Versagung Restschuldbefreiung

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Perle
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#1

12.11.2015, 09:08

Also, ich habe hier eine Sache, da komm ich jetzt einfach nicht weiter. Wir haben zwei Mandanten (Zwillinge) mit Forderungen aus rückständigem Unterhalt von jeweils ca. 25.000,00 €. Wir sollten hier die ZV einleiten, jetzt habe ich aber festgestellt, dass der Schuldner bereits seit 2010 ein Insolvenzverfahren laufen hat. Die Forderungen der Mandantinnen sind komplett Insolvenzforderungen, aber nicht angemeldet, da sie keine Ahnung hatten, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Damals wurden sie noch durch das LRA vertreten. Die haben sich da nicht gekümmert.
Wir hatten Einsicht in die Insolvenzakte, es ist tatsächlich so, der Schuldner hat die Mandantinnen nicht als Gläubiger angegeben. Das Insolvenzverfahren ist mittlerweile abgeschlossen, so dass eine nachträgliche Anmeldung nicht mehr möglich ist.
Der Schuldner erhält 2016 die Restschuldbefreiung, also dann wären die Forderungen weg.
Nachdem unsere Mandantinnen keine Insolvenzgläubiger sind, können sie wohl auch nicht Versagungsantrag stellen.
Evtl. wäre noch ein Versagungsgrund, dass der Schuldner wohl Anfang des Jahres geerbt hat. Wir prüfen jetzt noch, ob er das Erbe angegeben hat.
Hat hier jemand irgendwelche Ideen, wie wir hier vorgehen können, um die Restschuldbefreiung zu verhindern? Wäre für Tipps sehr dankbar.
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Anahid
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#2

12.11.2015, 09:21

Ich denke nicht, dass Du da Chancen hast. Gläubiger müssen nicht über ein Insolvenzverfahren informiert werden. Ich hatte den Fall auch zuletzt. Den Titel konnte meine Mandantin vergessen. Guck mal hier http://www.frag-einen-anwalt.de/Als-Gla ... 73055.html
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Perle
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#3

12.11.2015, 09:26

Danke, das fürchte ich auch. Die einzige Möglichkeit ist wohl, dass der Schuldner das Erbe nicht angegeben hat. Dies hat mir der Insolvenzverwalter gerade bestätigt. Ich würde mir jetzt mal einen Insolvenzgläubiger suchen und den überreden, dass er den Versagungsantrag stellt. Oder hat jemand eine bessere Idee?

Ein weiteres Problem ist auch noch, dass die Ansprüche der Mandanten zum Jahresende verjähren (3-Jahres-Frist nach 21. Lebensjahr). Ich weiß jetzt auch nicht, wie ich das verhindern kann. Vollstrecken geht ja wohl nicht? Irgendwelche Ideen?
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sati
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#4

16.11.2015, 14:00

Hallo,
ich bin mir nicht ganz sicher, aber möglicherweise könnt Ihr einen Versagungsantrag auch selbst stellen. Antragsberechtigt sind gem. § 296 InsO die Insolvenzgläubiger, zu denen zählen Eure Mandanten auch, selbst wenn diese nicht im Schlussverzeichnis stehen.
Ob die Rechtsprechung das mal anders ausgeurteilt hat, weiß ich spontan nicht. Hier muss daher weiter geprüft werden.
Gruß Sati
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paralegal6
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#5

17.11.2015, 19:28

Ist Unterhalt nicht Masseschuld? Oder war der komplette Unterhalt vor Eröffnung fällig? Zumindest hat der Insolvenzschuldner ja auch einen höheren Pfändungsfreibetrag. Ansonsten bist du ein normaler Gläubiger. Ausser du kannst 302 InsO anwenden, was aber nicht geht wenn echt schon Schlusstermin war. Ich würde dann zu 209 abs. 6 tendieren. Dass man nen Gläubiger vergisst passiert aber bei Unterhalt glaube ich kaum dass er vortragen kann dass er den Gläubiger , wohl seine Kinder, vergessen hat?? Wäre wohl vorsätzlich verschwiegen?
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