GBR - Insolvenz - jetzt Gesellschafter auch

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Kaltforelle
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#1

14.03.2012, 07:31

Hallo

über das Vermögen der GbR (zwei Gesellschafter) ist das Insoverfahren eröffnet worden. Wir haben dort Schadensersatz wegen Nichterfüllung von Leasingverträgen angemeldet. Diese Forderung ist festgestellt.

Einen Monat später wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Gesellschafters eröffnet.

Einen weiteren Monat später das Insolvenzverfahren über das Vermögen des zweiten Gesellschafters.

Nach § 93 InsO kann nur der Insoverwalter die pers. Haftung eines Gesellschafters ... geltend machen.

D.h. der Insoverwalter hat selbst für uns als Gläubiger die Forderung jeweils zur Tabelle der einzelnen Gesellschafter aufgenommen, aber jeweils bestritten. Ist das so korrekt?

Weiter mussten wir feststellen, dass die Leasingobjekte nicht mehr vorhanden, sondern von einem Dritten in Zusammenarbeit mit den beiden Gesellschaftern einfach weiterveräußert wurden, so dass Strafanzeige gestellt wurde.

Bei der GbR kann ich den Anspruch "aus unerlaubter" Handlung ja nicht nachschieben, weil es das bei der GbR nicht gibt.

Ich möchte meine Forderung bei den Gesellschafter-Insolvenzen als "unerlaubt" reinbekommen, aber da ich selbst ja nicht angemeldet habe, sondern der Insoverwalter, was soll ich tun?
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#2

14.03.2012, 07:55

Korrekt ist es nicht ganz, kann aber damit zusammen hängen, dass er seine eigenen Forderungen nicht selbst prüfen kann. Da besteht für ihn ein Interessenkonflikt. Es wird da später ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt, der die Forderungen prüft. Also smooth und abwarten.
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#3

14.03.2012, 08:18

Danke.
Aber wie ist es mit der unerlaubten Handlung. Muss dieser Anspruchsgrund vom Insoverwalter zur Gesellschafter-Tabelle aufgenommen werden, wenn ich das will (aber selbst nicht anmelden kann)?
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#4

14.03.2012, 08:30

Meines Erachtens geht das nicht. Der Insolvenzverwalter macht den Ausgleichsanspruch der Gesellschaft gegen die Gesellschafter geltend. Dies ist kein Anspruch aus unerlaubter Handlung. Ihr könnt Euch doch auch anders einen Feststellungstitel gegen den Gesellschafter holen.
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#5

14.03.2012, 08:37

Was natürlich mit weiteren nicht unerheblichen Kosten verbunden wäre.

Wenn der Tatbestand "unerlaubte Handlung" bei dem jetzigen Inso-Verwalter angemeldet würde, könnte doch der später gesondert zu bestellende Verwalter nach entsprechender Weiterleitung durch den bereits jetzt bestellten dieses feststellen.
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#6

14.03.2012, 09:31

Können kann er natürlich, aber ich würde mich als Schuldner (nicht zu Unrecht) dagegen wehren. Siehe #4.
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#7

14.03.2012, 11:32

Vielen Dank.
Feststellungsklage lohnt nicht wegen der Höhe der Forderung.
Aber jetzt weiß ich, wo es lang geht.
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