Forderungsanmeldung

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paralegal6
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#11

07.09.2017, 07:22

Wie gesagt, die Einrede der Verjährung muss der Schuldner oder der Verwalter erheben, ich würde anmelden und abwarten. Ich tendiere zu 3 Jahren nach 195, ob es da Rechtsprechung zu gibt weiss ich leider nicht
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schindler1
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#12

07.09.2017, 08:03

siehe hier: Verjährung der Vollstreckungskosten nach 3 Jahren soweit nicht eine weitere Vollstreckungshandlung vorgenommen wurde oder die Kosten mittels KfB festgesetzt worden sind.

https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 70310.html
schindler1
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#13

07.09.2017, 08:05

aber ich würde auch grundsätzlich alles anmelden und abwarten, ob es zur Tabelle eingetragen oder bestritten wird..
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icerose
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#14

07.09.2017, 09:20

schindler1 hat geschrieben:siehe hier: Verjährung der Vollstreckungskosten nach 3 Jahren soweit nicht eine weitere Vollstreckungshandlung vorgenommen wurde oder die Kosten mittels KfB festgesetzt worden sind.

https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 70310.html
:thx
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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