Masseunzulänglichkeit - wie gehts weiter?

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Bölti
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#1

06.05.2017, 17:12

Eine Frage zu meinem "Lieblingsthema":
Eröffnung am 22.06.16, Prüfungstermin sollte am 21.09.16 sein, Anzeige des Insoverwalters am 14.09.16, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
Bisher ist (wohl) nichts weiter geschehen. Wir bekommen allerdings beim Insogericht und auch beim Insoverwalter keine näheren Auskünfte, da wir unsere Forderung nicht angemeldet hatten. Wir haben erst jetzt von der Inso des Schuldners erfahren. Alle bisherigen MB- und ZV-Maßnahmen sind seit Juni 16 ohne weiteres durchgegangen.
Dies zum Stand der Sache.
Nun meine Fragen: Was heißt das jetzt genau für uns? Warten wir jetzt ab, was irgendwann in den Insolvenzbekanntmachungen steht? Es scheint ja nicht genug Masse/Geld da zu sein. Kann der Schuldner trotzdem in die Wohlfühlphase kommen und evtl. RSB bekommen?

Ich hoffe, dass ich mich einigermaßen verständlich ausgedrückt habe; ist wirklich nicht mein Thema :oops:
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paralegal6
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#2

07.05.2017, 09:13

Bei Massearmut wird das Verfahren irgendwann eingestellt. Außer der Schuldner erbt o.ä. gibt es eigentlich meistens kaum Chancen die Verfahrenskosten zusammen zu bekommen. Für euch ist es ja eh egal, da ihr nichts angemeldet habt, und es bekommen auch nur Massegläubiger Geld. Gab es einen Schlußtermin? Restschuldbefreiung kann es trotzdem geben.


http://www.foreno.de/insolvenz-f116/rsb ... 61117.html
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#3

08.05.2017, 12:17

Die anfängliche Anzeige der Masseunzulänglichkeit (d.h. derzeit "ken Pfenng da") bedeutet nicht, dass das ganze Verfahren massearm bleiben muss. Oftmals sind erst langwierige Rechtsstreite, die dann aber richtig Geld in die Kasse spülen, erforderlich.

Im Übrigen bekommt der Insolvenzschuldner bei Masseunzulänglichkeit (die Kosten des Verfahrens sind gedeckt, für andere Masseverbindlichkeiten reicht die Insolvenzmasse nicht) eine Restschuldbefreiung. Bei Massearmut (Masse reicht nicht mal für die Kosten des Insolvenzverfahrens) wird dagegen keine Restschuldbefreiung erteilt.
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#4

08.05.2017, 12:28

@ paralegal6: Nein, es gab noch keinen Schlusstermin.

Also müssen wir den Schlusstermin abwarten, ob der Schuldner in die Wohlfühlphase kommt und dann irgendwann die RSB erteilt wird? Wenn er die RSB bekommt, sind wir ja den Titel "los"?!

Wenn das Verfahren aber eingestellt wird und er keine RSB bekommt (§ ?) können wir doch weiter vollstrecken?

Hab ich das so richtig verstanden?
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