Insolvenzverwalter verlangt Rückzahlung ACHTUNG w. Frage

Hier hinein gehören alle Themen rund um die Insolvenz.
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Tigerle
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#1

01.12.2016, 09:23

Vielleicht kann mir jemand helfen, der sich mehr mit Insolvenzrecht befasst.

Wir haben ein vorläufiges Zahlungsverbot (24.06.2016) an die Banken verschickt. Von einer Bank haben wir darauf eine Zahlung erhalten, die Bank hat in ihrem Schreiben an uns aber vermerkt, dass dies auf Anweisung des Schuldners erfolgte (klar aufgrund eines Zahlungsverbotes muss diese ja nicht zahlen).

Die Zahlung erfolgte am 01.07.
Der Schuldner hat wohl am 13.06.2016 Insolvenzantrag gestellt - was uns bei der Erstellung des vorläufigen Zahlungsverbotes natürlich noch nicht bekannt war, die Info, dass es ein InsoVerfahren gibt, erhält man ja erst wenn es tatsächlich eröffnet wurde.

Am 11.07. wurde dann die vorläufige Insolvenzverwaltung eröffnet.
Am 12.10.2016 wurde dann das Insolvenzverfahren eröffnet.

Ich dachte die Rückforderung kann max. 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangt werden.

Hätte der Insolvenzverwalter sich nicht früher melden müssen. Die Forderung wurde bisher nicht zum Insolvenzverfahren angemeldet, da sie zum größten Teil bezahlt ist.

Bin gespannt, was Ihr hierzu sagt.


NACHTRAG:

Was ich vergessen hatte zu erwähnen:
Der Schuldner hat am 17.06.2016 die Vermögensauskunft abgegeben. Er hat angegeben, dass kein Insolvenzantrag gestellt wurde.
Die Krankenkasse hat am 13.06.2016 den Insolvenzantrag gestellt.

In der Vermögensauskunft hat der Schuldner angegeben, über einen Auftrag von über 200.000,00 EUR (für ein Jahr) zu verfügen und außerdem hätte er Außenstände mit über 50.000,00 EUR. Ausweislich der Vermögensauskunft war auf dem Konto (von dem dann die Zahlung kam) lediglich ein Betrag von 200,00 EUR.

Es war somit nicht erkennbar, dass der Schuldner nicht zahlungsfähig bzw. einen Insolvenzantrag stellen wird.

Die Forderung war gerade mal ca. 2.000,00 EUR.

Auch hat er angegeben nur geringe Steuerschulden zu haben und einen Darlehen in Höhe der Einlage erhalten zu haben.

Sind damit immer noch die Voraussetzungen des § 131 gegeben?
Zuletzt geändert von Tigerle am 01.12.2016, 12:26, insgesamt 1-mal geändert.
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Kanzleihund
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#2

01.12.2016, 09:35

Aus meiner Sicht sind alle Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfüllt - Zahlungen die im Rahmen der Zwangsvollstreckung oder zur Abwendung einer solchen erfolgen, hat der Gläubiger in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag (oder auch danach) in der konkreten Art nicht zu beanspruchen. Euren Mandanten ist zur schnellen Zahlung zu raten. Es kann nur schlimmer kommen.

Gemäß § 139 InsO bestimmen sich alle Anfechtungsfristen nach dem Zeitpunkt, in dem ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Wann eine Eröffnung tatsächlich stattfindet, ist dabei egal.

Klar wäre es auch wünschenswert, dass der Insolvenzverwalter z.Z. (ziemlich zügig) reagiert. Wenn er es aber nicht tut, kann man abgesehen von einer Verjährung und Verwirkung nix einwenden.
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#3

01.12.2016, 09:42

:zustimm
Es ist leider so, wie Kanzleihund es geschrieben hat.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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#4

01.12.2016, 09:59

Danke für Eure Antworten, wenn das auch leider nicht das ist, was ich lesen wollte :knutsch
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#5

01.12.2016, 12:27

Habe oben noch was ergänzt.
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#6

01.12.2016, 14:13

Tigerle hat geschrieben:Sind damit immer noch die Voraussetzungen des § 131 gegeben?
Leider JA - im Rahmen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO kommt es weder darauf an, ob der Insolvenzschuldner tatsächlich zahlungsunfähig ist (was er wohl war , s.o.), noch dass der Gläubiger um die wirtschaftlichen Schwierigkeiten wusste. § 131 InsO nimmt allein darauf Bezug, dass nach dem Eröffnungsantrag eine Zahlung durch Zwangsvollstreckung oder zur Abwendung solcher Maßnahmen erfolgt ist.

Im Übrigen: Ein Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten im Wesentlichen, d.h. zumindest mit einem Anteil von 90 Prozent, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu tilgen. Wenn er noch so viele Außenstände hat. Wenn er keine flüssigen Mittel hat und innerhalb der kommenden drei Woche auch kein Vermögen flüssig machen kann, ist er eben obj. zahlungsunfähig.
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#7

02.12.2016, 09:05

Boah das ist so zum Mäusemelken. DANKE
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#8

02.12.2016, 09:55

Na sieh es doch mal so; ein paar Tage später und Euer Mandant wäre ebenfalls leer ausgegangen.
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