Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters

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BeateFFB
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#1

06.12.2016, 13:41

Hallo Zusammen,
ich hoffe hier ist eine Insolvenzsachbearbeiterin oder ein Insolvenzsachbearbeiter der mir helfen kann.
Ich habe folgendes Problem:

Wir haben eine Forderung zur Tabelle angemeldet, die für den Ausfall festgestellt wurde.
Für den Ausfall deswegen, da hier noch eine Globalzession besteht.
Nunmehr teilt der IV mit, dass es eine Rechnung, die der Globalzession unterliegt, bislang nicht beigetrieben werden konnte da die Debitorin Einwendungen gegen die Rechnung erhebt.
Der IV möchte jetzt von uns eine Kostenübernahmeerklärung bzgl. der Rechtsanwaltskosten die dafür entstehen, dass ein Rechtsanwalt (hier Baurechtler) die Angelegenheit prüft und gegebenen Falls die Forderung beitreibt.
Des Weiteren möchte er die Zustimmung, dass für den Fall dass die Rechnung beigetrieben werden kann, ein Massenkostenbeitrag von 30 % abgezogen werden darf.

Nun meine Frage: was passiert, wenn ich dem IV sage, nein wir sind mit dem erhöhten Massenkostenbeitrag nicht einverstanden und wir übernehmen auch nicht die Kosten der Verwertung.


Ich hoffe der Sachverhalt ist einigermaßen verständlich, wollte nicht noch mehr schreiben.
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Kanzleihund
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#2

06.12.2016, 16:41

BeateFFB hat geschrieben:Nun meine Frage: was passiert, wenn ich dem IV sage, nein wir sind mit dem erhöhten Massenkostenbeitrag nicht einverstanden und wir übernehmen auch nicht die Kosten der Verwertung
Also ganz um die Kosten werdet Ihr ohnehin nicht herum kommen, denn der Insolvenzverwalter kann gemäß §§ 170, 171 InsO pauschalierte Massekostenbeiträge und die gesetzliche Umsatzsteuer fordern. Wenn konkrete Verwertungskosten anfallen, kann der Insolvenzverwalter auch von der pauschalisierten Geltendmachung abweichen.

Darüber hinaus zahlen die meisten Gläubiger auch höhere Massekostenbeiträge, denn notfalls (bei Freigabe durch den Insolvenzverwalter) müssen sie die Forderungen selbst geltend machen. Das ist ohne Unterlagen und ohne Zugriff auf den (Insolvenz)Schuldner in der Regel sehr schwierig. Am Ende bleibt wohl nur, dass Sicherungsrecht "auszubuchen".

Ansonsten kommt es wohl auf die Formulierung an. Evtl. kann ein derartiges Schreiben auch als Verzicht auf das Absonderungsrecht / Sicherungsrecht gewertet werden.
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#3

06.12.2016, 17:23

Würde mal schauen wie hoch die Summe der beizutreibenden Forderung ist und ob es sich lohnt da Anwaltskosten zu zahlen. Könnt ihr abschätzen inwieweit die Einwände des Debitors stimmen? Ist der Debitor solvent? Es handelt sich hier um eine Geldforderung? Kenne den Massekostenbeitrag zur Verwertung nur bei Gegenständen. Kenne nur § 173 wonach ihr selber verwerten müsstet, was schwierig ist da ihr ja nur Zessionar seid
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BeateFFB
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#4

07.12.2016, 14:11

Das Problem ist hier, dass ohne einen Anwalt der sich um die Durchsetzung kümmert, tatsächlich die Forderung nicht durchgesetzt werden kann. Es geht um Baumängel die die Debitorin hier geltend macht.

Meines Erachten ist die Forderung des IV auch gerechtfertigt, aber meine Geschäftsleitung versteht das Prozedre nicht und ich konnte es wohl nicht so darlegen, dass sie einsehen, dass es ohne anwaltliche Hilfe eh nicht zu realisieren ist.
Wir selbst können den Anspruch ja auch gar nicht durchsetzen, da sämtliche Unterlagen zu diesem Bauvorhaben ja benötigt würden, und der IV ist ja nicht verpflichtet diese alle herauszugeben.
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