Kostenfestsetzung und Insolvenz - Unterbrechung

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Himbeere89
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#1

18.08.2017, 10:33

Hallo,

ich stehe seit Tagen total auf dem Schlauch. Haben einen Rechtsstreit mit großem Wert für unseren Mandanten gewinnen können. Nun wollten wir die Kosten gegen den Beklagten festsetzen lassen. Dieser musste aber - wohl wegen des Urteils - Insolvenz anmelden, sodass hier ne Unterbrechung nach § 240 ZPO gegeben ist.

Nach Info vom Gericht kann man die Kosten auf Antrag gem. § 256 ZPO analog feststellen lassen. Dazu muss ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen.

Hat das schon mal jemand gemacht? Macht das Sinn? Und wie formuliert man sowas ... Finde im Netz nichts :sad:
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CeNedra
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#2

18.08.2017, 10:41

Hm, also ich hatte da mal zwei Fälle, da haben wir dann einfach die Kosten wie schon im KfA ersichtlich beim Insolvenzverwalter angemeldet, den KfA und die Unterbrechungsmitteilung mit geschickt und das wars. Der Insolvenzverwalter kann ja dann das Verfahren aufnehmen, wenn er denn will.
Himbeere89
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#3

18.08.2017, 11:05

Danke! Muss man den Titel dann im Original beifügen? Und bekommen wir den dann zurück? :-?
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paralegal6
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#4

18.08.2017, 12:09

Was willst du noch mit dem Titel? Einige Verwalter wollen ihn im Original.
So ein Insolvenzantrag dauert aber, wundert mich dass ihr keinen KFA gestellt habt in der Zeit
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Himbeere89
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#5

18.08.2017, 12:32

paralegal6 hat geschrieben:Was willst du noch mit dem Titel? Einige Verwalter wollen ihn im Original.
So ein Insolvenzantrag dauert aber, wundert mich dass ihr keinen KFA gestellt habt in der Zeit
Haben wir ja, die Antwort war ja, dass das Ganze unterbrochen ist wegen § 240 ZPO. :-|
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Kanzleihund
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#6

18.08.2017, 12:40

Vergiss § 256 ZPO analog, das ist eher eine Phrase, wenn der Insolvenzverwalter selbst Partei war.
Kosten zur Insolvenztabelle anmelden und gut ist.
(Nur mal so gefragt; was ist denn mit der Hauptforderung?)
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Himbeere89
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#7

21.08.2017, 10:36

Kanzleihund hat geschrieben:Vergiss § 256 ZPO analog, das ist eher eine Phrase, wenn der Insolvenzverwalter selbst Partei war.
Kosten zur Insolvenztabelle anmelden und gut ist.
(Nur mal so gefragt; was ist denn mit der Hauptforderung?)

Ja also es geht zum einen um die Hauptforderung, die wir durchsetzen wollen (fast ne halbe Mio.) und eben die Kosten des Verfahrens. Fand das mit § 256 ZPO analog auch seltsam. Habe nun heute beim Gericht angerufen..dort wurde auch angedeutet, dass es doch besser sei, die Forderung(en) einfach anzumelden...es hat ja die gleiche Wirkung im Endeffekt :mrgreen:

Uns ging es in erster Linie natürlich auch um Kosten, die entstehen könnten...
:mrgreen:
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Kanzleihund
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#8

21.08.2017, 11:39

EUR 20,00, wenn ihr nach der Frist "nachmeldet"
"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")
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