Hallo ihr InsO-Fachleute,
leider bin ich nicht fit im InsO, deshalb meine kurze Frage. Wir haben einen Mahnbescheid gegen die Firma X am 25.03.2015 beantragt. Am 09.04.2015 wurde der MB zugestellt, so dass ich ab 24.04. den VB beantragen könnte. Am 10.04.2015 wurde jedoch zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Firma X angeordnet. Vorläufige Insolvenzverwalterin wurde auch bestellt.
Frage: Da das Insolvenzverfahren ja noch nicht eröffnet ist, könnte ich ja theoretisch den VB noch beantragen oder? Allerdings wird mir das nichts bringen oder seh ich das falsch? Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, kann ich ja auch ohne Titel meine Forderung anmelden. Oder ist auch schon im Insolvenzantragsverfahren nicht mehr möglich, den VB zu beantragen.
Insolvenzantragsverfahren, und nu?
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Im Antragsverfahren könntest du noch, aber es macht, wie du selbst schon sagst, nicht viel Sinn - es sei denn, ihr habt eine Forderung, die nicht der RSB unterfällt. Ansonsten würde ich einfach die Anmeldung machen - aber ich bin keine InsO-Fachfrau
Grüße - sansibar
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ich bin auch keine Insofachfrau, bin aber immer fürs Titulieren von Forderungen. Wer was schon, was als nächstes kommt?
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icerose hat geschrieben:ich bin auch keine Insofachfrau, bin aber immer fürs Titulieren von Forderungen. Wer was schon, was als nächstes kommt?
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Ok, Kanzleihund, dann halte ich mich an Dich und werde nächste Woche mal beantragen. Danke auch an die anderen für die Antworten
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Ich weiß hier leider nicht weiter und ich hoffe, dass ihr mir helfen könnt...
Wir wurden im Insolvenzantragsverfahren über den Nachlass eines ehemaligen Mandanten von einem InsoVerwalter aufgefordert mitzuteilen, ob und in welchem Belangen wir für den Erblasser oder von ihm vertretene Gesellschaften tätig geworden sind.
Meine Frage: Müssen wir darauf antworten? Trifft uns eine Auskunftspflicht?
Für alles, was du verpasst, hast du etwas anderes gewonnen.
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der will sicher nur wissen ob ihr irgendwelche Titel für den Verstorbenen habt aus denen er vollstrecken könnte
- Js123
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Danke dir, auf die Idee bin ich gar nicht gekommen.
Damit mein Chef beruhigt ist, müsste ich trotzdem noch wissen, ob hier ne Auskunftspflicht besteht... Ich finde immer nur etwas zur Auskunftspflicht gegenüber Erben, Gläubigern usw.. also falls jemand noch ne Idee hat, her damit (-:
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Dein Chef soll sich mal die Entscheidung des BGH vom 30.11.1989, Az. III ZR 112/88 ansehen, befindet sich u. a. in der NJW 1990, S. 510 ff.
Danach sind dem Insolvenzverwalter die Handakten zur Verfügung zu stellen bzw. die entsprechenden Informationen hieraus. Wenn ihm das nicht reicht, kann er auch noch beim Insolvenzverwalter nachfragen oder bei seiner Rechtsanwaltskammer. Der Insolvenzverwalter ist ja darauf angewiesen, irgendwie die finanziellen und gesellschaftsrechtlichen Informationen zum verstorbenen Schuldner zu erhalten. Der kann ja seiner Auskunftspflicht nach § 97 InsO nicht mehr nachkommen.
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