Ich hatte bisher immer gedacht (und auch hier gelesen), dass Forderungsanmeldungen noch bis zum Schlusstermin möglich sind.
Jetzt habe ich hier eine Sache, in der unsere Mdtin erstmal keine Anmeldung wollte und es sich dann - ein paar Tage vor dem Schlusstermin - anders überlegt hatte. ich habe dann die Forderugnsanmeldung an den Insolvenzverwalter geschickt, der mir jetzt aber mitteilt, dass Anmeldungen nur bis zur Veröffentlichung des Schlusstermins möglich wären.
Was ist denn jetzt richtig?
Forderungsanmeldung bis Schlusstermin möglich?
- Ciara
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 7653
- Registriert: 09.02.2007, 22:50
- Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Hamburg
Hilft dir die Entscheidung vom BGH 22.03.2007 IX ZB 8/05 ?
Kann das grad nicht komplett öffnen
Kann das grad nicht komplett öffnen
Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
- niva
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2537
- Registriert: 27.02.2009, 19:57
- Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
- Software: Andere
- Wohnort: Frankfurt am Main
der beinhaltet das was Maddien schon geschrieben hat. und soweit war ich auch schon.
ich hab mir den Beschluss aber noch nicht im Einzelnen durchgelesen.
ich hab mir den Beschluss aber noch nicht im Einzelnen durchgelesen.
"If you can dream it, you can do it." ( Walt Disney)
- Kanzleihund
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1716
- Registriert: 16.01.2012, 20:55
- Beruf: Rechtsanwältin
- Software: Phantasy (DATEV)
Grundsätzlich ist eine Anmeldung bis zum Ende des Schlusstermins möglich. Dies kann sinnvoll sein, wenn später ein Tabellenblat zur Zwangsvollstreckung benötigt wird.
Davon ist zu unterscheiden, ob die angemeldete Forderung auch noch am Insolvenzverfahren (z.B. bei einer Quotenverteilung) teilnimmt. Hierfür sind §3 188, 189 InsO maßgeblich.
Davon ist zu unterscheiden, ob die angemeldete Forderung auch noch am Insolvenzverfahren (z.B. bei einer Quotenverteilung) teilnimmt. Hierfür sind §3 188, 189 InsO maßgeblich.
"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")
- kordula32
- Forenfachkraft
- Beiträge: 177
- Registriert: 19.05.2010, 12:48
- Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
- Software: Andere
Aufnahme von Forderungen in das Schlussverzeichnis - wie oben bereits zitierter Rechtsprechung wird klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Forderugen, die nachträglich angemeldet werden in das Schlussverzeichnis aufgenommen werden können. Werden nach Einreichung der Schlussunterlagen nachträgliche Forderungsanmeldungen eingereicht, so wird ein nachträglicher Prüfungstermin bestimmt. Diese Forderungen werden entsprechend im Schlussverzeichnis mitaufgenommen. Sofern aber bereits eine Veröffentlichung nach § 188 InsO erfolgt ist, ist die Aufnahme noch nicht geprüfter Forderungen nicht mehr möglich.
- advocatus diaboli
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 837
- Registriert: 25.05.2007, 21:24
- Beruf: Assessor / Beamter
- Wohnort: vorvorletztes Büro am Ende des Ganges
Das bringt dann nur noch etwas, wenn es sich um eine ausgenommene Forderung handelt (oder die RSB versagt wird).kordula32 hat geschrieben:Sofern aber bereits eine Veröffentlichung nach § 188 InsO erfolgt ist, ist die Aufnahme noch nicht geprüfter Forderungen nicht mehr möglich.
Nach Einreichung des Schlussberichts eingegangene Anmeldungen sollten daher sofort dem Insolvenzgericht zugeleitet werden.
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 374
- Registriert: 28.10.2008, 13:40
- Beruf: geprf. Rechtsfachwirtin selbständig mit Inkassounternehmen
- Software: RA-Micro
Ich muss das Thema nochmal aufgreifen: Ich habe soeben erst beim Einholen der Auskunft aus dem Vollstreckungsportal erfahren, dass sich die Schuldnerin im Insolvenzverfahren befindet. Wir wurden weder vom Insolvenzverwalter informiert noch hat sich die Schuldnerin nach Zustellung des VBs bei uns gemeldet
Das Insolvenzverfahren ist hier nun soweit schon fortgeschritten, dass das Insolvenzgericht der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt hat. Sehe ich das nun richtig, dass mir eine Anmeldung der Forderung außer zusätzlicher Kosten nix mehr bringt? Ich meine, wenn meine Forderung nicht mehr in die Schlussverteilung kommt, kann ich mir das doch schenken oder?
Das Insolvenzverfahren ist hier nun soweit schon fortgeschritten, dass das Insolvenzgericht der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt hat. Sehe ich das nun richtig, dass mir eine Anmeldung der Forderung außer zusätzlicher Kosten nix mehr bringt? Ich meine, wenn meine Forderung nicht mehr in die Schlussverteilung kommt, kann ich mir das doch schenken oder?