Forderung zur Insolvenztabelle anmelden?

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renofix
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#1

10.01.2017, 17:24

Liebe Alle,

wir haben dem Insolvenzverwalter einen Festsetzungsbescheid zugesandt. Dieser Bescheid bezieht sich für den Zeitraum September 2016, die Zahlung war im Oktober 2016 fällig.

Das Insolvenzverfahren der Schuldnerin wurde am 1. Oktober 2016 eröffnet.

Der Insolvenzverwalter legt gegen den Bescheid Widerspruch ein und teilt mit, dass die Abgabe einen Zeitraum betrifft, der vor Verfahrenseröffnung liegt und es sich mithin um eine Insolvenzforderung handelt, die nur noch durch Anmeldung zur Insolvenztabelle verfolgt werden kann. Weiter teilt der Verwalter mit: "Naturgemäß können Forderungen, die erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes überhaupt bezifferbar sind, erst danach gemeldet werden und fällig werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Forderung für einen Zeitraum entstanden ist, der vor Verfahrenseröffnung lag."

Muss die Forderung wirklich zur Insolvenztabelle angemeldet werden? Scheidet die Zahlung durch den Insolvenzverwalter aus?
Kann mir hier bitte ein Spezialist in Insolvenzsachen helfen?

Vielen Dank!

renofix
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#2

10.01.2017, 19:41

Liebe Alle,

das ganze lässt mir heute Abend keine Ruhe mehr.

Gemäß § 38 InsO sind die Forderungen anzumelden, welche zum Zeitpunkt der Eröffnung bestehen.

Insolvenzeröffnung 1. Oktober
Der Bescheid ist NACH Eröffnung (Oktober) ergangen und auch NACH Eröffnung fällig, umfasst jedoch den Zeitraum (September) VOR Eröffnung.

Ist der Festsetzungsbetrag (öffentlich-rechtliche Forderung) vom Insolvenzverwalter zu zahlen oder muss der Festsetzungsbetrag zur Insolvenztabelle angemeldet werden?

Ich bin für jeden Hinweis sehr dankbar!

:thx
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#3

10.01.2017, 21:30

Was denn für einen Festsetzungsbescheid? Kenne ich leider nicht. Grundsätzlich sind alle Forderungen vor Eröffnung Insolvenzforderungen und bedürfen der Anmeldung. So wie Sie schreiben ist dem so da es um September geht. Datum der Rechnungslegung u. Fälligkeit ist nicht ausschlaggebend. Warum er Widerspruch einlegt verstehe ich nicht wirklich
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#4

10.01.2017, 21:38

Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung. Monatlich musste von der Insolvenzschuldnerin eine Abgabe geleistet werden. Hierzu musste zum 10.10.2016 eine Meldung erfolgen, woraus sich die Abgabeforderung errechnet. Daher ist der Bescheid für den Zeitraum September auch erst Anfang November an den Insolvenzverwalter ergangen, da ja am 1. Oktober 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Begründet ist der Anspruch für den Zeitraum September 2016. Ist die Abgabe (Forderung) somit zur Tabelle anzumelden? Oder muss der Inselverwalter die Abgabe zahlen, weil der Bescheid im November erstellt wurde?

Ganz lieben Dank!

Danke!
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#5

10.01.2017, 21:44

Der Anspruch des Insolvenzgläubigers muss vor Eröffnung bzw. im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens „begründet“ sein. Ansonsten könnte ein Gläubiger mit der Rechnungslegung einfach bis nach der IE warten. Leider keine Masseschuld
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#6

10.01.2017, 21:51

Die Begründung des Anspruches ist doch, dass der maßgebliche Zeitraum den September 2016 betrifft, somit einen Zeitraum vor Eröffnung des InsOVerfahrens.
Oder meinen Sie mit "Begründung" das Datum des Bescheides? Dann wäre der Anspruch NACH Eröffnung, da der Bescheid im November erstellt wurde.

Oh, mann jetzt bin ich komplett verwirrt
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#7

10.01.2017, 22:01

Sorry,ist schon spät ;)
“Unbeachtlich ist, dass eine solche Forderung ggf. noch nicht fällig ist. Allerdings muss der Anspruch der Insolvenzgläubiger vor Eröffnung bzw. im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens „begründet“ sein. Das bedeutet nicht, dass die Forderung bereits durchsetzbar gewesen sein muss. Erforderlich ist aber, dass vor bzw. im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung die Grundlage des Schuldverhältnisses besteht, aus dem sich der Anspruch ergibt. “
Sprich die Forderung resultiert aus September da sie im September entstanden ist sprich die Abgabe ist für den Monat September. Leider ist unerheblich dass ihr erst im Oktober Zahlen hattet um den Betrag für September zu ermitteln. Der Bescheid muss auf die Schuldnerin lauten
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#8

10.01.2017, 22:14

Ja, ist schon spät und darum ganz lieben Dank!

Also ist der Bescheid auf die Insolvenzschuldnerin zu erstellen und die Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. OK?
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#9

11.01.2017, 08:51

Ja würde ich so machen. Für September. Danach kommt es drauf an ob fortgeführt wird oder Betrieb aus der Masse freigegeben wurde. LG
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#10

11.01.2017, 09:46

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