurf, dann nach § 145 I abrechnen" in keiner Weise aufgehoben, außer Kraft gesetzt oder in sonstiger Weise "vernichtet" wird?
Die Ausführungen in deinem Skript beziehen sich auf die Auswärts- bzw. Unzeitgebühr, da diese nach dem Wortlaut des § 58 KostO die Gebühr für das (auswärts durchgeführte) Geschäft nicht übersteigen darf.
flavourmind hat geschrieben: 20)
Besteht - ähnlich wie beim Rechtsanwalt - auch bei dem Notar die Möglichkeit eines Beratungsgesprächs für den Mandanten? Falls ja, wieviel kostet das?
Siehe § 24 BNotO.
Wenn die Beratung nicht im Zusammenhang mit einem gebührenpflichtigen Hauptgeschäft steht (dann: gebührenfreies Nebengeschäft, §§ 35, 147 Abs. 3 KostO), erhält der Notare eine 5/10 Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO. Wert ist der Gegenstand, auf den sich die Raterteilung bezieht.
flavourmind hat geschrieben: 21)
Folgende Aufgabe bereitet mir hinsichtlich des Geschäftswertes Kopfzerbrechen:

A und B haben in Ihrer Kanzlei einen Kaufvertrag ohne Auflassung beurkunden lassen. Nach 2 Tagen erscheinen A und B erneut in Ihrem Büro und erklären, dass sie zu notariellem Protokoll einvernehmlich die Aufhebung des Grundstückskaufvertrages beurkunden lassen wollen. Der Kaufpreis war mit 70.000 € vereinbart. Dokumentenpauschale ist in Höhe von 11 € entstanden und Telekommunikationsauslagen in Höhe von 4,59 €.

Es fällt hier eine 5/10-Gebühr gem. § 38 Abs. 2 Nr. 3 KostO an, da es sich um die Aufhebung eines noch nicht erfüllten Vertrages handelt. Doch woran erkennt man sowas? Woher soll ich wissen, ab wann ein Vertrag als erfüllt gilt? Mit welcher Tathandlung (z.B. Übermittlung der Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Finanzamt oder so) gilt ein Grundstückskaufvertrag als restlos abgeschlossen? Mit der Übergabe der Schlüssel des Verkäufers an den Käufer? Mit der erfolgten Umschreibung im Grundbuch? Woher kann ich generell an der Aufgabe erkennen, ob der Vertrag erfüllt wurde (dann zieht die Aufhebung ja 20/10 nach sich) oder nicht (denn dann sind es ja bekanntlich nur 20/10).
Steht dir kein Kommentar zur KostO zur Verfügung? Dort findest du Beispiele für eine (Teil-)Erfüllung: z.B. Übergabe, Kaufpreisteilzahlung, Erklärung der Auflassung...
flavourmind hat geschrieben: 22)
Ich wurde neulich danach gefragt, welche Inhalte ein Unterschriftsbeglaubigungsvermerk enthalten müsste. Klar, ich habe erst einmal dass runtergerattert, was ich wusste, also Personendaten, Notarsunterschrift, Ort, Datum und Siegel. Ich war ganz perplex, als dann noch von jemand anderem "Kostenrechnung" ergänzt wurde.

Trifft das zu? Endet jede Urkunde mit einem Unterschriftsbeglaubigungsvermerk und dieser wiederum mit einer Kostenrechnung? Sind also Unterschriftsbeglaubigungsvermerk und Kostenrechnung auf jeder notariellen Urkunde zu finden?
Das steht in § 154 Abs. 3 Satz 2 KostO.
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