InsO, pfändbarer Betrag

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V.Alm
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#1

08.12.2017, 10:08

Wir vertreten in der Insolvenz die verschiedensten Schuldner und arbeiten den Insolvenzverwaltern somit zu. Dies erst einmal zur Vorgeschichte.

Nun haben wir einen Fall, da hat der Mandant zwei unterhaltspflichtige Kinder. Um die Lohnabrechnungen nun jeden Monat zu kontrollieren und den an den Insolvenzverwalter abzuführenden Betrag zu ermitteln, ist dies nun kein Problem.

Nun befindet sich jedoch das eine Kind in der Ausbildung und es wurde vom Insolvenzgericht ein Beschluss am 10.10.17 erlassen, in dem es heißt: Die Tochter des Schuldners ist bei der Berechnung des pfändbaren Betrages des Schuldners zu 70 % unberücksichtigt zu lassen.

Nun kommt das Problem: Wie ermittele ich denn nun diesen Betrag.

Für beide Kinder ergibt sich ein monatlich pfändbarer Betrag von 304,70 EUR Monat für Monat seit Juli 2017. Bis zum 10.10. gilt dies ebenfalls. Ab dem 11.10. nun nicht mehr.
Wir hatten nun folgende Überlegung: 304,70 : 2 Kinder = 152,35 je Kind // 152,35 : 30 Tage = 5,08 x 9 Tage = 45,72 = 100 % // 152,35 -4572=106,63=21 Tage, hiervon 30 % = 31,99 (152,35+45,72+31,99) ===230,06 pfändbar.

Aber diese Berechnung muss falsch sein. Denn eigentlich müsste mehr bezahlt werden.

Wir hoffen, Ihr könnt uns da aushelfen.
Liebe Grüße

V. Alm
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mücki
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#2

08.12.2017, 11:44

Hallo,

ich verstehe eure Berechnung gerade überhaupt nicht.

Ich meine, wenn bisher 304,70 € überwiesen werden konnten, muss sich dieser Betrag durch die Reduzierung der Berücksichtigung des einen Kindes erhöhen. Eure Grundrechnung stimmt, aber ich glaube statt 30 % zu subtrahieren, müsstet ihr 70 % addieren (304,70 € + 106,65 €).

VG
Zuletzt geändert von mücki am 08.12.2017, 12:09, insgesamt 1-mal geändert.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
V.Alm
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#3

08.12.2017, 12:05

Vielen Dank mücki, für die Antwort.
Genau das ist das Problem, woran wir hier gesessen haben.

Deshalb frag ich extra in diesem Forum nach, weil der Betrag sich wirklich erhöhen muss, eigentlich. Nur wie woll das für Oktober berechnet werden? 9 Tage müssten beide Kinder voll berechnet werden und der restliche Oktober dann der Beschluss berücksichtigt werden.

Es kam bei uns auch schon der Gedanke auf, in der Tabelle nach einem Kind zu gucken, davon die % plus die 304,70.

Aber was ist wirklich richtig?
Liebe Grüße

V. Alm
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mücki
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#4

08.12.2017, 12:24

Na im Prinzip wären das dann:

152,35 : 30 x 9 = 45,71;
Restbetrag = 106,61.
Von den 106,61 € werden dann die weiter zu berücksichtigen 30 % bzw. 70 % berechnet, sind dann 31,98 bzw. 74,63. Also müsste sich der pfändbare Betrag wie folgt berechnen: 304,70 + 74,63 = 379,33.

Eure Idee mit der Berechnung ausgehend von einer Unterhaltsberechtigung haut leider nicht hin, da die Beträge nicht linear steigen oder fallen.
Bsp: pfändbarer Betrag für ein Kind = 499,75 € abzgl. 30 % wären 349,82 € für 1 1/3 Kind

Allerdings: Ich weiß nicht, welche Berechnungsvariante die Richtige ist (1 Kind - 30 %) oder 2 Kinder + 70 %. Soweit stecke ich da nicht drin. Für Gläubiger ist natürlich die 1. Variante die schönere.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Sonnenblume1804
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#5

08.12.2017, 12:40

Jetzt misch ich mich halt auch noch ein :-D

müsste die Rechnung nicht richtigerweise 152,35 : 31 x 9 = 44,23 lauten? Da der Oktober 31 Tage hat. Zumindest rechnen wir so.


LG
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mücki
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#6

08.12.2017, 12:47

Sonnenblume1804 hat geschrieben:Jetzt misch ich mich halt auch noch ein :-D

müsste die Rechnung nicht richtigerweise 152,35 : 31 x 9 = 44,23 lauten? Da der Oktober 31 Tage hat. Zumindest rechnen wir so.


LG
:patsch Stimmt, habe falsch geguckt
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V.Alm
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#7

08.12.2017, 13:44

Die Berechnung von mücki werden wir hier mal durch diskutieren. Vielen Dank schon einmal.

Wenn noch einer eine Idee hat, immer her damit.
Liebe Grüße

V. Alm
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paralegal6
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#8

10.12.2017, 22:01

Sind denn beide Kinder gleich alt? Wenn sie in verschiedenen Altersklassen sind kann man den Betrag ja nicht einfach durch 2 teilen. Dann bekommt das ältere mehr, und von dem Betrag bleiben 30% Rest (304 für 2 liegt nämlich unter dem Regelbetrag 100% daher kann man aus der Tabelle nichts ablesen, Mangelfall?) Ab 2018 ändern sich die Zahlen auch wieder. Eigenbedarf ist 1080€

Ich würde die ersten 9 Tage auch nicht extra rausrechnen da der Unterhalt ja monatlich zu rechnen ist, im Februar bekommt man ja das gleiche wie bei 31 Tagen. Kann mir nicht vorstellen, dass im Beschluss explizit steht “ab heute 70% weniger“. Hatte den Fall aber noch nicht. Errechnet nicht der Arbeitgeber den Betrag? :kopfkratz ansonsten müsste auch der Verwalter wissen welchen Betrag er haben möchte.
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V.Alm
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#9

11.12.2017, 07:40

Die Kinder sind nicht gleichalt. Es gibt einen leichten Altersunterschied.

Der Arbeitgeber ist bei den pfändbaren Beträgen nicht mit einbezogen worden. Der Mandant bekommt die Info von uns, wie viel er an den IVW zahlen muss.
Liebe Grüße

V. Alm
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mücki
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#10

12.12.2017, 10:30

paralegal6 hat geschrieben:Sind denn beide Kinder gleich alt? Wenn sie in verschiedenen Altersklassen sind kann man den Betrag ja nicht einfach durch 2 teilen. Dann bekommt das ältere mehr, und von dem Betrag bleiben 30% Rest (304 für 2 liegt nämlich unter dem Regelbetrag 100% daher kann man aus der Tabelle nichts ablesen, Mangelfall?) Ab 2018 ändern sich die Zahlen auch wieder. Eigenbedarf ist 1080€

cut...
Guten Morgen,
gilt das tatsächlich auch bei den pfändbaren Beträgen? Orientieren sich die Pfändungsfreigrenzen am Unterhalt? Ich kann mir das gar nicht so richtig vorstellen. Schließlich kann man ja z.B. auch gegenüber dem Ehepartner oder den Eltern zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sein. Ich bin eigentlich immer davon ausgegangen, dass das Alter nur bei der Berechnung der Höhe von Kindesunterhalt eine Rolle spielt.
VG
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