Forderungsanmeldung - vorsätzlich unerlaubte Handlung

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karibikblume
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#1

29.06.2017, 10:51

Wir haben die vollstr. Ausfertigung von der Mandantschaft bekommen, aus denen sich aus einem Arbeitsverhältnis die Zahlung eines Betrages seitens des Schuldners ergibt, aus welchem er aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung haftet. Der Grund wird hier nicht angegeben.
Nun soll ich die Forderung anmelden. Im Schreiben des Insoverwalters steht, dass Forderungen aus unerlaubter Handlung als gesonderte Hauptforderung auszuweisen sind. Reicht es hier, wenn ich das Häkchen setze?
Weiter habe ich gelesen, dass der Grund der vor. unerl. Handlung mit angegeben werden muss. Also reicht es nicht, wenn ich den Titel hinzufüge und mich darauf beziehe?
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Anahid
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#2

29.06.2017, 11:13

Der Haken reicht und der Bezug auf den Titel solltet auch ausreichen. Denn da ist ja wohl festgestellt, dass es sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung handelt, oder?
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#3

29.06.2017, 11:14

Anahid hat geschrieben:Der Haken reicht und der Bezug auf den Titel solltet auch ausreichen. Denn da ist ja wohl festgestellt, dass es sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung handelt, oder?
Was ich mich ehrlich auch gerade frage. Ich habe immer in Erinnerung, dass das mit einem VB nicht geht. :kopfkratz
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#4

29.06.2017, 11:27

:kopfkratz Die Themenstarterin erwähnt doch keinen VB.
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#5

29.06.2017, 11:34

Pitt hat geschrieben::kopfkratz Die Themenstarterin erwähnt doch keinen VB.
Ich hab das überflogen und irgendwie bin ich auf VB gekommen. :kopfkratz Frag mich lieber nicht, wie. :panik
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#6

29.06.2017, 11:49

Ja es ist eine vollstr. Ausf. eines Vergleichs. Und die unerl. vors. Handlung wurde festgestellt. Also sollte das reichen. Weil ich lese überall, dass der Grund mit angegeben werden muss.
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paralegal6
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#7

29.06.2017, 12:04

wenn es im Titel explizit drinsteht würde ich schreiben "Sh. Vergleich"
den Grund musst du angeben wenn du keinen Titel hast, der Verwalter kennt ja nicht den Sachverhalt
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#8

29.06.2017, 12:07

Der Grund muss immer dann in der Forderungsanmeldung dargelegt werden, wenn kein Titel vorliegt. Wenn die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung aber - wie hier - tituliert ist, dann reicht m. E. der Verweis auf den Vergleich aus.
karibikblume
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#9

03.07.2017, 14:07

Super, vielen Dank
karibikblume
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#10

06.09.2017, 11:57

Die Forderung wurde bestritten :roll:
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