§ 779 BGB - gerichtl. Mahnverfahren

Hier hinein gehören alle Themen rund um die Insolvenz.
Antworten
Benutzeravatar
Eine wie jede
Forenfachkraft
Beiträge: 172
Registriert: 02.12.2016, 09:37
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: Janz weit draußen

#1

03.05.2018, 11:03

Ob mein Thema hier reingehört, weiß ich nicht. Die Suchfunktion ergab leider keinerlei Treffer und so versuche ich mal, meine Frage hier zu stellen:

Also: Wir haben für unseren Mandanten wegen dessen Forderung erst noch einmal anwaltlich den Schuldner gemahnt, mussten dann die neue Adresse recherchieren, haben dann MB beantragt, mussten erneut die Adresse recherchieren. Inzwischen ist unser MB dem Schuldner zugestellt und ich könnte den VB-Erlass beantragen. Jetzt kommt ein Schreiben von einem Anwalt AdvoNeo- so geht Schuldnerberatung heute ...
Der schreibt: ...verfügt derzeit nicht über ausreichende Mittel, um sämtliche ihr gegenüber bestehende Forderungen in einer Summe begleichen zu können. Vor diesem Hintergrund strebt meine Mandantschaft den Abschluss eines Vergleichs gem. "§ 779 BGB an.
... erhebe ich die Einrede der Verjährung ...
bitte übersenden Sie mir ...
Für die Dauer der Einigungsbemühungen bitte ich von Zwangsmaßnahmen abzusehen...


Gehört habe ich das in der Form noch nicht. Kenne einen Vergleich gem. § 779 BGB überhaupt nicht. Im Schuldnerverzeichnis keine Eintragungen gefunden. Die Forderung sind TÜV-Gebühren und Kosten für die Beseitigung der vom TÜV aufgeführten Mängel, damit überhaupt neuer TÜV gegeben werden kann. Unser Mandant ist also damit in Vorleistung getreten. Hatten seinerzeit gerade erst eröffnet... heute passiert denen das nicht mehr...

Ich vermute, dass hier ein außergerichtliches Schuldenregulierungsverfahren zur Abwendung der Privatinsolvenz durchgeführt werden soll. Auf was muss ich mich in Bezug auf den Vergleich nach § 779 BGB einstellen? Es sind schon Kosten durch Adressrecherchen und unsere Beauftragung entstanden, Zinsen und Gerichtskosten für den MB-Antrag. Darauf möchte unser Mandant nicht verzichten.
Der Dienstweg ist der Weg vom Holzweg in die Sackgasse. :nachdenk :patsch :vogel
sansibar
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3276
Registriert: 11.03.2011, 10:40
Beruf: ReFa, gepr. BV
Software: RA-Micro
Wohnort: Hannover und so

#2

03.05.2018, 12:51

§ 779 BGB ist einfach nur der VERGLEICH. Ich verstehe den Gegner so, dass er eine Forderungsreduzierung erreichen will, also ein Angebot von euch einfordert, unter welchen Bedingungen ihr auf welchen Teil der Forderung verzichtet. Das muss m.E. der Mandant entscheiden.
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
Benutzeravatar
Eine wie jede
Forenfachkraft
Beiträge: 172
Registriert: 02.12.2016, 09:37
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: Janz weit draußen

#3

07.05.2018, 09:36

:thx

Danke für Deine Antwort. Dann beantworte ich mal erst das Schreiben und warte ab, was kommt.
Der Dienstweg ist der Weg vom Holzweg in die Sackgasse. :nachdenk :patsch :vogel
Antworten