Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

In diesen Forenbereich gehören sämtliche Fragen / Beiträge zum Thema Inkasso, Mahnverfahren, Mahnwesen, Zwangsvollstreckung im Ausland oder mit Auslandsbezug.
Antworten
Jule69
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 374
Registriert: 28.10.2008, 13:40
Beruf: geprf. Rechtsfachwirtin selbständig mit Inkassounternehmen
Software: RA-Micro

#1

06.03.2017, 11:45

Halli hallo, seit dem 18.01.2017 kann man wohl einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung beantragen. Hat das schon jemand gemacht von Euch? Ich scheitere gerade daran, dass ich in dem Formular zwingend Aktenzeichen und Datum des Pfändungsbeschlusses angeben soll. Ich habe doch aber noch gar keinen *grübel* Ich habe gelesen, dass Ganze soll zur Sicherung dienen, auch wenn man z. B. noch keinen Titel erlangt hat.
warintharpa
Forenfachkraft
Beiträge: 197
Registriert: 28.05.2010, 08:51
Beruf: Rechtspfleger
Wohnort: Stadt in NRW

#2

06.03.2017, 12:38

1.
Die Europäische Kontopfändungsverordnung (EU-Verordnung Nr. 2421/2015 (EuKoPfVO) regelt sozusagen ein "Europäisches Arrestverfahren".
Sie gilt im EU-Ausland mit Ausnahme von Dänemark und dem Vereinigten Königreich.
Für ein dänisches oder britisches Bankkonto kann daher kein Europäischer Kontenpfändungsbeschluss erlassen werden.


2.
Antragstellung ist nur in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug zulässig:
Das Gericht oder der Wohnsitz/Rechtssitz der Gläubigerpartei dürfen sich nicht in dem EU-Mitgliedstaat befinden, in dem die Schuldnerpartei ihr Konto hat.

3.
Antragstellung erfolgt mit dem Formblatt I EuKoPfVO.
In dem Antrag ist das Vorliegen eines Arrestgrundes und die Eilbedürftig anzugeben und zu begründen.

4.
Der Erlass eines Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses erfolgt ohne Anhörung der Schuldnerpartei.
Im Regelfall ist eine Sicherheitsleistung der Gläubigerpartei erforderlich, soweit ein vollstreckbarer Schuldtitel noch nicht vorliegt.

5.
Infos zum Europäischen Kontenpfändungsbeschluss - mit Inhaltsverzeichnis - jetzt im Justizportal NRW:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausland/eapo/index.php

PS:
Die Anwendung der o. g. EU-Verordnung wird sich daher in Grenzen halten.
In deinem Fall wird wohl ebenfalls die Anwendung der Europäischen Kontenpfändungsverfügung nicht in Betracht kommen, da offensichtlich kein Arrest begehrt wird.
Antworten