Erstattung aus Pfändung wegen Insolvenz

Hier hinein gehören alle Themen rund um die Insolvenz.
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Spotttölpel
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#1

20.03.2018, 10:24

Hallo ihr lieben. Ich hoffe ihr könnt mir aus der Misere helfen... habe hier einen eiligen Fall einer Kollegin liegen die nun erkrankt ist und ich eine Lösung herzaubern muss..

Zum Fall:
Pfüb aus dem Jahr 2015. Konto und Retenbeiträge. Hieraus haben wir auch Zahlungen erhalten im Jahr 2016 und zuletzt am 17.01.17

Insolvenzeröffnung 04.01.17

Insoverwalter möchten nun die Zahlung vom 17.01.17 zurück. Hat er hierauf Anspruch`?

Könnt ihr mir hier auf die Sprünge helfen?


Wie läuft es mit diesen Erstattungen eigtl? Wann sind solche Zahlungen aus Pfändungen zu erstatten und der Masse abzugeben? Wie sieht es mit selbstständigen Zahlungen des Schuldners aus?

Ich hab natürlich auch in den Gesetzen gelesen allerdings sind diese für mich echt missverständlich.. .Da ich hier nun entscheiden muss, ob ich eine Zahlung auskehre, will ich auch nichts falsch machen... Ich wäre euch unendlich dankbar wenn ihr mir hier helfen könntet.

Vielen Dank
Spotttölpel
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Soenny
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#2

20.03.2018, 10:33

Hierzu gibt es zwei interessante BGH Entscheidungen, die müßtest du mal lesen, ob das auf deine Sache paßt ;)

BGH vom 06.07.2017, Az. IX ZR 178/16

BGH vom 22.06.2017, Az. IX ZR 111/14
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mücki
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#3

20.03.2018, 10:37

Die angefochtene Zahlung ist nicht nur nach Antragstellung, sondern nach deiner Schilderung sogar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt und damit ohne weiteres gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar.

@soenny:
leider sind beide Entscheidungen nicht einschlägig, da es beim ersten Urteil um geringfügige Forderungen und Zahlungsvereinbarungen mit dem GVZ geht und in der zweiten Entscheidung um die zwangsweise Durchsetzung von unbestrittenen Forderungen (beide vor dem Hintergrund der Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO und dem damit verbundenen Erfordernis, die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit nachzuweisen).
Zuletzt geändert von mücki am 20.03.2018, 12:38, insgesamt 4-mal geändert.
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Spotttölpel
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#4

20.03.2018, 10:48

Hätte der Insoverw. auch Anspruch auf die Zahlungen aus den vorangegangenen Jahren? Wo ist hier die Grenze? Ich merke ich muss dringend ein Inso-Seminar besuchen da mr dieses Fachgebiet unfrewillig immer häufiger bei der Arbeit begegnet.. *grummel*
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mücki
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#5

20.03.2018, 10:54

Spotttölpel hat geschrieben:Hätte der Insoverw. auch Anspruch auf die Zahlungen aus den vorangegangenen Jahren? Wo ist hier die Grenze? Ich merke ich muss dringend ein Inso-Seminar besuchen da mr dieses Fachgebiet unfrewillig immer häufiger bei der Arbeit begegnet.. *grummel*
Im von dir geschilderten Fall: kommt drauf an.

Ausschlaggebend ist immer die Insolvenzantragsstellung (nicht die Eröffnung des Verfahrens). Ist eine Zahlung im Rahmen von ZV-Maßnahmen einen Monat vor oder nach dem Antrag erfolgt, ist diese ohne weiteres gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar.

Ist eine Zahlung im Rahmen von ZV-Maßnahmen innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor Antragstellung erfolgt, so ist diese gem. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO mit der Maßgabe anfechtbar, dass der Insolvenzschuldner zu Zeitpunkt der Zahlungen bereits zahlungsfähig war (Achtung: Eine Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit ist nicht erforderlich).

Zahlungen im Rahmen von ZV-Maßnahmen außerhalb des 3-Monats-Zeitraum wären ausschließlich gem. § 133 InsO (Vorsatzanfechtung) möglich. Hierbei kommt es aber stark auf den Einzelfall an. Grundsätzlich: Bei Kontopfändungen dürfte es meistens (auch hier gibt es Ausnahmen) an der für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des § 133 InsO erforderlichen Rechtshandlung des Schuldners fehlen. Ebenso müsste nachgewiesen werden dass ihr (euer Wissen wird in diesem Fall dem Anfechtungsgegner zugerechnet) oder euer Mandant sogar selbst Kenntnis von der Zahlungsfähigkeit oder von Umständen, die zwingend auf eine solche schließen lassen, Kenntnis hattet.
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#6

20.03.2018, 11:00

mücki hat geschrieben:
Spotttölpel hat geschrieben:Hätte der Insoverw. auch Anspruch auf die Zahlungen aus den vorangegangenen Jahren? Wo ist hier die Grenze? Ich merke ich muss dringend ein Inso-Seminar besuchen da mr dieses Fachgebiet unfrewillig immer häufiger bei der Arbeit begegnet.. *grummel*
Im von dir geschilderten Fall: kommt drauf an.
:lolaway :lolaway :lolaway das hab ich befürchtet.... man findet einen Paragraphen der auf den Sachverhalt passen könnte und dann ZACK Schlupfloch... es ist zum Mäusemelken!
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mücki
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#7

20.03.2018, 11:04

Ich kann es nicht genauer schreiben, da mir hierzu weitere Angaben fehlen (z.B. wann war Antragstellung und wann habt ihr Zahlungen erhalten). :pfeif

Aber wie gesagt: Grundsätzlich sind Drittschuldnerzahlungen aufgrund von Kontopfändungen außerhalb des 3-Monatszeitraums (vor Antragstellung) nicht anfechtbar.

Wenn du dich in die Thematik ein wenig einlesen möchtest:

https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q= ... _nZuIksEFI
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#8

20.03.2018, 12:02

oh vielen Dank das ist total lieb :)
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