Ich hätte mal folgende Frage:
Schuldnerin ist eine GmbH. Es lief ein Insolvenzverfahren, das jezt abgeschlossen ist. Nach meiner Kenntnis erlangt eine GmbH ja keine Restschuldbefreiung. Die Zwangsvollstreckung soll jetzt wieder aufgenommen werden, da noch Grundbesitz vorhanden ist, der im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht verwertet wurde. Die Vollstreckungstitel wurden im Rahmen der Insolvenz auf den Insolvenzverwalter umgeschrieben. Muss hier jetzt nach Abschluss der Insolvenz eine erneute Umschreibung auf die ursprüngliche Schuldnerin erfolgen?
Vollstreckungsklausel nach Abschluss Insolvenz
- mücki
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Guten Morgen,
wenn die GmbH im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht gelöscht, sondern fortgeführt wurde, könnt ihr den Titel wieder auf diese umschreiben lassen. (Ich habe doch richtig verstanden, dass die GmbH Gläubigerin der titulierten Forderung ist und die GmbH im Insolvenzverfahren war?)
wenn die GmbH im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht gelöscht, sondern fortgeführt wurde, könnt ihr den Titel wieder auf diese umschreiben lassen. (Ich habe doch richtig verstanden, dass die GmbH Gläubigerin der titulierten Forderung ist und die GmbH im Insolvenzverfahren war?)
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
- mücki
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Ach so, dann habe ich dich aber komplett falsch verstanden und daher ist meine obige Aussage natürlich falsch.
Kannst du bitte noch dein Profil hinsichtlich des Berufs ergänzen, ich hätte dir eigentlich gar nicht antworten dürfen. Danach können wir dann wieder antworten
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Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Hab ich ergänzt, stand früher aber eigentlich auch mal drin?
Eine kleine Ergänzung: Die Forderung wurde damals nicht zur Tabelle angemeldet, deshalb kann ich auch keinen Tabellenauszug als Vollstreckungstitel einholen.
Eine kleine Ergänzung: Die Forderung wurde damals nicht zur Tabelle angemeldet, deshalb kann ich auch keinen Tabellenauszug als Vollstreckungstitel einholen.
- mücki
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Super, vor einiger Zeit wurde das Forum geupdatet oder so und dabei sind diese Eintragungen bei vielen verloren gegangen.
Zunächst einmal ist es im Grunde egal, ob ihr die Forderungen angemeldet habt oder nicht, da der "alte" Titel seine Grundlage nicht verliert, sodass ihr - zumindest theoretisch - aus diesem wieder vollstrecken könntet. Genaueres kannst du hier nachlesen: https://www.iww.de/ve/insolvenz/glaeubi ... ung-f59120
Grundsätzlich ist es allerdings so, dass juristische Personen, also Firmen, von Amts wegen gelöscht werden, sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das hat natürlich i.d.R. zur Folge, dass man dann nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr vollstrecken kann, weil der Schuldner nicht mehr existiert und die einstmals erworbenen Titel damit nur noch für den Schredder taugen. Ich könnte mir lediglich vorstellen, dass die GmbH im Rahmen des Insolvenzverfahrens fortgeführt wurde und deshalb nicht gelöscht bzw. im HR wieder eingetragen wurde oder es ein Insolvenzplanverfahren gab (letzteres würde die Vollstreckung verhindern). Habt ihr das überhaupt mal geprüft?
Weiterhin gehe ich davon aus, dass - wenn das Grundstück während des Insolvenzverfahrens nicht veräußert wurde - dieses nicht werthaltig ist oder nicht im Eigentum der GmbH steht, also auch diesbezüglich eine ZV sinnlos wäre. Dies schon alleine vor dem Hintergrund, dass der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht mitteilen muss, welche Vermögenswerte vorhanden sind und wie bzw. in welcher Höhe diese verwertet wurden oder eben auch nicht. Erfolgt eine Verwertung nicht, muss der InsVw dies natürlich begründen. Habt ihr euch mal das Gutachten oder den Schlussbericht angesehen?
Was mich wundert, ist der Umstand, dass euer Titel auf den Insolvenzverwalter als Schuldner umgeschrieben wurde. Das hätte eigentlich nicht passieren dürfen, da damit im Grunde aus einer Tabellenforderung gem. § 38 InsO eine Masseverbindlichkeit gem. § 55 InsO geworden ist. Wenn das also tatsächlich passiert ist, müsst ihr den Titel vor Vollstreckung erstmal wieder "Zurückschreiben" lassen (hierfür sollte die Übersendung des Einstellungs-/Aufhebungsbeschlusses ausreichend sein).
VG
Zunächst einmal ist es im Grunde egal, ob ihr die Forderungen angemeldet habt oder nicht, da der "alte" Titel seine Grundlage nicht verliert, sodass ihr - zumindest theoretisch - aus diesem wieder vollstrecken könntet. Genaueres kannst du hier nachlesen: https://www.iww.de/ve/insolvenz/glaeubi ... ung-f59120
Grundsätzlich ist es allerdings so, dass juristische Personen, also Firmen, von Amts wegen gelöscht werden, sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das hat natürlich i.d.R. zur Folge, dass man dann nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr vollstrecken kann, weil der Schuldner nicht mehr existiert und die einstmals erworbenen Titel damit nur noch für den Schredder taugen. Ich könnte mir lediglich vorstellen, dass die GmbH im Rahmen des Insolvenzverfahrens fortgeführt wurde und deshalb nicht gelöscht bzw. im HR wieder eingetragen wurde oder es ein Insolvenzplanverfahren gab (letzteres würde die Vollstreckung verhindern). Habt ihr das überhaupt mal geprüft?
Weiterhin gehe ich davon aus, dass - wenn das Grundstück während des Insolvenzverfahrens nicht veräußert wurde - dieses nicht werthaltig ist oder nicht im Eigentum der GmbH steht, also auch diesbezüglich eine ZV sinnlos wäre. Dies schon alleine vor dem Hintergrund, dass der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht mitteilen muss, welche Vermögenswerte vorhanden sind und wie bzw. in welcher Höhe diese verwertet wurden oder eben auch nicht. Erfolgt eine Verwertung nicht, muss der InsVw dies natürlich begründen. Habt ihr euch mal das Gutachten oder den Schlussbericht angesehen?
Was mich wundert, ist der Umstand, dass euer Titel auf den Insolvenzverwalter als Schuldner umgeschrieben wurde. Das hätte eigentlich nicht passieren dürfen, da damit im Grunde aus einer Tabellenforderung gem. § 38 InsO eine Masseverbindlichkeit gem. § 55 InsO geworden ist. Wenn das also tatsächlich passiert ist, müsst ihr den Titel vor Vollstreckung erstmal wieder "Zurückschreiben" lassen (hierfür sollte die Übersendung des Einstellungs-/Aufhebungsbeschlusses ausreichend sein).
VG
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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Das stimmt so nicht ganz.mücki hat geschrieben:
Grundsätzlich ist es allerdings so, dass juristische Personen, also Firmen, von Amts wegen gelöscht werden, sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Die GmbH ist jedoch durch Eröffnung des Inso-Verfahrens aufgelöst nach §60 I Nr.3 GmbHG. Das hat aber nicht die Löschung im HR zur Folge. Vielmehr wird engetragen, dass die Gesellschaft aufgelöst sit. SIe besteht dann allerdings als Liquidationsgesellschaft fort.
Von Amts wegen kommt ggf. später eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach §394 FamFG in Betracht, aber wenn hier noch Grundbesitz vorhanden ist liegen die Voraussetzungen nicht vor.
Wenn das Grundstück tatsächlich noch im Eigentum der GmbH steht, dann wird es voraussichtlich vom Inso-Verwalter aus der Masse freigegeben worden sein, weil es übermäßig belastet ist.
Sofern das benannte Inso-Verfahren regulär durchlaufen wurde, dürfte eine Vollstreckung wenig erfolgsversprechend sein.
Eine erenute Titelumschreibung wäre erforderlich, soweit noch vollstreckt werden soll.
Danke für Eure Antworten. Die GmbH existiert auf jeden Fall noch, das haben wir geprüft. Freigegeben wurde der Grundbesitz während des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter nicht. Es gab Bemühungen, den Grundbesitz zu verwerten, woran diese letztendlich gescheitert sind, weiß ich nicht. Prinzipiell denke ich auch, dass die Vollstreckung in den Grundbesitz eher aussichtslos ist, die Mandantschaft möchte das aber unbedingt, also wird es eben gemacht.
- paralegal6
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Wurde das Verfahren denn eingestellt mangels Masse? Und wieso wurde der Titel auf den Verwalter umgeschrieben, der ist doch gar nicht Schuldner? Und wegen Vermögenslosigkeit wird eine GmbH doch eh gelöscht?? Sehe das wie Mücki, klingt komisch
Es bestand Masselosigkeit, ja, allerdings lief das Verfahren trotzdem schlappe 10 Jahre lang. Der Titel wurde auf den Insolvenzverwalter umgeschrieben, weil versucht wurde, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, über das dingliche Vorrecht aus § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG die Zwangsversteigerung zu betreiben (dann wären die Vorbelastungen im Grundbuch egal gewesen), da war aber der Zeitablauf zwischen Insolvenzeröffnung und Zwangsversteigerungsantrag nach Auffassung des Beschwerdegerichts zu lang für die Anwendung eines bestehenden BGH-Urteils, wonach in einem solchen Fall für die Berechnung des Vorrechtes statt auf die Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Beschlagnahmezeitpunkt abgestellt werden kann.