ZV in der Schweiz

In diesen Forenbereich gehören sämtliche Fragen / Beiträge zum Thema Inkasso, Mahnverfahren, Mahnwesen, Zwangsvollstreckung im Ausland oder mit Auslandsbezug.
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mini-me
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#1

15.05.2008, 09:04

Hallo,

ich habe hier zwei Urteile mit Schuldnern in der Schweiz und würde nun gern vollstrecken.

Ich habe die Anträge an das Beitreibungsamt soweit ausgefüllt. Meine Frage ist, muss ich die Titel im Original, in Kopie oder gar nicht anhängen?

Vielen Dank

m-m
*Butterfly_83*

#2

15.05.2008, 09:06

Also ich würde sagen om Original, denn in Deutschland schickt man sie bei einem Vollstreckungsverfahren auch im original mit.
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mini-me
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#3

15.05.2008, 09:10

Weißt Du es genau? In der Schweiz gehen die Uhren ja bekanntlich anders.
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schneewittchen1984
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#4

15.05.2008, 09:13

Ich mein auch, dass es die Originale sein müssen. Aber 100%-ig sicher bin ich mir nicht.
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*Butterfly_83*

#5

15.05.2008, 09:14

Nein genau weiß ich es leider nicht, aber ich hätte es halt so gemacht.

Wüsste aber im Moment auch nicht so man das nachlesen kann. In solchen Fällen rufe ich dort bei Gericht an und frage an lieb und nett nach. Meistens bekommt man dann auch eine Antwort. :)
Gast

#6

15.05.2008, 09:26

STOP!
Du musst den Titel hier für in der Schweiz für vollstreckbar erklären lassen, sonst geht gar nichts.
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mini-me
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#7

15.05.2008, 09:32

Sorry, das verstehe ich jetzt nicht.

Wo muss ich die Titel für vollstreckbar erklären lassen und wie sieht dieser Antrag aus?

Ich dachte immer, das ist in der Schweiz nicht nötig.

m-m
Gast

#8

15.05.2008, 09:41

jetzt irritierst Du mich.
In Österreich muss man es. Warum in der Schweiz nicht?
Ich denke schon.
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schneewittchen1984
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#9

15.05.2008, 09:43

Wir haben letztes Jahr in der Schweiz vollstreckt und mussten den Titel nicht für die Schweiz für vollstreckbar erklären lassen.

Und ich meine auch, dass der Beamte beim Betreibungsamt uns gebeten hat, die Original-Vollstreckungstitel zuzusenden.
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Gast

#10

15.05.2008, 09:45

das Original ist klar. Dann versuch es doch erst einmal ohne diese Erklärung.
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