Geburtsurkunden

Hier hinein gehören alle Themen rund um die Insolvenz.
Antworten
Benutzeravatar
MarenW
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 66
Registriert: 19.07.2017, 10:36
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#1

17.05.2018, 18:27

Hallo an alle, mich würde mal interessieren, ob ihr euch zu Beginn eines Insolvenzverfahrens von den Schuldnern immer die Geburtsurkunden der Kinder vorlegen?

:thx schon mal für eure Antworten.
Zuletzt geändert von MarenW am 18.05.2018, 16:45, insgesamt 1-mal geändert.
Jeder Tag ist ein neuer Anfang !


142
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1434
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#2

18.05.2018, 07:57

Nein, wozu sollte das gut sein?
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Benutzeravatar
MarenW
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 66
Registriert: 19.07.2017, 10:36
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#3

18.05.2018, 16:42

Wir haben aktuell das Problem, dass unser Schuldner im Insolvenzantrag 1 Kind angegeben hat und während der Zeit des Insolvenzantrags bei und nach der Eröffnung arbeitssuchend war. Nach ca. einem dreiviertel Jahr hatte er eine neue Arbeit und uns alle 3 Monate die Lohnabrechnungen hereingereicht, dort hatte er einen Kinderfreibetrag für 2 Kinder, weshalb auch bei den pfändbaren Anteilen 2 unterhaltsberechtigte berücksichtigt wurden.

Nach einiger Zeit hatte er dann den Kinderfreibetrag für 3 Kinder, weshalb 3 unterhaltsberechtigte berücksichtigt wurden. Nach Einreichung des Abschlussberichts wollte das Inso-Gericht die Geburtsurkunden der Kinder und hieraus haben wir festgestellt, dass eines der Kinder nicht sein leibliches ist. Jetzt will das Inso-Gericht eine Neuberechnung der Pfändungsanteile, da er ja eig nur 2 zu berücksichtigen sind, und will dass wir als InsOVerwalter den "Schaden" zur Masse zahlen...
Jeder Tag ist ein neuer Anfang !


142
Sonnenblume1804
Forenfachkraft
Beiträge: 151
Registriert: 14.11.2017, 12:20
Beruf: Geprüfte Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#4

18.05.2018, 19:05

Hallo,

warum habt ihr die pfändbaren Entgelte nicht über den Arbeitgeber eingezogen?

Also wir lassen uns grundsätzlich die Geburtsurkunde vorlegen und die überlasse ich dann dem Gericht auch Adoptionsunterlagen.

Wenn Ihr natürlich die pfändbaren Beträge falsch berechnet und somit die Masse ein Schaden trägt, haftet der InsO-Verwalter persönlich und muss wie jetzt den Schaden bezahlen.


LG :-)
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1434
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#5

22.05.2018, 09:11

Guten Morgen,

ach so ... Also wenn der Schuldner angibt, dass sich bei den Unterhaltsverpflichtungen etwas geändert hat, lassen wir uns natürlich auch entsprechende Unterlagen einreichen, es muss ja nicht immer ein Kind sein, das berücksichtigt wird bzw. werden soll. Das kann ja z.B. auch die Partnerin oder sogar Eltern betreffen.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Benutzeravatar
MarenW
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 66
Registriert: 19.07.2017, 10:36
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#6

22.05.2018, 11:22

Vielen Dank für eure Antworten. :wink1
Jeder Tag ist ein neuer Anfang !


142
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1434
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#7

22.05.2018, 11:57

Nur weil es nicht sein leibliches Kind ist, heisst das ja nicht, dass es kein Unterhaltsberechtigter bei ihm ist ... Stichwort Adoption ... Ich habe keine Ahnung, ob das dann in der Geburtsurkunde vermerkt wird.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Antworten