Hallo,
wir haben zwei Auftraggeber, wobei einer davon als GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der andere ist eine normale Privatperson. Wir wollen nunmehr Kostenfestsetzung beantragen. Ist die USt festsetzbar oder nicht. Ich finde nichts hierüber. Bitte um Hilfe.
2 Auftraggeber davon nur 1 vorsteuerabzugsberechtigt
- Curry
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Für die GmbH dürfte sich nicht festsetzbar sein. Ich würde also eine Rechnung im KfA machen und diese dann durch zwei teilen und bei dem einen Auftraggeber dann die USt. ausweisen. Also z.B. so:
1,3 VG 200,00
1,2 TG 100,00
Entgelte 20,00
Netto 320,00
1. Auftraggeber
Netto 160,00
USt. 30,40
190,40
2. Auftraggeber
Netto 160,00
1,3 VG 200,00
1,2 TG 100,00
Entgelte 20,00
Netto 320,00
1. Auftraggeber
Netto 160,00
USt. 30,40
190,40
2. Auftraggeber
Netto 160,00
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Ich denke schon. Ich habe es so von Curry verstanden, dass Du dann später gegenüber der GmbH die USt geltend machst. So würde ich es machen. Vielleicht habe ich es jetzt auch falsch verstanden...
- Curry
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Also du musst ja später an die Mandanten sowieso zwei getrennte Rechnungen machen (so wie oben aufgeschlüsselt). Die GmbH kann sich die USt. dann wieder holen, die Privatperson nicht. Deshalb kann auch nur die USt. von der Privatperson im KfA geltend gemacht werden.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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- NORTHERN DINO
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Göttlich/Mümmler-Lösung:
Es fällt eine Erhöhungsgebühr an. Die USt. ist in voller Höhe geltend zu machen, nur auf die Erhöhungsgebühr ist keine USt zu berechnen:
Ist bei einem gemeinsamen Anwalt ein Streitgenosse vorsteuerabzugsberechtigt, der andere hingegen nicht, so kann der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Streitgenosse grundsätzlich Erstattung der vollen USt. verlangen. Abzusetzen ist lediglich der auf die Erhöhungsgebühr des § 6 BRAGO entfallende Steueranteil (OLG Hamburg, JurBüro 1991, 1081 und 1992, 395; s.a. OLG Nürnberg, JurBüro 1992, 27; a.M.: Erstattungsfähigkeit der Hälfte der USt.: OLG Bamberg, JurBüro 1993, 89).
Göttlich/Mümmler, BRAGO, 18. A., Stichwort "Umsatzsteuer" S. 1445 Nr. 6.23 "Sonderfälle"
Das gilt auch für das RVG mit Ausnahme von Verkehrsunfallsachen.
Es fällt eine Erhöhungsgebühr an. Die USt. ist in voller Höhe geltend zu machen, nur auf die Erhöhungsgebühr ist keine USt zu berechnen:
Ist bei einem gemeinsamen Anwalt ein Streitgenosse vorsteuerabzugsberechtigt, der andere hingegen nicht, so kann der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Streitgenosse grundsätzlich Erstattung der vollen USt. verlangen. Abzusetzen ist lediglich der auf die Erhöhungsgebühr des § 6 BRAGO entfallende Steueranteil (OLG Hamburg, JurBüro 1991, 1081 und 1992, 395; s.a. OLG Nürnberg, JurBüro 1992, 27; a.M.: Erstattungsfähigkeit der Hälfte der USt.: OLG Bamberg, JurBüro 1993, 89).
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~ Grüßle ~
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- Curry
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Das ist ja mal interessant, das hätte ich jetzt nicht gedacht.
Curry
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Das habe ich mir gedacht...Curry hat geschrieben:Das ist ja mal interessant, das hätte ich jetzt nicht gedacht.
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