Abrechnung Insolvenzverfahren

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Bifi82
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#1

13.10.2016, 17:33

hallo... gibt es hier einen Experten für Abrechnungen von Insolvenzverfahren nach RVG?
Folgender Fall: Wir haben zunächst für unsere Mandantschaft Forderungen (2 Rechnunge) angemeldet und gegenüber der Gegenseite den Eigentumsvorbehalt bzg. einer weiteren Rechnung geltend gemacht. Danach ist ein Insolvenzplan ergangen, dem wir zugestimmt haben. Der Eigentumsvorbehalt ging ins Leere, weil die gelieferte Sache bereits verbaut, es erfolgte eine "Materialersatzzahlung in HÖhe eines BEtrages xy", den Restbetrag haben wir dann separat nochmals zum Insolverfahren angemeldet....
Nun bin ich mir nicht sicher:

Habe ich hier 3 Rechnungen? und zwar

1. Außergerichtliche Tätigkeit wegen Eigentumsvorbehalt

2. Forderungsanmeldung nach Nr. 3320 (oder tatsächlich 3317??)

3. Tätigkeiten im Insolvenzplanverfahren, dieser verweist nämlich das es eine Sondergebühr zu Nr. 3313 und 3317 ist.

Wird eine außergerichtliche Tätigkeit hier angerechent?? auch bei der Gebühr Nr. 3320???

Danke schon mal für eure hilfe :huepf :wink2
Bifi82
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#2

25.10.2016, 14:32

hat keiner eine Idee? Oder soll ich meinen Post lieber bei den Kosten stellen??
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paralegal6
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#3

26.10.2016, 08:34

Außergerichtliche Tätigkeit sehe ich grade nicht, meinst du wg. Eigentumsvorbehalt? So wie ich dich verstehe war schon eröffnet, ich würde dann 3317 abrechnen. Für das Planverfahren 3318. 3320 ist wenn du NUR die Forderung anmeldest, die Anm. ist in 3317 enthalten, verstehst du was ich meine? 3320 wird auf 3317 angerechnet, sofern es denn erst nur den Auftrag zur Anmeldung hattet, wg. Eigentumsvorbeh. denke ich war der Auftrag nach 3317
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Bifi82
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#4

27.10.2016, 17:58

paralegal6 hat geschrieben:Außergerichtliche Tätigkeit sehe ich grade nicht, meinst du wg. Eigentumsvorbehalt? So wie ich dich verstehe war schon eröffnet, ich würde dann 3317 abrechnen. Für das Planverfahren 3318. 3320 ist wenn du NUR die Forderung anmeldest, die Anm. ist in 3317 enthalten, verstehst du was ich meine? 3320 wird auf 3317 angerechnet, sofern es denn erst nur den Auftrag zur Anmeldung hattet, wg. Eigentumsvorbeh. denke ich war der Auftrag nach 3317

Vielen Dank für die Antwort:
Die außergerichtliche Tätigkeit war wegen dem Eigentumsvorbehalt.. Wir hatten ja bzgl. der einen Rechnung (ca. 10000,- €) zunächst den Vorbehalt geltend gemacht und wollten die "Kaufsache" zurück. Da diese aber bereits verbaut war, haben wir nur eine Materialeinsatzquote bekommen und mussten die Differenz im Inso-Verfahren anmelden.
ME ist hier
1,3 Geschäftsgebühr aus 10.000,- € angefallen.
Angemeldet wurde dann der Restbetrag i.H.v. 6.000,- € (und hier weiß ich nicht, ob angerechnet werden muss).

Ja das 3320 auf 3317 angerechnet wird, ist mir klar. Aber rein faktisch haben wir ZWEI RRECHNUNG zunächst NUR angemeldet. Dann ist der Insolvenzplan zu Stande gekommen (hier dürfte Gebühr 3318 separat angefallen sein)
bzg. einer weiteren Rechnung haben wir außergerichtlich Eigentumsvorbehalt geltend gemacht und dann die weitere Rechnung NUR zur Tabelle angemeldet. Wie soll ich dann die GEbühr nach 3317 rechtfertigen?
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paralegal6
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#5

28.10.2016, 11:00

wichtig ist nur, bei eurem Anschreiben bezügl. Eigentumsvorbehalt, war da eröffnet oder nicht? Wenn noch nicht eröffnet war kannst du eure RG zur Tabelle anmelden als Schadenersatz. Wenn es schon eröffnet war bin ich mir nicht sicher ob die die außergerichtliche Gebühr erhältst
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Bifi82
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#6

28.10.2016, 11:34

paralegal6 hat geschrieben:wichtig ist nur, bei eurem Anschreiben bezügl. Eigentumsvorbehalt, war da eröffnet oder nicht? Wenn noch nicht eröffnet war kannst du eure RG zur Tabelle anmelden als Schadenersatz. Wenn es schon eröffnet war bin ich mir nicht sicher ob die die außergerichtliche Gebühr erhältst

das Verfahren war schon eröffnet. Aber es geht mir nicht darum, ob ich die Forderung zur Tabelle anmelden kann, sondern wie ich gegenüber unserer Partei abrechne.
Sprich m.E. ist die 1,3 Gebühr angefallen, da wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen sollten.
Aber muss ich die 1,3 Gebühr dann anrechnen und ggf. wie.
Sollte ich nur die Verfahrensgebühr nach 3320 abrechnen können (da wir im Insolvenzverfahren ja nur bzgl. der Anmeldung der Forderungen und im Planverfahren tätig sind),weiß ich nicht ob und ggf. wie ich anrechnen muss.
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#7

28.10.2016, 11:45

Mein Problem mit der Abrechnung im Insolvenzplanverfahren sowie 3320 VV (RVG) ist, dass auch in Gerold, Schmidt steht, " Diese Gebühr tritt zu den üblicherweise schon verdienten Gebühren nach 3313 und 3317 hinzu"
Aber was ist, wenn wir nur eine Gebühr nach 3320 bekommen?? Da wir im Insolvenzverfahren (Planverfahren ausgeschlossen) nur die Forderung angemeldet haben.
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paralegal6
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#8

28.10.2016, 12:19

wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist ist es gerichtliche Tätigkeit, du warst während des gerichtlichen Verfahrens tätig, ihr habt eine Insolvenzforderung geltend gemacht, halt Aus/Absonderung, so kenne ich das, wie ich es oben schon geschrieben habe, vielleicht sagt die jemand anderes eine andere Lösung. Ich wüde berechnen 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3317 VV RVG+3318 VV RVG in Höhe von 1,0 und mehr nicht
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#9

28.10.2016, 12:44

okay.. hört sich eigentlich bei näherer Betrachtung logisch an .. aber meine BV besteht darauf, dass es eine Geschäftsgebühr ist. Ich danke schon einmal recht herzlich.. und um so mehr ich darüber nachdenke, sehe ich das genauso...
Aber kann das noch jemand bestätigen? Vlt. auch eine Fundstelle nennen? Mit dem Argument "paralegal" sieht es so, komm ich wohl nicht weit :-)
Bifi82
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#10

12.06.2017, 12:51

Ich muss dieses Thema mal wieder aus aktuellem Anlass aufgreifen.
Wir haben die Abrechnung bis zum Abschluss des Planverfahrens zurückgestellt.

Obiger Fall: Wir haben ja einen Gesamtauftrag erhalten: (3 Forderungen, von denen wir 2 direkt zum Insolvenzverfahren angemeldet haben)

bzgl. einer weiteren Forderung (Geltendmachung Eigentumsvorbehalt, Rest Anmeldung Insolvenztabelle s.o.), will ich jetzt die Nr. 3317 in Ansatz bringen

bzgl. den zwei weiteren Forderungen (in denen wir nur Forderung angemeldet haben) - Nr. 3320 VV RVG

aber was ist mit dem Insolvenzplanverfahren (die betreffen ja alle drei Forderungen) und in Gerold Schmidt steht NUR "diese Gebühr tritt zu den üblichen schon verdienten Gebühren nach Nr. 3313 und 3317 hinzu. Oder ist durch das Insolvenzplanverfahren auch bzgl. der zwei anderen Forderungen nicht mehr eine reine Anmeldung zu sehen und ich kann die Gebühr nach Nr. 3317 und 3318 aus dem Gesamtstreitwert geltend machen (obwohl wir wegen dieser Forderungen nur "Forderung die angemeldet haben" und im Planverfahren geltend waren (das jedoch mit der Gebühr 3318 gesondert vergütet wird.

Diese Sache raubt mir noch den Nerv :-) Kann mir jemand noch helfen?
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