Vorläufiges Bestreiten nicht titulierter Forderung

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mrsgoalkeeper
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#1

19.01.2017, 10:26

:motz Inso :motz

Der Inso-V hat die angemeldete, nicht titulierte Forderung vorläufig bestritten. Nach allem was ich bislang gelesen habe, ist das vorläufige Bestreiten (da in der InsO nicht vorgesehen) als endgültiges zu betrachten. Dies hat die Folge, dass doch eigentlich Feststellungsklage erhoben und das Erheben derselben nachgewiesen werden muss. Wann beginnt die Ausschlussfrist des 189 InsO zu laufen? Im Gesetz steht die Frist beträgt "zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung". Welche öffentliche Bekanntmachung ist damit gemeint? Es wird ja nicht bekannt gemacht, dass Forderung xy bestritten wurde :ka
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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paralegal6
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#2

19.01.2017, 10:28

nein, vorläufig ist vorläufig, einfach Nachweise für eure Forderungen beibringen.
Zwar lautet es "a) Auch der Insolvenzverwalter, der eine von einem Insolvenzgläubiger zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung lediglich "vorläufig" bestreitet, löst die vom Gesetz an das Bestreiten geknüpften Rechtsfolgen aus (Anschluss an BAG ZIP 1988, 1587, 1589)." Aber wenn du deine Forderung belegst, dass der Verwalter sie nachvollziehen kann, wird auch meistens festgestellt
BGH, Beschluss vom 9. 2. 2006 – IX ZB 160/04; LG Ingolstadt (lexetius.com/2006,256)
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mrsgoalkeeper
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#3

19.01.2017, 10:35

Ich wollte wissen, was in der Bekanntmachung stehen muss, damit die Frist zu laufen beginnt ;)
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#4

19.01.2017, 10:46

§ 188 InsO - endgültig bestritten ( vorläufig gibt es ja bei der Schlussverteilung nicht mehr)
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