Schlussverteilung

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AliceAzubiReFa
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#1

15.11.2017, 13:25

Hallo Ihr Lieben,

ich habe keinerlei Erfahrung in Sachen Insolvenz weshalb euch meine Frage wahrscheinlich sehr dumm vorkommen mag :patsch

Wir haben unsere Forderung in die Insolvenztabelle des InsVerwalters eintragen lassen und haben auch die Bestätigung bekommen, dass unsere Forderung in voller Höhe festgestellt wurde (ca. 6.000€)

Nun war letzte Woche ein Zahlungseingang zu verbuchen (ca.200€). Es gibt Insolvenzbekanntmachung in der es heißt "... hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt."

Können wir da nun noch weitere Zahlungen erwarten oder war es das nun?
Was passiert mit unserem Titel?
Vielen Lieben Dank im vorraus :thx <3
Sonnenblume1804
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#2

15.11.2017, 13:43

Hallo,

die Schlussverteilung wird vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens vorgenommen, wenn genügend Masse vorhanden ist. Sobald der InsO-Verwalter dem Gericht dann die Auszahlungsnachweise vorgelegt hat, wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Danach erfolgt die sogenannte Wohlverhaltensphase, wenn es sich hierbei um eine natürliche Person handelt und keine GmbH etc.

Danach verteilt der InsO-Verwalter nur noch einmal jährlich bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung, sofern keine Versagungsgründe gestellt werden. Sollte also in der Wohlverhaltensphase mit Geldeingängen zu rechnen sein, bilden die jeweiligen Geldeingänge eine weitere Insolvenzmasse. Sollte nach Abzug noch vorhandener gestundeter Verfahrenskosten, Gerichtskosten und der Treuhändervergütung ein Geldbetrag übrig sein, wird der Treuhänder (vorheriger Insolvenzverwalter) nochmals eine entsprechende Auszahlung an Euch vornehmen.

Das Tabellenblatt stellt Dein "neuer" Titel dar. Aus diesem könnte man, wenn dem Schuldner die RSB versagt wurde in die Vollstreckung gehen. Auch wenn Du die Forderung als unerlaubte Handlung angemeldet hast, da diese Forderung nicht in die Restschuldbefreiung fällt. Solltet der Schulder aber die RSB erteilt bekommen und ihr keine unerlaubte Handlung angemeldet haben, hat sich Dein Titel erledigt.
LG :-)
Zuletzt geändert von Sonnenblume1804 am 15.11.2017, 13:58, insgesamt 1-mal geändert.
AliceAzubiReFa
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#3

15.11.2017, 13:49

Vielen Lieben Dank, ich glaube es ein wenig verstanden zu haben :thx

Nur noch eine kleine Frage; in der Tabelle steht auch etwas von einem "Rang 0" hat das was für uns zu bedeuten oder darf das ignoriert werden?
Vielen Lieben Dank im vorraus :thx <3
Sonnenblume1804
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#4

15.11.2017, 13:56

Das darf von Euch ignoriert werden. Das bedeutet lediglich, dass es sich hier um normale Insolvenzforderungen nach § 38 InsO handelt:-)
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mücki
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#5

16.11.2017, 09:16

Guten Morgen,
eine kleine Anmerkung dazu habe ich noch: auch in einem Regelinsolvenzverfahren juristischer Personen ist es möglich, dass nach der Schlussverteilung noch Zahlungen kommen. Dies ist dann der Fall, wenn z.B. eine Forderung vollstreckt wurde und der Schuldner nun "noch ewig" Raten zahlt. Der Insolvenzverwalter kann dann trotzdem seine Schlussrechnung legen und beantragt dann für den laufenden Forderungseinzug eine Nachtragsverteilung, das bereits vorhandene Geld wird dann erstmal verteilt. Im Aufhebungsbeschluss (wird ebenfalls öffentlich bekannt gemacht) steht dann, dass bzgl. Forderung XY die Nachtragsverteilung angeordnet wird. Sowas ist meist dann der Fall, wenn die Ratenzahlung einfach noch extrem lange dauern wird. Der Insolvenzverwalter bleibt dann - trotz formeller Aufhebung des Verfahrens - berechtigt, die Forderung weiterhin einzuziehen. Ist die Forderung irgendwann erfüllt oder aus irgendwelchen Gründen nicht weiter einbringlich, teilt der Verwalter dies dem Gericht mit, ebenso die weitere zu erwartende Quote und dann kommt die Nachtragsverteilung.

VG
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paralegal6
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#6

16.11.2017, 17:48

Dann würde das aber auch so im Beschluss stehen.
Aus der Schilderung erlese ich aber nicht ob es dich um eine Fa oder privat handelt
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AliceAzubiReFa
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#7

21.11.2017, 13:04

GIbt ja noch keinen Beschluss, nur den Vermerk bei den Insolvenzbekanntmachungen, also falls du das gerade meintest.
Es handelt sich um eine Privatperson.
Vielen Lieben Dank im vorraus :thx <3
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paralegal6
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#8

22.11.2017, 20:15

Na dann kommt die Wohlverhaltensphase, ausser die Restschuldbefreiung wurde versagt, das müsste dann aber auch in den Bekanntmachungen stehen. ( Es sind keine “Vermerke“ dort, was da veröffentlicht wird ist schon beschlossen)
Zugestimmt heisst nur dass die damit einverstanden sind was der Verwalter ausgerechnet hat
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AndreaMP612
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#9

23.01.2018, 10:27

Guten Morgen Ihr Lieben!

ich bin leider auch vollkommen aufgeschmissen insolvenzrechtlich.... :roll:
Ich habe eine Akte auf dem Tisch, wo mein Chef wissen möchte, ob wir da noch was machen können. Fall sieht so aus:
Inso-Eröffnung 02.06.2016
RSB-Antrag zugestimmt 13.06.2016
Schlussverteilung zugestimmt 27.06.2017
soweit ist alles ok. Jetzt kommts aber:
1. Beschluss 12.01.2018: "Die Abtretungsfrist hat mit der Eröffnung des IV am 02.06.16 begonnen und beträgt 6 Jahre" - das müsste doch die Wohlverhaltensphase sein, oder?
2. Beschluss 12.01.2018: "Das Insoverfahren wird mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben"

Jetzt stehe ich voll auf dem Schlauch; was heißt das jetzt konkret für uns als Gläubiger?
Ist die ZV jetzt wieder möglich? Oder lege ich die Akte jetzt ab? :nachdenk
:thx
Entweder bin ich eine gute Anwaltsgehilfin - oder Anwälte sind im wahren Leben gar nicht so schlau wie im Fernsehen (Zitat aus Chicago P.D.)
Sonnenblume1804
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#10

23.01.2018, 10:40

AndreaMP612 hat geschrieben:Guten Morgen Ihr Lieben!

ich bin leider auch vollkommen aufgeschmissen insolvenzrechtlich.... :roll:
Ich habe eine Akte auf dem Tisch, wo mein Chef wissen möchte, ob wir da noch was machen können. Fall sieht so aus:
Inso-Eröffnung 02.06.2016
RSB-Antrag zugestimmt 13.06.2016
Schlussverteilung zugestimmt 27.06.2017
soweit ist alles ok. Jetzt kommts aber:
1. Beschluss 12.01.2018: "Die Abtretungsfrist hat mit der Eröffnung des IV am 02.06.16 begonnen und beträgt 6 Jahre" - das müsste doch die Wohlverhaltensphase sein, oder?
2. Beschluss 12.01.2018: "Das Insoverfahren wird mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben"

Jetzt stehe ich voll auf dem Schlauch; was heißt das jetzt konkret für uns als Gläubiger?
Ist die ZV jetzt wieder möglich? Oder lege ich die Akte jetzt ab? :nachdenk
:thx

Hallo :-)

die Abtretungsfrist endet in "alt" Fällen immer sechs Jahre nach InsO-Eröffnung und somit gerechnet ab 02.06.2016 + sechs Jahre. Das bedeutet, der InsO-Schuldner würde, sofern keine Versagungsanträge gestellt werden, zum 02.06.2022 die Restschuldbefreiung erteilt bekommen. Die Wohlverhaltensphase beginnt ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens also ab 12.01.2018.

"Das Insoverfahren wird mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben" --> das bedeutet, dass die Insolvenzmasse kein Vermögen hatte und es somit zu keiner Verteilung kam.

Wenn Ihr Insolvenzgläubiger seid, könnt Ihr NICHT vollstrecken. Ihr könnt, allenfalls, wenn Eure Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung angemeldet worden ist und dem Schuldner zu gegebener Zeit die Restschuldbefreigung versagt wurde, vollstrecken. Solltet Ihr keine vorsätzlich unerlaubte Handlung angemeldet haben und der Schuldner die Restschuldbefreiung erhalten dann könnt ihr ebenfalls nicht vollstrecken, weil Eure Forderung eine Insolvenzforderung darstellt.

LG:-)
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