Forderung bestritten

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Ernie

#1

06.01.2016, 08:54

Folgender Sachverhalt:

Frau Anneliese nimmt zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs ein Darlehen auf. Sie verstirbt. Die finanzierende Bank stellt das in ihrem Sicherungseigentum stehende Kfz ein und verwertet dieses. Hinsichtlich der verbleibenden Forderung aus dem Darlehen nimmt die Bank die Erbin (Frau Veronika) in Anspruch. Das Streitgericht erlässt ein Versäumnisurteil gegen Frau Veronika.

Sodann veranlasst Frau Veronika das Nachlassinsolvenzverfahren nach der verstorbenen Frau Anneliese.

Die Bank meldet die Ansprüche aus dem Verfahren gegen die Erbin in dem Nachlassinsolvenzverfahren an. Der Insolvenzverwalter bestreitet die Forderung, da der Titel auf die Erbin und nicht auf den Namen der Verstorbenen lautet.

Frage:

Wie kann ich das bereinigen?

Trotz Vorlage eindeutiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass eigentliche Forderungsschuldnerin die verstorbene Frau Anneliese ist, verweigert der Insolvenzverwalter die Feststellung der gegen Frau Veronika titulierten Forderung.

Kann das Streitgericht einen klarstellenden Hinweis in dem Versäumnisurteil aufnehmen, z.B. im Rubrum "Frau Veronika als Erbin der verstorbenen Frau Anneliese", so dass der Nachlassinsolvenzverwalter die angemeldete Forderung feststellen muss/kann?

Gibt´s vielleicht auch einen anderen Weg oder ist das alles aussichtslos und der richtige Weg ist die ausschließliche Geltendmachung im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen gegen die im Titel bezeichnete Frau Veronika?
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kordula32
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#4

07.03.2016, 14:50

Zuerst ist zu klären, ist Anneliese vor oder nach Rechtshängigkeit verstorben?. Nach Rechtshängigkeit kann ohne weiteres eine vollstreckbare Ausfertigung gegen die Erbengemeinschaft erteilt und daraus vollstreckt werden, ja (§§ 325, 727 ZPO). Wenn Anneliese vor Rechtshängigkeit verstorben ist, nicht (in diesem Fall wäre die Klage der Erbengemeinschaft auch nicht zugestellt worden und die Klage somit gar nicht erhoben, nicht rechtshängig, so dass ein VU von vornherein nicht vollstreckt werden könnte, sondern ungesetzlich wäre).

Davon abgesehen ist zu beachten, ob das VU auch sonst in gesetzlicher Weise ergangen ist; ist es z. B. nicht, wenn die Klage (doch) unzulässig war oder wegen § 239 ZPO das Verfahren unterbrochen war.

Es ist zu beachten ob die Erbin das Erbe angenommen hat oder nicht. Bei dem Nachlassverfahren ist die Erbenhaftung auf den Nachlass beschränkt. Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, so gilt er als von Anfang an als Nichterbe, sodass auch kein Grund für eine Haftung besteht. Durch die Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens ist sichergestellt, dass die Verbindlichkeiten des Erblassers nicht mit seinem eigenen Vermögen haften muss. Es unterliegt ihm auch die Verpflichtung der Antragstellung bei einer Vermutung der Überschuldung des Nachlasses. Verletzt der Erbe seine Pflicht, so ist er den Gläubigern für den entstandenen Schaden verantwortlich und haftet mit dem eigenen Vermögen. Mangels ausreichender Nachlassmasse zur Eröffnung besteht die Möglichkeit der Dürftigkeitsrede für den Erben. Sollte nach vollständiger Einreichung der Unterlagen die Forderung immer noch nicht festgestellt worden sein, so ist gegen die bestrittene Forderung zu widersprechen und notfalls eine Feststellungsklage zu erheben.
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