Pfüb Beraterhonorar + Diplomatengehalt + VZV ins Ausland

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niva
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#1

22.09.2016, 11:39

wenn komplizierte ZV, dann aber richtig. ich brauche eure Hilfe.

Urteil aus unerlaubter Handlung, Schuldner wohnt in Deutschland. auf ausdrücklichen Wunsch des Mdten soll nicht zuerst die Vermögenauskunft/Drittauskünfte eingeholt werden, sondern gleich Pfändung (und es handelt sich um Sicherungsvollstreckung).

Drittschuldner A hat seinen Sitz ebenfalls in Deutschland laut Homepage und Infos unseres Mdten ist der Schuldner dort als Berater tätig. genaueres ist nicht bekannt.
Drittschuldner B ist ein Inselstaat für den unser Schuldner als Diplomat tätig ist. ob überhaupt pfändbar keine Ahnung, Immunität betrifft wohl eher das Strafrecht, im Zivilverfahren konnte er sich so nicht drücken, dem Mdt geht es allerdings um Prinzip und lediglich darum, dass der Inselstaat vom Urteil erfährt (daher VZV). es gibt ein Konsulat in Deutschland, eine Botschaft in Brüssel und den Staat selbst (nicht Europa) und die wollte ich jetzt einfach alle 3 benennen.
Drittschuldner C ist eine Bank in Österreicht (da bin ich über die Suchfunktion schon schlauer geworden), das sollte ich hinbekommen.

Zuerst hab ich mal einen Anspruch G versucht zu bezeichen:

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1.	auf Zahlung des gesamten, auch künftigen Arbeitseinkommens, gleich wie es benannt ist, einschließlich des Geldeswertes von Sachbezügen (gem. § 850 Abs. 3 ZPO)
2.	auf Zahlung sonstiger Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen
3.	auf Zahlung der Ansprüche aus Fixum und Provision als so genannter freier Mitarbeiter (z.B. aus unabhängigen Dienstverträgen)
4.	auf Zahlung der Ansprüche auf Grund evtl. entstehender Werk- und Dienstleistungsverträge aller Art
5.	auf Zahlung von einmaligen oder von Fall zu Fall gezahlter Vergütung
 
 zusätzlich zu Drittschuldner B:
auf Zahlung der Diplomatenvergütung oder sonstigen Vergütung, gleich wie diese benannt ist, aufgrund der Tätigkeit des Schuldners für die Drittschuldner. Der pfändbare Teil der Vergütung ist – sofern hier §§ 850c ff. ZPO zu berücksichtigen gemäß § 850 Abs. 3 ZPO zu berechnen, da der Titel aufgrund vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beruht.
Was haltet ihr davon?

und bei den Anordnungen auf Seite 8 würde ich Vorlage Verträge mit dem Schuldner, Herausgabe Rechnungen schreiben. mehr dürfte es da ja nicht geben. :kopfkratz

das nächste ist, dass ich wegen der Diplomantenvergütung vorläufige Zahlungsverbote verschicken möchte. muss ich dazu irgendwas besonderes beachten? dem Mdt geht es nicht um die Wirkung (dazu wurde er beraten), sondern in erster Linie darum, dass der Staat erfährt, dass gegen ihren Diplomaten ein Urteil vorliegt, das er nicht bezahlt.
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