Eröffnung vorläufiges InsoVerf und Pfändung Konto

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maka2
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#1

20.02.2017, 09:59

Hallo,

am 09.01.2017 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Am 11.01.2017 haben wir einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss rausgeschickt (in Insolvenzbekanntmachungen steht so schnell ja nix drin 8) )
Jetzt hat der vorläufige Insolvenzverwalter eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO eingelegt.
Unsere Gebühr ist ja nach Nr. 3309 VV dafür e schon abgegolten.

Meine Frage wäre jetzt: Wenn wir den PfÜB zurücknehmen würden, muss unser Mandant dann doch die Gebühr für die Gegenseite (ebenfalls eine 0,3) tragen, oder?
Was passiert, wenn das vorläufige Insolvenzverfahren in ein ordentliches übergeht? Würde dann der Erinnerung stattgegeben? Aber dann müsste unser Mandant ja nicht mehr an Gebühren tragen wie wenn wir jetzt zurücknehmen würden, oder? :kopfkratz

Sorry, ich hänge da gerade ein bisschen und finde nichts wirklich dazu im Internet.

:thx für eure Rückmeldungen und Antworten?
:kopfkratz Oder gehört das eher in die Rubrik Zwangsvollstreckung?

:wink1 maka2
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#2

20.02.2017, 11:55

Wichtig wäre es, den gesamten Beschluss zu kennen. Sofern die Zwangsvollstreckung nicht ausdrücklich untersagt wird, ist diese auch während der vorläufigen Insolvenzverwaltung zulässig. [Wobei die Einstellung der Zwangsvollstreckung schon die Regel ist und der vorläufige Verwalter sicherlich nicht ohne Grund eine Vollstreckungserinnerung einlegt. Naja, vielleicht ist diese auch unzulässig, denn in der Regel bleibt insoweit der Insolvenzschuldner zuständig).

Ach man, Fragen über Fragen :kopfkratz
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paralegal6
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#3

20.02.2017, 13:10

Wer ist denn Drittschuldner? Arbeitgeber und Bank wissen ja eigentlich vom InsV. Zu eurer Gebühr, ja: “Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren über die Erinnerung nach § 766 ZPO löst daher keine besondere Gebühr aus, sondern ist gemäß § 15 RVG mit den in der Vollstreckungsangelegenheit bereits verdienten Gebühren abgegolten (BGH, FamRZ 2010, 809 = JurBüro 2010, 300). Wenn ein vorl. ZV Verbot im Eröffnungsbeschluss steht, was meistens der Fall ist, wird der Erinnerung stattgegeben. Ihr könntet den püb ruhen lassen ich würde aber glaube ich nichts machen und abwarten. Falls ihr Geld aus dem püb bekommt wird der Verwalter eh anfechten und ihr müsst zurückzahlen
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maka2
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#4

21.02.2017, 10:34

Danke für eure Rückmeldungen!!! :huepf

Bank ist Drittschuldner.
Ich hatte mich e schon gewunder! Normalerweise kommt in so Fällen von Gericht, dass der PfÜB nicht erlassen werden kann wg. Insolvenz :kopfkratz
In der Begründung des Beschlusses (wg. der eingelegten Erinnerung) steht nur, dass über die Erinnerung der Schuldnerin derzeit noch nicht abschließend entschieden werden kann.
Und im Beschluss wg. Eröffnung Insolvenzverfahren steht natürlich unter Ziffer 1, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gg die Schuldnerin untersagt werden.

Hauptsächlich geht es mir darum, ob unserem Mandanten (also dem Gläubiger) durch abwarten weitere Kosten entstehen könnten. eigentlich nicht, oder? Wenn ich zurücknehmen muss erdie bis dahin entstandenen Kosten der Gegenseite tragen, genauso wie wenn ich es einfach weiterlaufen lassen.
In beiden Fällen wäre eine 0,3 VG + Ap und Mwst fällig, richtig??

:thx für eure (weitere) Hilfe!
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