Neugläubiger oder Insolvenzgläubiger?

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Pretty Belinda
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#1

24.07.2018, 10:56

Hallo Ihr Lieben,
mein Chef hat eine GmbH in 2 Angelegenheiten vertreten. In der einen haben wir eine KR am 15.01.2018 erstellt, am 08.02. und 13.03.2018 wurden Abschlagszahlungen geleistet. Dort haben wir noch eine Restforderung.
Eröffnung Inso war nun am 01.07.2018. Diese erste Fo muss ich dann ja da anmelden.
(Nebenfrage: Kann eine der Zahlungen angefochten werden? Das geht doch nur bis 3 Monate vor Eröffnung? Das mit 10 Jahren gilt ja nur, wenn man vorsätzlich benachteiligt. Ich weiß natürlich nicht, ob unser Mandant vorsätzlich seine Firma benachteiligt hat. Aber man könnte ja auch durch die "Ratenzahlung" davon ausgehen, dass Zahlungsunfähigkeit bestand, nech?)

Bei der zweiten bin ich aber unsicher: Dort haben wir nur ein Aufforderungsschreiben am 22.03.2018 gemacht. Von Ggs. kam keine Zahlung. Wir haben Mandant um Weisung gebeten. Nun kam halt Schreiben, dass Inso eröffnet wurde.
Ist diese zweite Forderung eine Insolvenzforderung oder sind wir dort Neugläubiger, weil wir noch eine KR erstellen müssen und diese vom Tag her ja nach Eröffnung ist?

Bin mir echt unsicher :oops: Ich weiß nicht genau, wo man das nachlesen kann bzw. wie das ist mit Auftragserteilung, ob dann schon der Anspruch entstanden ist oder halt erst, wenn wir die KR erstellen. Hätte gedacht bei Rechnungserstellung, weil wir dann ja erst den Anspruch auf unser Honorar haben, oder?

Vielen Dank schon mal ;)
Liebe Grüße
Pretty Belinda :)
...
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#2

24.07.2018, 13:47

Ihr seid Insolvenzgläubiger. Es ist für diese Frage egal wann der Anspruch fällig wird. Maßgeblich ist wann er entstanden ist und das war vor der Insolvenzeröffnung.
Pretty Belinda
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#3

24.07.2018, 14:14

Danke schon mal dafür :)
Kann ich denn jetzt eine KR schreiben und diese dann als Grundlage beifügen oder nur das AFS und mitteilen, dass unsere Gebühren deshalb entstanden sind?
...
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#4

24.07.2018, 14:15

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#5

07.08.2018, 10:02

Ergänzung hinsichtlich deiner Frage zu einer möglichen Anfechtung der Abschlagszahlungen:

Für den Anfechtungszeitraum ist nicht der Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgeblich, sondern der Tag der Antragsstellung. Es könnte also durchaus möglich sein, dass ihr euch sogar im Drei-Monatszeitraum befindet, sodass eine Anfechtung schon nach § 130 InsO in Frage kommen könnte. Da bei juristischen Personen erfahrungsgemäß immer eine gewisse Zeit zwischen Antragstellung und Eröffnung vergeht, halte ich das für sehr wahrscheinlich. Grundsätzlich, sind Ratenzahlungen, insbesondere bei verhältsnismäßig "kleinen" Forderungen immer ein sehr starkes Indiz für eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit.

Bei dem Benachteiligungsvorsatz geht es auch nicht darum, ob man seine "Firma" benachteiligt. Vielmehr geht es um die Benachteiligung von anderen Gläubigern.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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