Masse ja oder nein?

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#1

13.09.2017, 12:24

Hallo zusammen,

habe mal eine Frage an die Insolvenzexperten: Also folgendes Problem, achtung lang:

Am 01.11.2011 wurde über das Vermögen der Xy GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 09.01.2012 wurde der Insolvenzverwalter angeschrieben, dass das Mietverhältnis bisher nicht gekündigt wurde. Wir haben ihm dann gegenüber die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen, wegen Zahlungsverzuges.

Er bestätigte uns sodann die Kündigung und teilte mit, dass die Schlüssel zum 27.01.2012 übergeben werden.

Es wurde ihm dann erneut geschrieben und die Rückgabe zum 25.01.2012 bestätigt. Es wurden sodann von uns Masseverbindlichkeiten für die Monate Februar bis einschließlich April 2012 geltend gemacht, da der IV ja bis zum 30.04.2012 fristgerecht hätte kündigen können. Außerdem erhöhen sich die Mieten für die Monate November, Dezember und Januar.

Der IV teilte dann mit, dass der Mietvertrag zum 25.01.2012 seine Beendigung gefunden hat. Er teilte ferner nochmal mit, dass er die fristlose Kündigung des Mietvertrages durch ihn mit Schreiben vom 11.01.2012 bestätigt habe. Mit der Schlüsselübergabe erfolgte dann die einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses.

Er sehe mithin keine Masseforderung für die Monate Februar bis April.

Unsererseits wurde dann mitgeteilt, dass er von seinem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätte und das Mietverhältnis vielmehr wegen Zahlungsverzug fristlos gekündigt wurde. Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters so ist jedoch weitgehend anerkannt, dass der Mietausfall für den Zeitraum bis zu dem der IV das Mietverhältnis hätte fristgerecht kündigen können als Masseforderung nach § 55 Abs. 1 Ziffer 2 InsO zu behandeln seien.

Es wird darauf abgestellt, dass es sich um einen Kündigungsfolgeschaden handelt und es daher keine Rolle spielt, ob die Rückgabe der Mietfläche bereits erfolgt ist. Die Nutzung der Mietung bzw. die Inanspruchnahme der Leistung spielt nur bei der Anzeige der Masseunzulänglichkeit eine gewisse Rolle, die nach dem damaligen Kenntnisstand bislang nicht angezeigt war.

Am 18.06.2012 wurde dann die Masseunzulänglichkeit erklärt.

Danach wurde die Akte von meiner Vorgängerin jährlich ein Jahr weiter gelegt und 2015 ist die Verjährung der etwaigen Masse eingetreten, die aber übersehen wurde. Die Insolvenzforderung ist natürlich angemeldet worden und wird auch weiter überwacht.

Nun frage ich mich, ob es überhaupt Aussicht auf Erfolg hätte, die Masseforderung damals noch weiter geltend zu machen. Vielleicht wurde die Akte deswegen nicht weiter verfolgt?
Hat der IV hier Recht, wenn er behauptet, dass bis April keine Masse mehr zu sehen ist? Ich bin da etwas überfragt. An sich wäre vor Masseunzulänglichkeit ja unsere Masseforderung eine Altmasseforderung, welche im 3. Rang nach Verfahrenskosten und Neumasseverbindlichkeiten zu begleichen wären, was ja in der Regel auch aussichtslos ist.
Liebe Grüße

Sylvia

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#2

13.09.2017, 14:19

Kann keiner hier behilflich sein? :kopfkratz
Liebe Grüße

Sylvia

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#3

13.09.2017, 19:14

Verstehe ich nicht, wenn ihr per Januar gekündigt habt, wozu wollt ihr Geld bis April? Das was du zitierst kenne ich leider nicht. Wenn er vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht bekommst du Schadenersatz, hier habt ihr aber gekündigt. Wurde die Freigabe erklärt?. Bei Masseunzulänglichkeit bekommt ihr eh nur einen Teil. Am 01.11. hätte er ja kündigen können zum 29.02. wenn ich richtig rechne, also keinesfalls April. Wenn es eh verjährt ist, ist es doch auch egal??? Läuft das Verfahren überhaupt noch? 6 Jahre sind eher unwahrscheinlich
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#4

14.09.2017, 08:16

Naja, die zuständige Anwältin ist der Meinung, dass er von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, vielmehr wir als Vermieter dann fristlos gekündigt haben. Und weiter behauptet sie: "Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters so ist jedoch weitgehend anerkannt, dass der Mietausfall für den Zeitraum bis zu dem der IV das Mietverhältnis hätte fristgerecht kündigen können als Masseforderung nach § 55 Abs. 1 Ziffer 2 InsO zu behandeln sei." Sie stützt sich halt darauf, dass es ein Kündigungsfolgeschaden sei. Mit Übergabe des Ladenlokals wurde das Mietverhältnis einvernehmlich beendet. Neu vermietet wurde es erst im April, daher ist sie der Meinung, dass die Masse bis April als Nutzungsentgelt gilt.

Was genau der Satz: "Die Nutzung der Mietung bzw. die Inanspruchnahme der Leistung spielt nur bei der Anzeige der Masseunzulänglichkeit eine gewisse Rolle, die nach dem damaligen Kenntnisstand bislang nicht angezeigt war," jetzt aussagt verstehe ich nicht so ganz.

Ja das Problem ist, dass ich die Akte 2015 übernommen habe. Als ich 2015 diese Akte übernommen hatte, hatte ich vorher nicht viel mit Insolvenzverfahren zu tun. Wusste also auch nicht, dass Masse der regelmäßigen Verjährung unterliegt. Das habe ich erst so richtig 2016 mitbekommen, da ist dieses Kind ggf. schon in Brunnen gefallen. Das Verhältnis zu dieser Anwältin ist nicht das Beste, deswegen will ich erstmal rausfinden, ob da eh keine Aussicht bestand, oder ob ich was falsch gemacht habe. Denn letztlich wird mir dann der Kopf hier abgerissen und reden kann man mit ihr nicht wirklich. Die pampt immer gleich rum und wenn sie jetzt hier einen Fehler sieht, dann ist das Geschrei wieder groß in meine Richtung. Zum Glück habe ich mit ihr nicht allzu viele Fälle. Nur seit 2012 hat sie es auch selber nicht mehr weiter verfolgt. Nachdem die Masseunzulänglichkeit verkündet wurde, wurde die Akte immer ein Jahr weiter gelegt und ja, das Verfahren läuft noch. Hoffe, dass für die Masse nichts da ist und vielleicht nicht mal die Verfahrenskosten gedeckt sind.

Ich bin hier echt ein wenig verzweifelt und versuche eine Argumentation zu finden.
Liebe Grüße

Sylvia

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#5

14.09.2017, 09:23

ich kenne mich nicht im Mietrecht aus, einen Kündigungsfolgeschaden würde ich aber nicht den Masseschulden zuordnen wollen, ich würde das nun nicht den gegenseitigen Verträgen zuordnen wollen
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#6

14.09.2017, 10:29

Danke für die Antwort.

Aber gibt es denn jemand, der sich in beidem auskennt? Im Mietrecht ist das schon richtig, dass man bei einer fristlosen Kündigung den Ausfall bis zur Neuvermietung dem Schuldner anlasten kann. Es geht hier halt auch um die Masse und die Masseunzulänglichkeit, weil ja von ihr auch gesagt wurde, dass die Nutzung der Mietung bzw. die Inanspruchnahme der Leistung nur bei der Anzeige der Masseunzulänglichkeit eine gewisse Rolle spielt, welche nach dieser Äußerung ja am 18.06.2012 erklärt wurde. Und da bin ich überfragt, was damit gemeint ist.
Liebe Grüße

Sylvia

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#7

14.09.2017, 11:20

paralegal6 hat geschrieben: Läuft das Verfahren überhaupt noch? 6 Jahre sind eher unwahrscheinlich
ich denke nicht dass ihr da noch Erfolg habt. Wenn deine Anwältin das anders sieht kann sie ja gerne versuchen, aber ich habe schon gesagt, dass ich Schadenersatz nicht als Masseschuld sehe und denke dass es verjährt und/oder das Verfahren nach Schlusstermin beendet ist. Wenn Masseunzulänglichkeit angezeigt war hättet ihr auch eh nur (wenn denn überhaupt die Forderung eine MS ist) einen Teil bekommen. Der Verwaltre hätte das Mietverhältnis auch einfach freigeben können. Ist aber dann auch irgendwie Rechtsberatung
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#8

14.09.2017, 15:11

Dankeschön.

Nee Rechtsberatung soll das hier gar nicht werden. Ich bin halt nur etwas überfragt gewesen, aber ich sehe jetzt etwas klarer.
Liebe Grüße

Sylvia

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