Insolvenz / ZV / § 89 InsO

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Buddha1987
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#1

25.07.2018, 17:39

Liebes Forum,

folgender SV quält:

Wir haben gegen einen Schuldner Anfang 2017 gepfübt. Bis dato fruchtlos. Zwischenzeitlich wurde nun in 2018 Insolvenzverfahren eröffnet. Forderung wurde zur Tabelle angemeldet. Die Forderungspfändung wurde durch das Institut ruhend gestellt. Jetzt hat sich der Insolvenzverwalter nochmals gemeldet und verlangt unter Hinweis auf §89 InsO iVm BGH, Beschluss vom 02.12.2015 - VII ZB 42/14, die Rücknahme der Kontopfändung. Eine einstweilige Aussetzung der Maßnahme wie vorliegend sei in Anbetracht dieser BGH-Entscheidung nicht ausreichend.

Meines Erachtens ist die zitierte Entscheidung nicht einschlägig. Der DS hat vorliegend eigenständig die Maßnahme einstweilen ausgesetzt. Die hier nicht(?) anwendbare Entscheidung des BGH lässt mich schließen, dass der Verwalter einfach mal sein Glück versucht und kein Anspruch besteht, die Maßnahme vollständig aufheben zu müssen?!

Es gibt ja durchaus denkbare Konstellationen, in denen die das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder keine Restschuldbefreiung ausgesprochen wird. Da könnte ja in die derzeitig ruhende rangwahrende Maßnahme wieder Leben kommen.

Was meint das Forum? ZV vollständig aufheben?

:thx Euch!
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paralegal6
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#2

25.07.2018, 20:35

Hatte den Fall noch nicht, aber aus dem pfüb bekommt ihr eh nichts mehr, und Zwangsvollstreckung ist mit Eröffnung untersagt, kannst eigentlich nichts falsch machen mir einer Rücknahme. Kenne die bgh Entscheidung allerdings nicht
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samsara
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#3

26.07.2018, 08:36

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Buddha1987
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#4

26.07.2018, 14:03

Lieben Dank für Eure bisherigen Rückmeldungen.

Ich gebe die Sache mal an unseren Referendar weiter.

Bei Neuigkeiten informiere ich Euch gerne!
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#5

27.07.2018, 11:15

Liebes Forum,

der Forderung des Verwalters treten wir mit folgenden Argumenten entgegen:

-Sofern die Restschuldbefreiung versagt wird, ist die Einzelvollstreckung wieder aufzunehmen.
-Nicht zu rechtfertigen, neue Maßnahme beantragen zu müssen und die dafür anfallenden Kosten dem Gläubiger wie auch dem erstattungspflichtigen Schuldner aufzubürden. Der Gläubiger ist doppelt getroffen, weil zugleich Rangverlust.
-Auch eine erteilte Restschuldbefreiung führt nicht kraft Gesetzes zum Verlust des Pfändungspfandrechtes und der Forderung, lediglich Beeinträchtigung der Durchsetzbarkeit.

Bei Neuigkeiten folgt Update.
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