KfA MwSt

In diesen Bereich gehören alle Beiträge und Fragen, die mit Mehrwertsteuer / Mehrwertsteuererhöhung etc. zu tun haben.
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Raven7
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#1

10.07.2016, 21:18

Hallo ich muss einen Kostenfestsetzungsantrag machen und habe keine Ahnung was richtig ist.....Der Mandant ist als GmbH wohl vosteuerabzugsberechtigt, ich gehe jetzt einfach mal davon aus...Wir machen es in der Kanzlei immer so, dass wir dann die MwSt mit in den KfA schreiben und dann einen Satz hinzufügen, dass der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt ist, in der Hoffnung, dass das Gericht dann von selbst die MwSt absetzt. Jetzt habe ich gelesen, dass das falsch ist und dass man die gar nicht mit reinrechnen darf ??

Die nächste Frage betrifft die tatsächlich entstandenen Kosten: Ich habe zwei Taxiquittungen und eine Zugfahrkarte die ich mit reinnehmen soll, wir haben bis jetzt immer nach dem Bruttobetrag der Gebühren die Quittungen mit Datum aufgelistet und diese als Beleg beigefügt. Aber wäre es nicht richtig, die MwSt rauszurechnen und den Nettobetrag unter die anderen Gebühren zu schreiben und dann die MwSt draufzurechnen ?

Wo wir bei der dritten Frage wären :) Wenn man es denn so macht, nehme ich dann 7 % MwSt bei den Taxiquittungen ? Das steht nämlich natürlich nicht drauf...Und der RA muss aber doch dann 19 % vom Mandanten fordern, oder ?

Über ein paar Gedanken / Erfahrungen von Eurer Seite wäre ich sehr dankbar!
Sonnenkind
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#2

10.07.2016, 21:25

Ich habe es jetzt schon von mehreren gehört, die einfach die Mehrwertsteuer in den KFA reinnehmen, obwohl der Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Schreiben dann - wie von dir bereits erwähnt - darunter, dass Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ich persönlich lasse aber die Mehrwertsteuer gleich draußen, wenn ich eh schon weiß, dass der Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist.
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#3

10.07.2016, 21:56

Das Mitangeben der USt. scheint wohl einigen RA-Rechenprogrammen geschuldet zu sein. Bei mir ist eine Sozietät mit einem solchen Programm dabei gewesen. Nachteil: Den Satz unterhalb der Berechnung übersieht man leicht und schon wird falsch festgesetzt. Das Weglassen der MwSt. ist auf jeden Fall zu empfehlen.
~ Grüßle ~
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Ugglani
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#4

11.07.2016, 07:11

In meiner Kanzlei schreiben wir bei der Umsatzsteuer im KfA immer 0,00 EUR hin, wenn der Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und noch den Satz, dass er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ist er nicht vorsteuerabzugsberechtigt, kommt die normale UST hin und der Satz, dass er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. So umgehen wir mögliche Komplikationen.

Ja, die Quittungen würde ich auch netto zusammen mit den normalen Posten aufführen, d. h. die Mehrwertsteuer rausrechnen und später wieder draufrechnen. Bei den Taxiquittungen musst du dann natürlich 7 % UST nehmen. So würde ich es im KfA geltend machen.

Liebe Grüße :)
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Soenny
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#5

11.07.2016, 08:11

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#6

11.07.2016, 10:02

Ob der Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, solltest Du bereits vor der Aktenanlage klären. Ggf. musst Du dort anrufen und nachfragen. Wenn im RA-Micro die Akte korrekt angelegt ist, erscheint bei einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Mandanten dann gar keine MWSt. im KFA.

Die Auslagen wie Taxi- oder Bahnfahrt (und noch einiges mehr) werden bei RAM im Kostenblatt eingetragen. Hierbei ist der entsprechende MWSt.-Satz zu beachten, dann wird vom Programm automatisch der korrekte Nettobetrag berechnet. Beim vorsteuerabzugsberechtigten Mandanten werden auch diese Kosten dann vom Programm automatisch nur netto in den KFA eingetragen. In der Kostenrechnung an den Mdt. hingegen berechnet RAM automatisch und korrekterweise 19 % MWSt. auf alle diese Auslagen, auch wenn die Taxifahrt Eures Anwalts nur 7 % MWSt. gekostet hat. Das ist richtig so, und daher sollten diese Art Auslagen über das Kostenblatt gebucht werden.
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#7

23.07.2016, 12:46

Die Auslagen wie die Bahnfahrt müssen in jedemfall netto eingegeben werden, weil Alraune recht hat damit, dass der MwSt-Satz aus der Taxiquittung und der Bahnfahrtrrechnung abweichend 7 % beträgt, aber die anwaltliche Tätigkeit mit 19 % MwSt zu versteuern ist.
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#8

23.07.2016, 12:49

Übrigens würde ich trotz "GmbH"-Zusatz immer prüfen, ob wirklich ein Vorsteuerabzug vorliegt. Pflegeeinrichtungen z.B. sind oft GmbHs und trotzdem besteht kein Vorsteuerabzug.
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