Vollstreckbarkeitserklärung verschieden alte Titel

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Frau Cindy
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#1

10.11.2016, 08:49

:wink1

Ich habe hier eine Sache auf dem Tisch, in der mindestens drei von fünf Schuldnern in Österreich wohnen. Da die ZV bei den anderen beiden Schuldnern in Deutschland erfolglos war, soll jetzt die ZV im Ausland durchgeführt werden.

Jetzt habe ich hier ein Teil-VU aus 2014 und ein Urteil von 2016. Das Teil-VU wurde seinerzeit nur gegen drei von fünf Schuldnern erlassen und im End-Urteil teilweise abgeändert.

Mein Problem ist jetzt, dass ich zwar für das End-Urteil eine Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO beantragen könnte, aber für das Teil-VU nicht, weil es aus 2014 ist. Jetzt habe ich schon gelesen, dass ich das Teil-VU auch nicht als europäischen Vollstreckungstitel bestätigen lassen kann, da gegen das VU Einspruch eingelegt wurde und die Forderung damit nicht als unbestritten gilt. Ich müsste dann ein Exequaturverfahren durchführen, wenn ich das richtig verstanden habe.

Jetzt hatte ich mir überlegt, dass das Teil-VU ja eigentlich zu dem End-Urteil gehört und ob das nicht irgendwie verbunden und dann die Bescheinigung nach Art. 53 ausgestellt werden könnte.

Hat damit jemand Erfahrungen oder kann mir sagen, ob ich das alles richtig verstanden habe. :kopfkratz
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Stephen Jay Gould
warintharpa
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#2

09.01.2017, 20:46

1.
Das Teil-VU kann nicht nach der EU-Verordnung Nr. 805/2004 als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bestätigt werden, da die Forderung bestritten wurde.

2.
Zu dem Schlussurteil aus 2016 kann keine Bescheinigung gem. Art. 53 EuGVVO (EU-Verordnung Nr. 1215/2012 - auch Brüssel Ia-Verordnung genannt -) erteilt werden, da das gerichtliche Verfahren vor dem 10.01.2015 erfolgte,
s. auch Info im Justizportal NRW: https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... eugvvo.pdf

3.
Es kann im vorliegenden Fall aus dem Schuldtitel noch nicht unmittelbar im EU-Ausland vollstreckt werden.
Es handelt sich sozusagen um einen Altfall.

Für das Vollstreckbarerklärungsverfahren in Österreich wird daher eine gerichtliche Bescheinigung (Formblatt V VO (EU) Nr. 44/2001) benötigt.
Es gilt insoweit die EU-Verordnung Nr. 44/2001 (Brüssel I-Verordnung).
Weitere Einzelheiten kannst Du der Info im Justizportal NRW entnehmen: https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... l-I-vo.pdf
Zuletzt geändert von warintharpa am 25.03.2018, 22:41, insgesamt 1-mal geändert.
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Frau Cindy
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#3

11.01.2017, 08:23

Vielen Dank für die Antwort.

Ich habe jetzt von unserem Gericht für beide Titel Bescheinigungen nach den Artikeln 54 und 58 erhalten. Wenn ich das richtig verstanden habe, muss ich damit nun beim ausländischen Gericht die Erteilung der besonderen Vollstreckungsklausel beantragen.
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Stephen Jay Gould
warintharpa
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#4

11.01.2017, 21:20

Ja, du musst mit den Unterlagen bei dem zuständigen österreichischen Gericht den Schuldtitel in österreich für vollstreckbar erklären lassen.
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Frau Cindy
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#5

12.01.2017, 08:32

Ok, vielen Dank für deine Hilfe.
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Stephen Jay Gould
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