Gegenstandsverschiedene oder gegenstandsgleiche Erklärungen

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StillesWasser
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#1

02.09.2015, 13:29

Hallo, liebe Leute,

ich stehe auf dem "Schlauch"!

Ich habe hier einen Übertragsvertrag (eine Wohnung). Die Übertragsgeber haben aber auch noch eine weitere Wohnung.
In beiden Grundbüchern ist eine Gesamt-Grundschuld eingetragen.
Löschungsbewilligungen holen wir nicht ein.
Bei der übertragenen Wohnung übernimmt der Übertragsnehmer die eingetragenen Grundschulden, also natürlich auch die des Gesamt-Rechts bei der übertragenen Wohnung erst einmal. Dann ist auch für das Gesamt-Recht hinsichtlich der übertragenen Wohnung ein Löschungsantrag aufgenommen worden. Das soll dann später nach Zahlung X gelöscht werden.

Die Übertragsnehmer beantragen aber auch in dem ÜV die Löschung des Gesamt-Rechts bei der Wohnung, die vom Vertrag nicht berührt wird.

Ist das jetzt gegenstandsgleich oder gegenstandsverschieden? Ich bin echt unsicher. Fallen jetzt hier für den Löschungsantrag bei der nicht übertragenen Wohnung Kosten für einen Löschungsantrag an oder nicht!? Einerseits bin ich der Meinung ja, weil die Löschung nichts mit dem eigentlichen Beurkundungsverfahren zu tun hat. Die Löschung ist unabhängig von der Übertragung. Andererseits hänge ich mich an dem Begriff "Gesamt-Recht" auf.

Vielleicht kann mir jemand helfen? :kopfkratz
Martin Filzek
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#2

03.09.2015, 09:38

StillesWasser hat geschrieben:Hallo, liebe Leute,

ich stehe auf dem "Schlauch"!

Ich habe hier einen Übertragsvertrag (eine Wohnung). Die Übertragsgeber haben aber auch noch eine weitere Wohnung.
In beiden Grundbüchern ist eine Gesamt-Grundschuld eingetragen.
Löschungsbewilligungen holen wir nicht ein.
Bei der übertragenen Wohnung übernimmt der Übertragsnehmer die eingetragenen Grundschulden, also natürlich auch die des Gesamt-Rechts bei der übertragenen Wohnung erst einmal. Dann ist auch für das Gesamt-Recht hinsichtlich der übertragenen Wohnung ein Löschungsantrag aufgenommen worden. Das soll dann später nach Zahlung X gelöscht werden.

Die letzten drei Sätze verstehe ich nicht und meine, dass das widersprüchlich ist: Erst werden die Rechte übernommen, was bedeutet dann aber "Dann ... ein Löschungsantrag aufgenommen worden" - war das in einer späteren Urkunde oder was heißt dieses dann?

Die Übertragsnehmer beantragen aber auch in dem ÜV die Löschung des Gesamt-Rechts bei der Wohnung, die vom Vertrag nicht berührt wird.

Das geht doch gar nicht, weil die Übertragsnehmer insoweit gar keine Eigentümer sind, die für die Zustimmung zur Löschung bzw. Löschungsantrag zuständg wären. Oder wurde versehentlich Übertragsnehmer statt Übertragsgeber geschrieben?

[/i

]Ist das jetzt gegenstandsgleich oder gegenstandsverschieden?

Nach überwiegender Meinung wären wohl nicht das Übertragungsobjekt betreffende Löschungsanträge gegenstandsverschieden. Wie es hier konkret genau richtig wäre, kann ich wegen der o.a. Unklarheiten bisher nicht abschließend beurteilen. Vielleicht um komplizierte Gedankenarbeit zu ersparen und mit Rücksicht auf die nicht ganz unstreitige kostenrechtliche Beurteilung sowie auch darauf, dass bei bloßer U.-Begl. unter Löschungsantrag (soweit schon vorbereitet) später auch nur 20 Euro KV 25001 angefallen wären, nichts berechnen für Löschungsantrag?



Ich bin echt unsicher. Fallen jetzt hier für den Löschungsantrag bei der nicht übertragenen Wohnung Kosten für einen Löschungsantrag an oder nicht!? Einerseits bin ich der Meinung ja, weil die Löschung nichts mit dem eigentlichen Beurkundungsverfahren zu tun hat. Die Löschung ist unabhängig von der Übertragung. Andererseits hänge ich mich an dem Begriff "Gesamt-Recht" auf. Letzteres ist doch nicht nötig.


Vielleicht kann mir jemand helfen? :kopfkratz


P.S. Weshalb werden so komplizierte Fragen nicht in GNotKG, sondern in einer gesonderten Notarfachangestellten-Ausbildungs-Abteilung eingestellt, wo sie viele User gar nicht vermuten und lesen, zumal doch auch bei Beruf Notarfachangestellte und nicht Auszubildende/r angegeben ist?
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
StillesWasser
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#3

03.09.2015, 15:56

Lieber Herr Filzek,

ich danke Ihnen zuerst einmal für Ihre bisherige Antwort.
Natürlich habe ich mich mit dem Begriff Übertragsnehmer und Übertragsgeber vertan.
Die Übertragsgeber möchten das Gesamt-Recht auch bei der ihnen verbleibenden Wohnung löschen lassen. Zum jetzigen Zeitpunkt steht aber die Ablösesumme noch nicht fest. Die Bewilligung wird erst durch die Übertragsgeber bei der Gläubigerin angefordert bzw. die Modalitäten müssen noch abschließendbesprochen werden. Der Übertragsnehmer zahlt dann schließlich die Ablösesumme.

Die Löschung des Gesamt-Rechts erfolgt auch erst nach Umschreibung des Eigentums der einen Wohnung auf den ÜN. So wurde es von den Parteien gewünscht.

Hinsichtlich der Einstellung meiner Frage im Bereich Notarauszubildende schaue ich mal, was ich hier wohl schon die ganze Zeit "falsch" mache!!! :oops:

Leider habe ich in meiner eher mäßigen Literatur bisher diesbezüglich nichts gefunden.

Vielleicht können Sie noch einmal meine weiteren Ausführungen mit einbeziehen!?
:thx
Martin Filzek
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#4

03.09.2015, 18:15

Vertretbar und wohl der Mehrheitsmeinung zumindest entsprechend wäre dann die Einordnung des Löschungsantrags für ein Gesamtrecht, das auch an nicht kauf- bzw. übertragungsgegenständlichen Objekten lastet, als gegenstandsverschieden, siehe z. B. Überschrift in Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 11. Aufl. 2015, vo Rn. 1797 ("Gegenstandsverschieden nach §> 86 Abs. 2 sind daher") und Rn. 1806 auf S. 500.
Das wurde mehrheitlich aber auch schon zur KostO-Zeit so gesehen.
Entsprechend müsste man für den beurkundeten Löschungsantrag zum Gesamtrecht dann KV 21201 = 0,5-Gebühr berechnen mit Vergleichsberechnung § 94 II, wobei wahrscheinlich die getrennten Gebühren günstiger und zu berechnen sind.
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StillesWasser
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#5

11.09.2015, 10:50

Hallo, Herr Filzek,

aufgrund meiner Auslastung kam ich erst jetzt dazu, Ihre weiteren Erläuterungen zu lesen.
Herzlichen Dank für Ihre ausführlichen Erläuterungen. :thx
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