Überwachung Obliegenheiten

Hier hinein gehören alle Themen rund um die Insolvenz.
Antworten
mrsgoalkeeper
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 4845
Registriert: 30.07.2007, 09:23
Beruf: ReNo, Betriebswirtin Schwerpunkt Recht, Rechtsreferentin(FSH), angehende Bachelorette:-)
Wohnort: NRW

#1

05.12.2017, 10:57

:motz Ich hab hier einen Inso-Schuldner, der lapidar sagt, er kann nicht arbeiten, weil er krank ist. Auf meine Nachfrage beim Verwalter und beim Gericht, ob der Schuldner dies anhand von ärztlichen Attesten o.ä. nachgewiesen hat bekomme ich von beiden Seiten die Rückmeldung, dass man für die "Überwachung der Obliegenheiten nicht zuständig/beauftragt" sei. Und nu? Es kann ja nicht reichen, wenn ein Schu sagt, dass er nicht arbeiten kann und dann fein aus der Nummer raus ist.
Hat jemand noch ne Idee?
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
Sonnenblume1804
Forenfachkraft
Beiträge: 151
Registriert: 14.11.2017, 12:20
Beruf: Geprüfte Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

05.12.2017, 11:49

Hallo,

unter Vorbehalt, dass sich Dein Schuldner bereits in der Wohlverhaltensphase befindet.

Es ist in der Tat so, dass das Gericht bzw. der Treuhänder mit der Überwachung der Obliegenheiten nach § 295 InsO nicht beauftragt / zuständig ist. Steht auch so immer im Beschluss drin.

Der Schuldner muss seinen Obliegenheiten nach § 295 InsO selber nachkommen. Tut er es nicht, kann ein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der RSB stellen (§ 296 InsO).

Sprich, wenn der Schuldner sagt, er kann nicht arbeiten, dann muss man das bedauerlicherweise so hinnehmen. Selbstverständlich hat er dann aber sein Einkommen durch entsprechende Bescheide (ALG, Rente etc.) nachzuweisen. Solltest Du allerdings beweisen können, dass der Schuldner nicht arbeiten geht, obwohl er es kann, dann stellt dies ein Verstoß gegen seine Obliegenheiten dar und Du könntest einen Versagungsantag stellen. Das nachzuweisen ist aber fast unmöglich.

LG ;)
Antworten