Hallo,
ich brauche eure Hilfe....
Ich habe einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Das Gericht hat sodann beschlossen, dass dem SU wegen schuldhaft begangener Obliegenheitsverletzungen die RSB versagt wird. Ich habe dann beantragt, dem SU die Kosten des Versagungsverfahrens aufzuerlegen, um die 0,5 Gebühr gem. 3321 VV RVG abzurechnen.
Nun verweist das Gericht auf § 23 Abs. 2 GKG und teilt mit, dass der Kostenantrag ins Leere läuft. Ich habe das so bis jetzt aber immer gemacht
Ich habe einen Kfa. gestellt und bis jetzt immer einen Kfb. erhalten.
Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, wieso das Gericht auf den § 23 GKG verweist. Ist das von Gericht zu Gericht anders?
Ich hoffe, ihr könnt mir helfen, bin nämlich etwas überfragt...
Danke schon mal
kein Kostenantrag nach Versagung der RSB?
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Hallo,
also die Kostenentscheidung richtet sich meiner Meinung nach auf § 4 InsO, § 91 ZPO und eben § 23 Abs. 2 GKG. Das bedeutet, dass bei Obsiegen der Schuldner für die Kosten des Versagungsantrages aufzukommen hat, mit Ausnahme der Gerichtskosten (§ 23 Abs. 2 GKG) für die der Versagungsantragsteller haftet.
Was steht den in dem Beschluss über die Versagung der Restschuldbefreiung unter Kostenentscheidung drin?
LG:-)
also die Kostenentscheidung richtet sich meiner Meinung nach auf § 4 InsO, § 91 ZPO und eben § 23 Abs. 2 GKG. Das bedeutet, dass bei Obsiegen der Schuldner für die Kosten des Versagungsantrages aufzukommen hat, mit Ausnahme der Gerichtskosten (§ 23 Abs. 2 GKG) für die der Versagungsantragsteller haftet.
Was steht den in dem Beschluss über die Versagung der Restschuldbefreiung unter Kostenentscheidung drin?
LG:-)
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Im Beschluss steht nur drin "wird dem SU die RSB wegen schuldhaft begangener Obliegenheitsverletzung versagt."
Dann die Gründe, aber nichts zu den Kosten bzw. Kostenentscheidung.
Ich habe sodann beantragt, dem SU die Kosten des Versagungsverfahrens aufzuerlegen. Und dann kam die Verfügung vom Gericht "wird auf § 23 Abs. 2 GKG verwiesen, sodass der Kostenantrag ins Leere läuft".
Bezieht sich der § 23 Abs. 2 GKG nur auf die Gerichtskosten? M.E. sind doch gar keine angefallen. Mir geht es nur um die 0,5 Gebühr gem. 3321 VV RVG.
Danke schon mal Sonnenblume 1804
Dann die Gründe, aber nichts zu den Kosten bzw. Kostenentscheidung.
Ich habe sodann beantragt, dem SU die Kosten des Versagungsverfahrens aufzuerlegen. Und dann kam die Verfügung vom Gericht "wird auf § 23 Abs. 2 GKG verwiesen, sodass der Kostenantrag ins Leere läuft".
Bezieht sich der § 23 Abs. 2 GKG nur auf die Gerichtskosten? M.E. sind doch gar keine angefallen. Mir geht es nur um die 0,5 Gebühr gem. 3321 VV RVG.
Danke schon mal Sonnenblume 1804
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Hm.. das ist echt komisch. Vielleicht versuchst Du bei Gericht anzurfen und Dir das erklären zu lassen.
Ich bin eigentlich voll Deiner Meinung und ich hätte auch die RA-Kosten dem Schuldner auferlegt.
LG:-)
Ich bin eigentlich voll Deiner Meinung und ich hätte auch die RA-Kosten dem Schuldner auferlegt.
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Vielleicht könntest Du mir ja dann Bescheid geben, damit meine Wissenslücke dann auch gefüllt ist:-D
§ 23 Abs.2 GKG spricht von den "Kosten des Verfahrens", somit von Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten. Diese trägt nach dem Wortlaut der Vorschrift derjenige, der das Verfahren beantragt hat. Daher der gerichtliche Verweis auf das Gesetz. An Gerichtskosten entsteht übrigens die Gebühr KV 2350 GKG ( 35,-- EUR ) plus eventuelle Zustellungs- und sonstige Auslagen.
Die Vorschrift gilt aber, wie die KV -Nr. auch, nur für die dort genannten Fälle der §§ 296-297a, 300 und 303 InsO. Die Fälle, in denen Ihr eine entsprechende Kostenentscheidung bzw. einen Kfb bekommen hat, dürften dann andere Sachverhalte aus dem Bereich der Restschuldbefreiuung ( §§ 286 ff InsO ) betroffen haben.
Die Vorschrift gilt aber, wie die KV -Nr. auch, nur für die dort genannten Fälle der §§ 296-297a, 300 und 303 InsO. Die Fälle, in denen Ihr eine entsprechende Kostenentscheidung bzw. einen Kfb bekommen hat, dürften dann andere Sachverhalte aus dem Bereich der Restschuldbefreiuung ( §§ 286 ff InsO ) betroffen haben.