Abrechnung Insolvenzverfahren

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Bifi82
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#11

12.06.2017, 14:06

so.. jetzt habe ich das nächste Problem, bin darauf gestoßen " 3317 ist in folgenden Fällen unanwendbar: ...; der Anwalt vertritt ... einen Aussonderungsberechtigten nach § 47 InsO.... Denn diese Personen wollen am Insolvenzverfahren ja gerade nicht teilnehmen. Soweit der Anwalt für sie in einem Rechtsstreit tätig wird, gelten VV 3100 ff. Andernfalls gilt VV 2400, ..."." ..
Wir wollten ja wegen der einen Forderung nicht am InsolvenVerfahren teilnehmen, sondern unser Eigentumsvorbehaltungsrecht geltend machen..

und mir ist ein fehler bei frage unterlaufen, ob das VErfahren schon eröffnet war. Als wir beauftragt wurde, war ein vorläufiges INsoVerfahren eröffnet, als das erste schreiben an Sachverwalter rausging, wegen dem Eigentumsvorbehalt, war das InsoVerfahren eröffent.
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paralegal6
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#12

12.06.2017, 22:59

Für die Vertretung des Gläubigers im Eröffnungsverfahren fällt eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3314 VV RVG an. Da habt ihr aber nicht wirklich was gemacht, wenn ich das richtig verstanden habe

Das andere ist etwas kompliziert, es war ja nicht wirklich Aussonderung, sondern Ersatzleistung. Warum diese niedriger war als der Warenwert und ihr deshalb doch Insolvenzgläubiger wurdet weiß ich natürlich nicht. Würde halt den Betrag den ihr erhalten habt als 2300 abrechnen und den angemeldeten Betrag nach 3317. Ob es da eine Regelung mit Obergrenze gibt weiss ich nicht, Konstellation ist schon speziell. Da ihr 3 Forderungen angemeldet habt würde ich sagen GW ist die Summe aller drei zusammen. :pfeif ohne Garantie :kopfkratz vielleicht hat jemand anderes eine Idee
Am Insolvenzplan, hattet ihr da mitgearbeitet? Stellungnahme o.ä.?
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Bifi82
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#13

13.06.2017, 09:18

Also ich versuche noch mal den Ablauf etwas deutlicher zu schildern ;-) tut mir leid, wenn ich die Sache etwas verkompliziere :-(
Wir haben sämtliche Unterlagen von der Partei bekommen mit dem Insolvenzeröffnungsbeschluss (vorläufige Eigenverwaltung wurde angeordnet und Sachverwalter wurde bestimmt). Wir haben gegenüber der Partei Stellung genommen (ziemlich komplex, weil die Schuldnerin ermächtigt wurde, weitere Verbindlichkeiten zu begründen und unsere Mandantschaft der Schuldnerin Aggregate lieferte; die Schuldnerin die Geschäftsbeziehung zu unserer Mandantschaft fortsetzen wollte.
Hier haben wir zunächst eine Stellungnahme für die Mandantschaft an die Schuldnerin entworfen, wie auf das Schreiben zu reagieren ist.

Insolvenzverfahren wurde sodann eröffnet.

Insgesamt hatte unsere Mandantschaft drei Projekte für die Schuldnerin ausgeführt)
Projekt a) - xxx €
Projekt b) - xxx €
Projekt c) - xxx €

Bzgl. Projekt a) und c) konnte kein Eigentumsvorbehalt geltend gemacht werden, weswegen beide Rechnungen direkt zum Insolvenzverfahren angemeldet wurde. Bzgl. Projekt b) wurde unserer Mandantin erläutert, wie sie vorzugehen, hat um den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Dann wurde gegenüber dem INsó-Verwalter der Eigentumsvorbehalt geltend gemacht und um Rückgabe des Gerätes gebeten (hier ging dann noch einiger SChriftwechsel hin und her). im Endeffekt wurden von dieser Forderung 37% als "Materialeinsatzquote" gezahlt, der restliche Betrag wurde dann noch nachträglich zur Insolvenztabelle angemeldet

Der Insolvenzplan wurde zwischenzeitlich geprüft und unserer Mandantschaft die Empfehlung ausgesprochen, diesem zuzustimmen.

So.. bzgl. projekt a) und c) wurde ja die Forderung nur angemeldet und zum Insolvenzplan Stellung genommen.
Kann aber die 3320 VV RVG auch neben der 3318 VV RVG stehen? Ich sehe den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr
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