Hallo Zusammen,
im Prüfungstermin hat der Insolvenzverwalter unserer Forderung in voller Höhe bestritten.
Grund: Die Forderung ist nicht (hinreichend) nachgewiesen. Urkunden i.S.v. § 174 Abs. 1 InsO (z.B. Dienstleistungsvertrag, etc.) lagen nicht bzw. nicht hinreichend bei.
Das Ag München weist nun darauf hin, dass wir, der Gläubiger, Klage auf Feststellung der Forderung erheben können, soweit keine gütlich Einigung möglich ist.
Nun meine Frage, da ich mich mit der Insolvenz nicht so auskenne:
Unter gütliche Einigung würde ich in diesem Zusammenhang verstehen, dass wir den Insolvenzverwalter die fehlenden Verträge bzw. Nachweise für das bestehen den Forderung zuschicken, richtig?
Oder ist die gütliche Einigung zu diesem Zeitpunkt bereits gescheitert und wir müssen Klage einreichen?
Forderung in voller Höhe bestritten
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Erdbeere23 hat geschrieben:Hallo Zusammen,
im Prüfungstermin hat der Insolvenzverwalter unserer Forderung in voller Höhe bestritten.
Grund: Die Forderung ist nicht (hinreichend) nachgewiesen. Urkunden i.S.v. § 174 Abs. 1 InsO (z.B. Dienstleistungsvertrag, etc.) lagen nicht bzw. nicht hinreichend bei.
Das Ag München weist nun darauf hin, dass wir, der Gläubiger, Klage auf Feststellung der Forderung erheben können, soweit keine gütlich Einigung möglich ist.
Nun meine Frage, da ich mich mit der Insolvenz nicht so auskenne:
Unter gütliche Einigung würde ich in diesem Zusammenhang verstehen, dass wir den Insolvenzverwalter die fehlenden Verträge bzw. Nachweise für das bestehen den Forderung zuschicken, richtig?
Oder ist die gütliche Einigung zu diesem Zeitpunkt bereits gescheitert und wir müssen Klage einreichen?
Hallo
da liegst Du richtig. Ihr solltet Eurer Forderung immer Belege wie z.B. Verträge oder Rechnungen beilegen, damit der InsO-Verwalter die Forderung prüfen kann. Wenn Ihr nur eine Forderung anmeldet und die Belege nicht beifügt, wie will der InsO-Verwalter dann prüfen, ob es z.B. eine Insolvenzforderung ist oder diese vielleicht nicht schon verjährt ist?
Es reicht aus, wenn ihr dem InsO-Verwalter die entsprechenden Belege vorlegt oder Ihr schreibt diesen an, was genau er haben möchte.
Die Klage wäre nur, wenn kein vollstreckbarer Titel oder Endurteil vorliegt und der InsO-Verwalter Eure Forderung trotz Nachweise bestreitet § 189 InsO.
LG:-)