Forderungsanmeldung - vorsätzlich unerlaubte Handlung

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Pitt
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#11

06.09.2017, 12:22

Der Rechtsgrund aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung oder die komplette Forderung?
Evtl. hilft Dir die Entscheidung des BGH vom 25.06.2009, Az. IX ZR 154/08, Leitsatz:
Hat der Schuldner mit einem gerichtlichen Vergleich auch den Rechtsgrund der dadurch titulierten Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung außer Streit gestellt, so steht für den Feststellungsprozess bindend fest, dass die Forderung auf einer entsprechenden Handlung beruht.
grobi1966
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#12

06.09.2017, 12:39

karibikblume hat geschrieben:Die Forderung wurde bestritten :roll:
vlt. besteht noch ein Insolvenzgeldanspruch gg. die Agentur für Arbeit ?
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paralegal6
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#13

07.09.2017, 07:17

Gleiche Frage wie Pitt: hat der Schuldner der uH widersprochen oder der Verwalter was bestritten? Unten gibt es manchmal eine Zeile mir einer Erklärung
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karibikblume
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#14

11.09.2017, 10:42

Wir haben einen beglaubigten Auszug aus der Insolvenztabelle bekommen. Die Forderung wurde vom Verwalter bestritten. Als Vermerk steht dort nur "privat".
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paralegal6
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#15

11.09.2017, 22:04

Dann musst du etwas mehr erzählen, war der Arbeitgeber eine Einzelfirma?
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Pitt
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#16

12.09.2017, 07:36

Aus dem Startthread lässt sich nicht entnehmen, ob der Insolvenzschuldner oder der Mandant Arbeitgeber war. Man könnte auch spekulieren, dass der Insolvenzschuldner z. B. seinen ehemaligen Arbeitgeber bestohlen hat und das Insolvenzverfahren nun eine vom Insolvenzschuldner später gegründete Firma (bspw. eine UG) betrifft. Der Sachverhalt ist zu dünn, um prüfen zu können, ob und aus welchen Gründen das Bestreiten der Forderung durch den Insolvenzverwalter in diesem Fall richtig ist. Als Alternative zum näheren Ausführen des Sachverhalts bleibt der Fragestellerin noch die direkte Kontaktaufnahme mit dem Insolvenzverwalter, um direkt abzuklären, aus welchem Grund die Forderung insgesamt bestritten worden ist.
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#17

12.09.2017, 11:17

Wir haben die Mandantschaft damals leider nicht vertreten. Aus dem Vergleich entnehme ich, dass es um ein Arbeitsverhältnis ging, welches durch eben diesen Vergleich beendet wurde. Gleichzeitig wurde der Schuldner verpflichtet, diese 5.000,00 € zu zahlen (aus vors. unerl. Handlung) und der Beklagte auf die Stellung einer Strafanzeige verzichtet.
Unsere Mandantschaft/Gläubiger ist eine GmbH, welche schon seit vielen Jahren besteht. Es hat sich seit dem Vergleich (eben die vollstr. Ausfertigung) auch nichts geändert innerhalb der Firma.

Ich rufe heute trotzdem mal an.

Edit: Vollmacht lag nicht im Original bei... Mist... Kann ich die einfach dort nachreichen oder muss ich hier bereits Feststellungsklage einreichen? Da es ja bereits ein Beglaubigter Auszug aus der InsoTabelle ist?
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#18

12.09.2017, 23:30

Du kannst immer Belege einreichen, bis zum Schlusstermin. Da er euch aber in die Tabelle aufgenommen hat, wird er eure Bevollmächtigung wohl nicht angezweifelt haben. Hast du gefragt, was mit privat gemeint ist?

Der Schuldner war also Arbeitnehmer? Wie Pitt sagt, zu wenig Info
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karibikblume
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#19

13.09.2017, 08:01

Was für Infos brauchst du denn noch? Es gibt eine vollstreckbare Ausfertigung von einem Vergleich aus dem hervorgeht, dass er 5000 € zahlen muss aufgrund vors. unerl. Handlung und im Gegenzug auf die Stellung einer Strafanzeige verzichtet wird. Ja wir vertreten die GmbH, also den Arbeitgeber.
Und auf Nachfrage wurde mir mitgeteilt, dass die Originalvollmacht fehlt.
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